{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-15_5_StR_543_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"5 StR 543/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 543/62 2184 040\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauschlosser Günther 0 EEE\n\nA — Beim |)\ngeboren am MED 1925 ir. Ag Kreis AUHEEEEEEEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Januar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 8.August 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 8.August 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemein- '\nschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall nach den\n88 242, 245 ‚Abe. 1 Nr.2 und 244 StGB verurteilt.\n\nDie. Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n\nsachlichen. Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Senat würde die Revision als offensichtlich un-.\nbegründet verworfen haben, wenn er nicht der Auffassung.\nwäre, daß Folgendes erörtert werden . muß:\n\nDer Angeklagte und unbekannte Mittäter drangen nach\nden Feststellungen des Urteils in der Nacht zum 4.April\n196: in die unverschlossene Garage des Kaufmanns Te\n\nin der Bergstraße in Sottrum ein. Zu der Garage führt von\n\nder - geschlossen bebauten - Bergstraße neben dem Wahnhaus H@s eine ungefähr 15 m lange und 4 m breite Einfahrt, die frei befahrbar ist. Der Angeklagte und seine\nMittäter entwendeten von einem Kraftwagen, der-in der.\n\nGarage abgestellt war, im Urteil näher bezeichnete Bestand-\n\nteile :und’ Zubehörteile, die sie, soweit sie mit dem Kraft-\n\nwagen verbunden waren, abschraubten oder in anderer Weise _\n\nvon dem Wagen trennten, Dabei schoben sie den.Kraftwagen.\nein Stück-auf die Einfahrt hinaus. Die Arbeiten, die zur\nTrennung der. Diebesbeute vom. Wagen. erforderlich waren,.\nführten sie. teilweise- auf der Einfahrt, teilweise. in der\nGarage aus, in die sie den. :Wagen wieder zurückschoben.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nund seine Mittäter hätten im Sinne des § 245 Abs.l\nNr.2 StGB \"aus einem umschlossenen Raum\", nämlich der\nGarage \"mittels Erbrechens von Behältnissen\" gestohlen.\nSie sieht diese Voraussetzung dadurch als erfüllt an,\ndaß der Angeklagte und seine Mittäter u.a. ein Reserve-.\nrad und einen Wagenheber aus dem verschlossenen Kofferraum wegnahmen, den sie mit einem Stemmwerkzeug erbrachen.\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nDas Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß der Kofferraum erbrochen wurde, als der Kraftwagen auf der Einfahrt\nstand. Die Strafkammer meint, dies schließe die Anwendung\ndes § 243 Abs.1 Nr.2 StGB nicht aus. Die Entscheidung ist\nim Ergebnis frei von Rechtsirrtun.\n\n§ 243 Abs.1l Nr.2 StGB besagt, soweit er hier in Beträacht kommt, daß beim Diebstahl auf die in Abs.1 bestimmte Strafe zu erkennen ist, wenn \"aus einem umschlossenen Raume mittels Erbrechens von Behältnissen\"\ngestohlen wird. Dabei bedeutet das Wort \"mittels\", daß\ndas Erbrechen eines Behältnisses das Mittel sein muß,\ndessen sich der Täter bedient, um Sachen wegzunehmen,\ndie sich in dem Behältnis befinden.\n\nEs kommt hiernach' entscheidend darauf an, ob die\nWegnahme im Sinne des § 242 StGB in demjenigen Zeitpunkt,\n\nin dem der Täter das Behältnis erbricht, bereits vollendet\n\nwar, d.h. der Täter schon den. Gewahrsam des bisherigen\n‚Gewahrsamsinhabers an dem Behältnis und dessen Inhalt\n\n„gebrochen und neuen Gewahrsam an ihnen begründet hatte\n\noder nicht (so auch BGH NJW 1960,135717). Lediglich im\nletztgenannten Fall ist das Erbrechen des Behältnisses\nMittel zur Wegnahme. Dies trifft in aller Regel nur zu,\n\nwenn der Täter das Behältnis in dem Gebäude (unschlossenen\n\nRaum) erbricht, aus dem er stiehlt (vgl. hierzu BGH\n\ndw 1961,4181°). Das gilt aber nicht ohne Ausnahme.\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Er ist dedurch gekennzeichnet, daß .der Angeklagte und seine Mittäter den Kraftwagen, der sich bei Beginn ihrer Wegnahnehandlungen in einem umschlossenen Raum, nämlich der\nGarage befand, ein Stück auf die Einfahrt hinausschoben,\ndort - falls es nicht in der Garage selbst geschah -\nden Kofferraum erbrachen und aus ihm die oben genannten\nSachen entwendeten. Die Feststellungen ergeben, daß der\nAngeklagte und seine Mittäter, bevor sie den Kofferraum\n\n-4-\n\nnn nn ne ren\n\n-4-\n\nerbrachen, den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsansinhabers an dem Kofferraum und seinem Inhalt nicht gebrochen, zumindest neuen Gewahrsam an ihnen nicht begründet hatten. Wer unter solchen Umständen stiehlt,\n\nnimmt die Sachen, die er stiehlt, \"aus einem umschlossenen\nRaume\" und \"mittels Erbrechens eines Behältnisses\" weg.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-543-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-543-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.953328+00:00"}}