{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-15_5_StR_565_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"5 StR 565/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fe\n\n5 StR 565/62 Pa\n\n2184 041\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Möbeltischler Ralpnı H MEEEEEEEED zus DEE,\ndort geboren an EB 1937,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: HUB u.a. -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EENEEEED\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 6.April 1962 wird verworfen;\njedoch fallen in dem diesen Angeklagten betreffenden\nTeil der Urteilsformel die Worte \"einer Gesamtstrafe\nvon\" fort.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 6.April 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.- 2.\n\nGründez?z\n\nDie von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht\nbegründet, |\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil der\nAngeklagte keinerlei Tatsachen angegeben hat, aus denen.\nsich eine Verletzung der Verfahrensvorschriften ergeben\nsoll (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich rich-\n.tet gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltenen Feststel-\n. lungen der Strafkammer, daß der frühere Mitangeklagte Hüfe\nund der Beschwerdeführer den Zeugen PB zur Schadenrute\ngewaltsam fortgeführt und alle Versuche des Zeugen,fortzulaufen,gewaltsam unterbunden haben. Im übrigen hat’ das-\n\n* Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß. HU :\nund der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten den Tat-\n.bestand der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung (§§ 239,\n47 StGB) sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren\nTatseite erfüllt haben.\n\nDie Einwände des Angeklagten gegen die Feststellung.\ndes Bewußtseins der Rechtswidrigkeit sind unbegründet. Der\nMittäter HüW8 hat dem Beschwerdeführer von seiner zigaret.\ntenentwendung und von der Absicht des Zeugen, dem Kellner\n‚der Gaststätte die Entwendung mitzuteilen, draußen berich-\n‚tet. Erst danach begann die gemeinschaftliche Freiheitsberaubung (UA S.3,4). Diese Feststellungen lassen: keinen\nRaum für Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer sich der\nRechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war.\n\nUnbegründet ist weiterhin die Rüge des Beschwerdeführers, sein Verhalten habe nicht die Voraussetzungen der\nsachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllt. Die Begünsti-\n. gung ist allerdings nur strafbar, wenn die. Vortat ein Verbrechen oder Vergehen ist. Das ist hier. aber der Fall.\n\nNach den von der Strafkammer festgestellten Umständen. hat\nHUB sich des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), also\n\n- 3.\n\n3 -\n\neines Verbrechens (88 1 Abs.1, 249 StGB), schuldig gemacht,\nDer Zeuge PP nat den Mittäter Hüfb bei der Entwendung\nvon 48 Zigaretten auf frischer Tat betroffen. Dieser hat\ngegen den Zeugen Gewalt angewendet und ihn mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben bedroht, um ihn davon abzuhalten,\ndem Ober des Lokals die Wegnahme der Zigaretten mitzuteilen. Er wollte sich durch dieses Vorgehen im Besitz des\nentwendeten Gutes erhalten, Hierbei kommt es nicht darauf\n. an, .ob die Entwendung der Zigaretten als solche sich als\nDiebstahl nach § 242 StGB oder als Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB darstellt. Auch eine Übertretung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB erfüllt das Begriffsmerkmal \"Diebstahl\" im Sinne des § 252 StGB. Die schwere\nStrafdrohung des § 252 StGB ist nicht gegen die Tätigkeit\noder die Art und Weise des Entwendens gerichtet, sondern\n‚gegen die den Diebstahl begleitenden Umstände, insoweit\nsie die Verübung von Gewalt oder die Anwendung von Drohungen zum Zwecke der Sicherung des Besitzes des schon entwendeten Gutes angehen. Die Gefährlichkeit eines derartigen, die Tat begleitenden Verhaltens des Diebes erleidet\nkeine Minderung dadurch, daß die gestohlenen Sachen nach\nMenge oder Wert gering sind (BGHSt 3,76).\n\nAuch im übrigen weist das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer war nicht gehindert,\nden Beschwerdeführer auch wegen versuchter Nötigung zu bestrafen. Das Handeln des Beschwerdeführers diente nicht\nnur dazu, den Zeugen PB an der Benachrichtigung des\nObers zu hindern und ihm die persönliche Freiheit zu entziehen. Es zielte auch darauf ab, in Zukunft überhaupt\nden Zeugen von der Erstattung einer solchen Anzeige abzuhalten (v&l.R6St 31,301). .\n\nOhne Erfolg sind endlich die Angriffe gegen die Strafzumessung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer war es der\nBeschwerdeführer, der nach dem Bericht des Mittäters HUB\n\n-4-\n\nun.\n\n-4-\n\nüber das in dem Lokal Vorgefallene von sich aus den Yorschlag machte, HüWWB solle doch den Zeugen fertigmachen,\nund der später auf der Schadenrute vorschlug, Hübner\n\nsolle den Zeugen auf die S-Bahn-Gleise stoßen (UA S.4 u.5).\nDer Beschwerdeführer hat weiterhin, abgesehen von der Vortat, die Straftat gemeinschaftlich mit HüfMB begangen,\n\nso daß keine Rede davon sein kann, sein Tatbeitrag sei im\nVerhältnis zu dem Verhalten HÜWWWs gering gewesen. Die\nEinzelausführungen der Revision richten sich im übrigen\nnur unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-565-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-565-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.972287+00:00"}}