{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-22_5_StR_475_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-22","aktenzeichen":"5 StR 475/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 475/62 9184 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eierhändler Rudolf 1 CE zus BEE,\ngeboren am EEE 1954 ir TEE,\n\nwegen fortgesetzter Begünstigung und fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ud\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEEEn\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EBD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Lg» zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb)\nvom 2.Juli 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Le wegen\nBegünstigung (§ 257 StGB) und wegen gemeinschaftlichen\nBetruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung (88 263, 267, 47, 73 StGB) verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen ‚Strafrechts gerügt\nwird, hat keinen Erfolg.\n\nMit. der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, .daß\ndie §§ 244 Abs.2, 249, 261 StPO verletzt worden seien. Sie\nsieht die Gesetzesverstöße darin, daß die Strafkammer die\n. Sammellisten,. soweit sie den Fall Heino Ru. be-\n. treffen, nicht. zum Gegenstand der Augenscheinseinnahne\ngemacht ‚habe, obwohl dies, wie sie meint, hätte geschehen\nmüssen, und daß die Strafkammer die Sammellisten, soweit\nsie den Fall Rolf Rip betreffen, als Urkundenbeweis\nverwertet habe, obwohl die Listen nicht verlesen worden\n‚seien.\nDie Rüge ist unbegründet, weil die gerügten Gesetzesverletzungen nicht erwiesen sind.\n\nDie Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer beweist zwar, daß die Sammellisten\nweder Gegenstand einer Augenscheinseinnahme waren, noch\nverlesen wurden. Es heißt in ihr nur;\n\n\"Die zwei Hüllen mit den fingierten Eiersammellisten wurden mit allseitigem Einverständnis zum Gegenstand der Verhandlung\n\n. gemacht. |\n\n\"Die \"Angeklagten: erklärten: sich, dazu und.\nweiter zur Sache.\"\n\nEs sind. aber keine Umstände ersichtlich, die der\nStrafkammer ‚hätten aufdrängen müssen, die Sammellisten,\nsoweit sie den Fall Heino FB betreffen, in Augenschein zu nehmen. Zu Unrecht meint die Revision, dies\n\n-3-\n\n- Zu\n\nsei deshalb erforderlich gewesen, weil eine Augenscheinseinnahme ergeben haben würde, daß der Angeklagte \"vereinzelt\" als Namen des Erzeugers seinen eigenen Namen\neingesetzt habe. Hierauf kommt es nicht an. An der Verurteilung wegen Betruges ändert es nichts, weil die im\nUrteil festgestellte Tatsache bestehenbleibt, daß die\nSammellisten auch Unterschriften angeblicher Erzeuger\ntragen, bei denen der Angeklagte oder einer seiner. Mittäter die Namen anderer Personen einsetzte, und daß die\nEiermengen und die Erzeuger willkürlich aufgeführt wurden.\nDie Eier waren aus diesem Grund, wie das. Urteil auf\nSeite 8 unten/9.UA zutreffend ausführt, mangels ordnungsmäßiger Erfassungsnachweise in vollem Umfange nicht\n'subventionsfähig. Dafür, daß die Strafkammer den Tatbestand der Urkundenfälschung etwa auch insoweit als erfüllt angesehen hätte, als der Angeklagte als Namen des\nErzeugers Seinen eigenen Namen einsetzte, besteht kein\nAnhalt.\n\nEbensowenig besteht irgendein Anhaltspunkt dafür, daß\ndie Strafkammer die Sammellisten, soweit sie den Fall\nRolf RB betreffen, als Urkundenbeweis verwertet\nhätte. Die Feststellung auf Seite 6 UA, daß der Angeklagte\ndem Wunsch Rolf FEB: entsprechend zunächst Schein\num Schein der Abrechnungsblöcke unterschrieb, auf die die\nRevision ihre gegenteilige Meinung stützt, betrifft nicht\ndie Sammellisten. Diese wurden vielmehr nach den Feststellungen auf Seite 6 UA erst anschließend von Rolf\nREED, dem Angeklagten und dem Mitangeklagten\n\nSEE EEE hergestellt.\n\nDie Strafkammer kann im übrigen das, was das Urteil\nzu beiden Fällen über Form und Inhalt der Sammellisten\nmitteilt, in der Weise festgestellt haben, daß sie die\nSammellisten dem Angeklagten und dem Mitangeklagten\nSCHE FEB vorgehalten hat und diese die in dem\nUrteil mitgeteilten Tatsachen glaubhaft zugestanden\nhaben. Ein solches Verfahren war hier rechtlich zulässig.\n\n-4- At\n\nDas Urteil BGH NIW 1954,36117, auf das die Revision hinweist, betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.\n\nDie Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.\n\nZu Bedenken könnte nur folgendes Anlaß geben: Die\nStrafkammer hat den Angeklagten im Fall Rolf TEE»\nnur wegen Begünstigung verurteilt. Auf Seite 10, 12 und\n14 UA wird gesagt, daß der Angeklagte sich auch in diesem\nFalle zugleich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht\nhabe.\n\nDies ist zwar ein Widerspruch zwischen Urteilsformel\nund Urteilsgründen. Er kann aber den Bestand des Urteils\nnicht gefährden. Daß die Strafkammer den Angeklagten im\nFalle Rolf REED nicht auch wegen Urkundenfälschung\n\n. verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im\n\nübrigen rechtfertigen die Feststellungen die Auffassung,\ndaß der Angeklagte sich auch hier einer Urkundenfälschung\nschuldig gemacht hat. Es würde daher keinen sachlichrechtlichen Fehler bedeuten, wenn die Strafkammer dies\nbeim Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben sollte.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt- Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-475-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-22/5-str-475-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:34.275587+00:00"}}