{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-22_5_StR_486_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"5 StR 486/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler Adan U uEEEREED>\n\naus Hp.\ngeboren am ED 1502 in re\n\n- Sachbezeichnung: WEB u.a. -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tg\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n13.Juni 1962, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Kechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n| Wie die.Revision mit Recht rügt, lassen die. Urteilsgründe bei.einem Teilakte der fortgesetzten Hehlerei den\nTatumfang .nicht zweifelsfrei erkennen. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte Tg von Fritz Lg\n\"mehrere\". gestohlene Transistoren. \"Während Lggie angibt, er habe ihm 12 Transistoren verkauft, räunt U]\nnur ein, insgesamt 3 Geräte erhalten zu haben\" (UA $.19).\nDas Urteil läßt unklar, welcher der beiden Darstellungen\ndas Landgericht glaubt. Es nimmt auch nicht erkennbar an,\ndaß die Einlassung des Angeklagten Tg jedenfalls\nunwiderlegt, also nur der Erwerb von drei Transistoren\nsicher nachgewiesen sei. Gegen die Auslegung, eine solche\nMindestfeststellung liege vor, spricht zweierlei. Erstens\nläßt der Ausdruck \"mehrere\" die Anzahl möglicherweise\nbewußt offen. Zweitens hat das Landgericht im allgemeinen\ndem Angeklagten I, den es an anderer Stelle\n\n(UA S.25) \"ohne Einschränkung geständig\" nennt, mehr\nGlauben geschenkt.\n\nAn einer ähnlichen Unklarheit leidet das Urteil in\nfolgendem Punkte. In seinem Abschnitt III stellt die\nStrafkammer \"hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten\nVommB\" fest, daß er den Angeklagten WED und Lg\n\"zunächst mehrere Flaschen Whisky\", die gestohlen waren,\nabnahm. Insoweit fehlt es jedoch an einer widerspruchsfreien Begründung des Hehlervorsatzes. Das Landgericht\nist zwar \"überzeugt, daß Urginus zunächst zumindest\ndamit rechnete, später aber positiv wußte, daß die von\nihm abgenommene Ware aus Diebstählen stammte\" (UA S.21).\nKurz zuvor sagt es aber, der Angeklagte Tg habe\n\"spätestens beim Ankauf der Transistoren mit der\nkriminellen Herkunft der Ware gerechnet\". Damit wird\ndies für den zeitlich früher liegenden Erwerb des\nWhiskys in Frage gestellt. Er wird auch nicht von der\n\n- 3 -\n\nfortgesetzten Hehlerei ausgenommen. Vielmehr werden in\ndem Abschnitt IV, der die rechtliche Würdigung enthält,\ndie \"unter III\" festgestellten Ankäufe ohne Einschränkung\nals fortgesetzte Hehlerei gewertet (UA S.24).\n\nDer Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs,3 StPO\n\n_ an das Schöffengericht zurück. Denn das Landgericht war\n\nfür sie nur wegen der Mitangeklagten zuständig, die inzwischen rechtskräftig verurteilt worden sind. |\n\nSarstedt Koffka . Schmidt\nSchmitt Dr. Börker\n\n\" n in","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-486-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-486-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.293669+00:00"}}