{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-15_5_StR_598_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"5 StR 598/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 598/62\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz-Wilhelm I ip zus raw,\ndort geboren am EEE 19355,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Januar 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n-Die Revision des Angeklagten Me gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.September\n\n1962 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten JB wird die nach dem\n25.September 1962 erlittene Untersuchungshaft auf\n\ndie Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\n'Die Revision des Angeklagten I richtet sich\n(in zulässiger Weise) lediglich gegen die Gesamtstrafe :\nund gegen die nach § 42m StGB verhängte Kaßnahme. Die\nsachlichrechtlichen Angriffe des Rechtsmittels dringen\nnicht durch.\n\n\"1. Das ängefochtene Urteil hebt hervor,. die Gesamt-\n'strafe von vier Jahren Gefängnis sei. \"unter nochmaliger\nAbwägung aller Umstände\" gebildet worden. Damit bezieht\nsich das handgericht ersichtlich auf die Erwägungen, die\nzur Bildung der Einzelstrafen geführt haben, Zumindest\nim vorliegenden Falle ist eine solche Bezugnahme zulässig,\nzumal es einer besonderen Begründung der im Urteil gebildeten Gesamtstrafe im allgemeinen nur bedarf, wenn die\nGesamtstrafe der oberen (oder unteren) Grenze des Zulässigen nahekommt (BGHSt 8,205). Davon kann hier aber\n- entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -— keine Rede\nsein; die Summe der Einzelstrafen beträgt über dreizehn\nJahre Gefängnis,\n\n2. Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision\ngegen die Anordnung, dem Angeklagten \"für immer\" eine\nneue Fehrerlaubnis zu versagen.\n\nWie das Urteil deutlich erkennen läßt, ist die\nStrafkammer auch insoweit von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen ausgegangen. Entscheidend war für den Tatrichter, daß der Beschwerdeführer nach Verbüßung der\nvierjährigen Freiheitsstrafe als Autofahrer noch eine\nbesondere Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten und eine\nzeitliche Sperrfrist dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit deshalb nicht genügen würde. Diese Auffassung\nwird durch die Feststellungen des Urteils in zweifacher\nHinsicht gedeckt; Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner\nschwerwiegenden Straftaten mit Hilfe von Kraftwagen begangen und bei Führung der Kraftfahrzeuge überdies be=-\nsondere Rücksichtslosigkeit bewiesen; im Falle 14 hat\n\n-3-\n\n- 3.\n\ner auf der Flucht nach einer Straftat einen Verkehrsunfall verursacht und ist davongefahren, ohne sich um die\nFolgen seines Tuns zu kümmern (überdies hatte er schon\nfrüher Verkehrsunfälle \"verschuldet\"! - UA S.5).\n\nDie Revision des Angeklagten JM, der mit seiner\n\"schriftlichen Erklärung\" vom 7.November 1962 im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden kann, war daher in vollen\nUmfange zu verwerfen.\n\n. . Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-598-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-598-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.991294+00:00"}}