{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-15_5_StR_541_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"5 StR 541/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"age 2u2 184 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Handeisvertreter Horst aD\naus DEE,\ngeboren am EEE 32° in al\nKreis SCENE,\n\n2, den Handelsvertreter Richard B PER\n\naus DEEEEREED,\ndort geboren: am EEE 1921,\n\n3,. den Betriebselektriksr Rudi = ED\n\naus WERNE».\ndort geboren am GERD: 925,\n\nwegen | Urkundenfälschung‘ U,&»\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Januar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter sSiemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nin der Varhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iEunp\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (zn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nKB virä das Urteil des Landgerichts in\nOldenburg (Oldb) vom 1.August 1962, soweit\nes ihn betrif?t, samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1. in den Einzelstrafaussprüchen mit\nAusnahme ies Falles 1 der Urteilsgründe,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision des\nAngeklagten KB verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels dieses\nBeschwerdeführers zu entscheiden hat,\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten\nDEE und VB werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nP” PA\n\nS\nBe\n\n- 3.\n\nGründesg\n\nDie Revision des „ngeklagten Kp ist zum Teil\nbegründet, die Rechtsrittel der Angeklagten Du\nu sind in vollem imfang unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Revisionen KU» und DEE halten § 65 cvc\nfür verletzt, weil die Mitglieder der Ferienkammer vor nn\nBeginn der Gerichtsferien (nämlich durch Beschluß des\nPräsidiuns vom 29.Juni 1962), nicht aber gemäß § 63 Abs.l\nGVG& \"vor Beginn des Ges:häftsjahres\" bestellt worden\nseien, . a\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nDas Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben\n- soweit ersichtlich - die von den Revisionen äufgeworfene Frage noch nicht ausdrücklich entschieden,\nBei den Entscheidungen, die sich mit der Einrichtung und\nBesetzung der Ferienkammern befassen (RGSt 37,59,605\n40,84,85; 54,252,253; BGHZ 9,30,335 BGHSt 15,217,221),\ngeht es vielmehr um die Frage, wer die Bildung von -\nFerienkammern anoränet. Einverständnis besteht darüber,\ndaß die Ferienkammern vom Präsidium zu bilden und nach\nden Grundsätzen der §§ 62 ff GVG unter Berücksichtigung\nder durch die Ferien geschaffenen Besonderheiten zu\nbesetzen sind. Das ist hier geschehen, allerdings in\nAbänderung des Beschlusses über die Geschäftsverteilung\nim Jahre 1962, der Ende 1961 erlassen worden ist. Die\nMöglichkeit -zur- Änderung bietet aber § 63 Abs.2 ww,\n\nnach dem im Laufe 'des Geschäftsjahres ‚Änderungen zugelas-\n\nsen sind. Schon R6St 37,59,60 führt aus, daß es sich\n\"auch bei der, während der Gerichtsferien erfahrungsmäßig in größerem Umfange erfolgenden, Beurlaubung von\nGerichtsmitgliedern um deren dauernde Verhinderung im\nSinne des § 62 (jetzt 63) Abs.2 GVG handelt\". Auch in’\nBGHSt 15,217,220/221 heißt ess \"Nun wird durch die\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nEinrichtung der Ferienkımmern und Feriensenate die Besetzung der Spruchkörpe.r und die Verteilung der Geschäfte\nfür die Dauer der Gerichtsferien - also immerhin für\nzwei Monate des Jahres -— wesentlich geändert, Solche\nÄnderungen sind gemäß §§ 63 Abs.2, 117, 131 GVG alleinige\nAufgabe des Präsidiums. Daß in § 63 Abs.2: GVG die Einrichtung der Ferienkammern nicht ausdrücklich erwähnt\nwird, ist wiederum unerheblich, weil es sich der Sache\nnach um eine Entscheidung nach dieser Vorschrift handelt.\"\n\n- Dem können die Revisionen nicht entgegenhalten, die:\nZeit der Gerichtsferien sei bereits vor Beginn des Jahres\nbekannt. Unbekannt sind die Besetzungsmöglichkeiten;-\n\nAbwegig ist die Auffassung der Revisionen Km\nund Ep, \"die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens, in jedem Falle die Anhörung des Bundesverfassungsgerichts dürfte erforderlich sein\". § 63 GVG, auf den.\nsich auch die Revisionen gerade berufen, ist verfassungsmäßig. 2. |\n. 2. Die Beschwerdeführer halten weiterhin § 62 Abs:l\nGVG für verletzt, weil nicht ein Direktor, sondern ein\nLandgerichtsrat den Vorsitz geführt habe,\n\nAuch diese Rüge vermag ihnen nicht zum Ziele zu\nverhelfen.\n\nAbgesehen davon, daß nach. .herrschender Meinung von\nder Anwendung des § 62 Abs.1 Satz 1 während der Gerichtsferien ausnahmsweise abgesehen werden darf (vgl.Schäfer\nin Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 201 GVG Anm.l; ;RGSt 56,143,\n145), hat das Direktorium am.29.Juni 1962 den Landgerichtsdirektor Nolte zum Vorsitzenden der 1,Großen Ferienstrafkammer bestellt, Dieser war allerdings nach der\ndienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten von\n15.0ktober 1962 seit dem 5,Juni 1962 krank, mit der\nWiederherstellung seiner Dienstfähigkeit noch während\nder Gerichtsferien wurde jedoch gerechnet, Er. war. daher\n\nL =\n\n-5.-\n\n.\n\nnicht auf Dauer und für eine unbestimmte, unabsehbare\nzeit verhindert. Er kornte durch den dienstältesten\nLandgerichtsrat - das war der Landgerichtsrat vom>-\nvertreten werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (siche deren Erwiderung auf die Gegenerklärung\n\nder Staatsanwaltschaft) ist es auch nicht zu beanstanden,\ndaß in dem Sitzungsplan, ler in dem Geschäftsverteilungsplan enthalten ist, der Landgerichtsret WWW für die\nSitzung am 31.Juli 1962 (Verkündung des Urteils am\n\n1. August 1962), als Vorsi;zender aufgeführt worden ist.\nDas geschah offensichtlish nur vorsorglich für den Fall,\ndaß der ordentliche Vor.itzende weiterhin krank war,\n\n3.. Soweit die Revisionen \"yorsichtshalber\" rügen,\ndaß die Ferienstrafkammer mit einem Gerichtsassessor als’\nBeisitzer: besetzt war, ist die Rüge unzulässig. Es sind\nkeine Tatsachen angegeben, aus denen sich ergeben könnte,\nwarum die Teilnahme eines Gerichtsassessors entgegen\n§ 29 DRiG unzulässig sein könnte.\n\n4. Eine Verletzung des § 193 GVG soll nach Ansicht\nder Beschwerdeführer Kp und EEE darin liegen, daß\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der Staatsanwalt zum, das Beratungszimner während der Beratung\nbetreten hat.\n\n\"Auch diese Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch.\n\nNach den dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts\nZU una des Landgerichtsrats WB hatte der Sitzungsvertreter seinen Mantel ‚und seinen Koffer in der an ‚den.\nSitzungssaal anschließenden ‚Bücherei .des- Amtsgerichts in\nDelmenhorst, in ‚dem die Hauptverhandlung stattgefunden\nhat, abgelegt, weil dort kein besonderer Raum vorhanden\nist, in dem die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nihre Garderobe ablegen können, Die Bücherei dient gleichzeitig als Beratungszimner.. Unnittclbar nachdem die Strafkammer sich \"zur Beratung zurückgezogen hatte\", bat\nStaatsanwalt Ziemens den Vorsitzenden, etwas von seinen\n\n-6-\n\nSachen herausholen zu dürfen. Im Einverständnis mit dem\nVorsitzenden zog er sodann seinen Mantel an und nahm\nseine Zigarrentasche an sich. Nach kurzer Zeit verließ\n\ner sodann die Bücherei. Die Beratung hatte zu dieser Zeit\nnoch nicht begonnen, es wurde auch nicht über die Sache\ngesprochen.\n\nHiermach ist § 193 GVG nicht -verletzt worden. Da\ndie Beratung noch nicht begonnen hatte und nach der Überzeugung des Senats auch nicht in Gegenwart des Staatsanwalts über den abzuurt :ilenden Fall gesprochen worden.\nist, ergeben sich im Gegensatz zu dem Fall, welcher der\nin MDR 1955,272 mitgeteilten Entscheidung zugrunde: lag,\nkeine Bedenken, Die Auffassung .der Revisionen, die Beratung habe schon dadurch begonnen, daß der Vorsitzende\nam Schlusse der Verhandlung verkündet habes \"Das Gericht\nzieht sich zur Beratung zurück\", ist haltlos.\n\n5. Soweit die Beschweräeführer vorgetragen haben,\ndas Urteil hätte \"die Würdigung der Urkunde mittels\nAugenscheins enthalten müssen\", handelt es sich nicht\num eine sogenannte Aufklärungsrüge (Rüge der Verletzung\ndes § 244 Abs.2 StPO). Es wird nicht behauptet, die\nUrkunden seien unter Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nnicht zur Wahrheitsfindung herangezogen, sondern nur\ngesagt, sie seien in den Gründen nicht gewürdigt worden.\nDazu war die Strafkammer jedoch auch nach § 267 StPO\nnicht verpflichtet.\n\n6. Schließlich weisen die Revisionen der Angeklagten\nKup und EEE noch darauf hin, daß die Urteilsgründe\nentgegen der Vorschrift des $. 275 Abs.1 StPO erst nach\netwa sieben Wochen zu den Akten gebracht worden sind. Wie\nbeide Beschwerdeführer auf die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft erklärt haben, soll hiermit jedoch keine\nVerfahrensbeschwerde erhoben werden. Es soll nur auf BGH\nNW 1951,970 aufmerksam gemacht werden, wonach bei erheblicher Fristüberschreitung besonders strenge Anforderungen an die Vollständigkeit der Gründe zu stellen sind.\n\n- 1 -\n\nmm\n\n- 7 -\n\nII- Die Sachrüge.\n\nAuch die sachlickrechtlichen Angriffe vermögen den\nRevisionen der Beschwerdeführer wind Mi nicht\nzum Ziele zu: verhelfen, Die Revision des Angeklagten\nKB ist in Bezug auf den Schuldspruch ebenfalls unbegründet, jedoch führt die auf die allgemeine: Sachrüge\nvorgenommene Prüfung des Urteils bei diesem Beschwerdeführer zur Aufhebung der Strafaussprüche mit Ausnahme des\nFalles 1 der Urteilsgründe.\n\n1. a) Soweit der Angeklagte Kg im Falle 1\n(Unterschlagung) verurteilt worden ist, hat seine Revision\nkeinerlei Einzelangriffe erhoben, so daß es nach dem\ngesamten Vortrag der Revision schon zweifelhaft sein\nkann, ob auch Fall 1 mit der Sachrüge angegriffen werden\nsoll: Jedenfalls ist das Rechtsmittel zu diesem Falle\noffensichtlich unbegründet.\n\nb) Das gilt auch von den Fällen 2, 3, 4, 5, 8, 9\n\n.„. and 11 der Urteilsgründe, in denen die Beschwerdeführer\n\nunter wechselnder Beteiligung wegen Betruges und versuchten Betruges, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden sind. Näher einzugehen ist\nnur auf folgende Fällez\n\nIm Falle 2 ist BE als Gehilfe verurteilt worden,\n. weil er FEB in seinem Entschluß, zu betrügen und zu\nfälschen, dadurch unterstützt hat, daß er ihm zuredete,\nes werde \"schon nichts schief gehen\". Zu Unrecht bemängelt die Revision Bi, eine derartige \"Nbeiläufige\"\nÄußerung sei für die Annahme einer Beihilfehandlung\nungeeignet. Es ist ‚auch nicht richtig, daß \"jede Peststellung\" darüber fehlt, \"wann und in welchem Zusammenhang\" BD auf Kam sinzeredet hat. Es geschah \"bei\n\n. Fälschung und Weitergabe der Bustellung\".\n\nIm Falle 8 (EEE und TEE) sieht das Landgericht\nden Schaden darin, daß die Fima Stamm es unterlassen\nhat, den: von Kb auszezahlten Geldbetrag, den die Aan-\n\ngeklagten nicht zurüc'igezahlt haben, sofort zurückzufordern.\n\nEs fehlt eine ausdrückliche Feststellung, daß bei 'söfortiger Rückforderung der Schaden nicht eingetreten wäre.\n\nDem Zusammenhang: der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, “\ndaß nach der Überzeugung der Strafkamner die Firma Stau .\n\nbei rechtzeitiger .Aufdeckung der Machenschaften der Angeklagten sich durch Verrechnung hätte schadlos halten\n\nc): Nicht‘ frei von Bedenken sind jedoch die Ausführungen der: Strafkamner in den Fällen Nr.6 (versuchter\nBetrug des Angeklagten NW): 13, 16 und 17: (Betrug den\nAngeklagten EEE), 14 (Betrug des Angeklagten za) - ‘\nIn diesen Fällen haben die jeweils beteiligten Angeklagten \"\ndie Besteller durch Täuschung dazu gebracht, einen Bestellschein auszufüllen. Sie taten das \"in der Absicht, sich.\ndie Provision. und. als Voraussetzung dafür der Firma ... :\neinen neuen ‚Vertrag zu verschaffen\", Der Schaden der getäuschten Besteller wird darin gesehen, \"daß sie sich der\nGefahr eines Rechtsstreites aussetzten, in dem sie die.\ndurch den Angeklagten verursachte Täuschung zu beweisen\nhätten\",\n\nDiese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtun,\n\nDie Provision scheidet nämlich als erstrebter ver- \"\nmögensvorteil im Sinne des § 263 StGB aus, weil zum Mat-\n\nbestand deg Bebzuges gehört, Gas der Täter sich den rechte- |\n\ndes Getäuschteri verschaffen will, & äle'den Vermögensschaden .\nverursacht (BGHSt 6,115 - sogenannte Stoffgleichheit).\nDaran fehlt es in den aufgeführten Fällen, denn die in\n\nder Auszahlung der Provision liegende Vermögensschädigung\nwurde nicht unmittelbar (vgl.BGH aaO S.116) durch die\nVermögensverfügung der Getäuschten, als die das Landgericht\n\n-9-\n\n2\n\nuna m nenn me nummer.\n\ndie Besteller ansieht, herbeigeführt, sondern durch die .\nVermögensverfügung der Lieferfirmen.\n\nNun sieht die Strıfkammer den von den Angeklagten\nfür einen anderen, närlich die Lieferfirmen, erstrebten\nVermögensvorteil allerdings auch in den durch Täuschung\nerlangten Verträgen, also in den hieraus hergeleiteten\nAnsprüchen der Lieferfirmen, Diesen Ansprüchen stehen _\nauf der Seite 'der Getäuschton die Rechte entgegen, die\nihnen aus dem Abschluß der Verträge erwuchsen, nämlich . .\nihr Anspruch auf Lieferung einer Blitzschutzanlage. Nur\nwenn dieser Anspruch in seinen Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung zurückbleibt, ist ein Schaden im\nSinne des § 263 StGB vorhanden (vgl. BGHSt 16,220,221),\nder gleichsam die Kehrseite (vgl. BCHSt 6,116) des erstrebten Vermögensvorteils ist, Daß Leistung und Gegenleistung auf einen durch Täuschung herbeigeführten Vertrage beruhen, ist hierbei grundsätzlich ohne Bedeutung,\ndenn dar Betrug ist kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr, sondern eine:\nVermögensstraftat,\n\nHieraus erhellt, daß derjenige, der sich auf Grund\neiner Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür\neine gleichwertige Leistung erhalten soll, allein deshalb\nnoch nicht ohne weiteres im Sinne des Betrugstatbestandes\ngeschädigt ist, obwohl er durch den Vertragsabschluß in\nseiner wirtschaftlichen Beweäungsfreiheit beeinträchtigt\nwird (vgl. BGHSt 16,321). Das Landgericht konnte den\nVermögensschaden daher nicht darin sehen, daß die getäuschten Besteller sich \"der Gefahr eines Rechtsstreites\naussetzten\". Nicht hierin liegt der ihrer Vermögensverfügung, dem Abschluß des Vertrages, entsprechende Vermögensschaden. zu untersuchen war vielmehr, ob der durch\ndie Täuschung errungene Vermögensvorteil, der Anspruch\nauf Lieferung, der von ihnen eingegangenen Verpflichtung\nentsprach. Darüber, ob die von den Lieferfirmen den\n\n- 10 -\n\n.- 10 -\n\ngetäuschten Bestellern versprochene Leistung dem vereinbarten Preis entsprach, hat sich das Landgericht nicht\ngeäußert. Das vermag jdoch den Bestand des Urteils (bei\nKO der Schuläsprüche) nicht zu gefährden.\n\n'Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, daß\nbei einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ein Vermögensschaden trotz Gleichwertigkeit von\nLeistung und Gegenleistung dann gegeben sein kann, wenn\nweitere -Umstände hinzutraten. Diese können’ (vel. BGHSt i6,\n>21) insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber, “\n\na) die angebotene \"eistung nicht oder nicht in vollem\nUnfange zu dem. ‚vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in\nanderer zumütbarer. Weise verwenden kann oder\n\n.b) durch ‚die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder:\n\n“ e) infolge der Verpflichtung nicht mehr über aie\nMittel verfügen kann, ‘die zur ordnungsmäßigen Erfüllung\nseiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen .\npersönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder\nLebensführung unerläßlich sind.\n\n.Daß diese Voraussetzungen in den hier in Betracht\nkommenden Fällen 6, 13, 14, 16 und 17 gegeben sind,\nergeben die Feststellungen der Strafkanmer. on\n\n‚Was zunächst den Fall 14 (Angeklagter MB -: Betrug\nzum Nachteil Tg) anlangt, so hat die Strafkammer. den\nSchaden ausdrücklich. nicht aur in der Gefahr des Rechts»\nstreites, sondern auch darin gesehen, daß TED \"sine\nVerbindlichkeit übernahn, - ‚die. für seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse insofern erheblich. war, als ein nicht un--\nbedeutender Teil seiner Einkünfte anderen dringenden\nBedürfnissen entzogen wurde\", Demit ist der Schaden im\nSinne der obigen Ausführungen zu c ausreichend dargetan.\n\nWenn die Strafkammer in den übrigen Fällen die\nBeschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der\nGetäuschten nicht ausdrücklich hervorhebt, so ergeben\ndie Feststellungen des Urteils klar, daß eine solche\n\n- 11 -\n\n-11-\n\nvorlag und es sich nickt nur um eine unbedeutende wirtschaftliche Bindung handelte.\n\n56 bewohnte die \"iitwe EB (Fall 6 -: a) nit\nihrem Bruder ein kleines landwirtschaftliches Grundstück\n\nund hatte äusdrücklich abgelehnt, eine Blitzschützanlage -\nzu bestellen, Offensichtlich hatten der Beschwerdeführer\n(und der verstorbene. Versreter Mutter) das auch erkannt\nund Frau HE deshalb erklärt, die Branäkasse werde.\neinen Zuschuß von 400 D!: zahlen. Nach dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe sollt: Frau Hp zu einer Vermögens-\n\n‚verfügung veranlaßt werden, die eine bestimmte Gefahr\n\nfür ihre wirtschaftliche Lage herbeigeführt hätte\n(vgl. BGHSt. 16,328 unter. c).\n\n- Ähnlich 'liegt es in -Falle 13 Angeklagter uw -\nBetrug zum Nachteil AED: AB hatte un\nausdrücklich erklärt, daß er nur Pächter sei. Er verdiente wöchentlich 80 bis 100 DM. Unter diesen Umständen\ngefährdete die infolge der Täuschung übernommene Verbindlichkeit über immerhin -1.645 DM die oränungsgenmäße Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten.\n\nSoweit im Falle 16 DD (und Zi) Fräulein\nMe zur Unterschrift unter eine Bestellung veranlaßt haben, ist dem Urteilszusarmenhang ohne weiteres\nzu entnehmen, daß für diese. eine Blitzschutzanlage völlig\nunnütz war und-deshalb ein Schaden vorlag (vgl. BGHSt 16,\n321, 326, 328 oben)»\n\n‚Im Falle 17 endlich (Betrug zum Nachteil des Ehenannes\n\nCL) hatte Frau Can dem Angeklagten Tg -\n(und TE ausdrticklich mitgeteilt, deß ihr Mann’ und sie\n\nnoch, Abzahlungen auf ihr Auto zu leisten und daher kein\nGeld hätten. u\n\n- 12 —-\n\n_ 42 »e\n\n\"3, Die Revisionen üer Angeklagten KB und pn\ntragen noch vor, sämtliche Taten dieser Beschwerdeführer\nseien nur Teile einer fortgesctzten Handlung. Dieser Vortrag zur Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n4. Die Strafzumessungsgründe weisen durchgreifende\nBedenken nur insoweit auf, als sie sich auf den Angeklagten\n\nKB Dezichen,.\n\nDieser Beschwerdeführer ist nach der Urteilsformel\nund nach der rechtlicher Würdigung des Betruges in zwei\nFälien für schuldig befunden worden. Bei der Strafzumessung\ngeht die Strafkamher jedoch von drei Fällen aus (außer 3\nund 4 auch 16 I). Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer sowohl bei der Strafzumessung in'’den Einzeilfällen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe von einem\nfalschen Sachverhalt ausgegangen ist. Auszunehmen war nur\nder Fall 1, der sich von allen übrigen. Fällen grundlegend\nunterscheidet und durch den zufgezeigten Fehler auch im\nStrafmaß nicht beeinflußt sein kann. Auf die Angriffe der\nRevision gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur\nBewährung brauchte der Senat nicht einzugehen, Die Strafkammer muß erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des § 23\nStGB_ gegeben sind.\n\n-Wie die Strafkammer auf UA S,40 ausdrücklich klargestellt hat, ist der Angeklagte Dip nach der Urteilsformel versehentlich anstatt wegen Betruges nur wegen\nversuchten Betruges verurteilt worden, Hierdurch ist\ndieser Beschwerdeführer nicht beschwert. Er wehrt sich\nauch vergeblich dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt\nhat, die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe zur Bewährung\nauszusetzen. Die Begründung des Landgerichts ist nicht zu\nbeanstanden, Sie ergibt, daß schon die Voraussetzungen des\n§ 23 Abs.2 StGB nicht vorliegen. Darauf, ob - wie die\nRevision meint - § 23 Abs.3 Nr.1 StGB nicht richtig angewendet worden ist, kommt es daher nicht an.\n\n- 13 —\n\n- 13 -\n\nAuch hinsichtlich d:s Angeklagten WEB hat der Senat\nauf die allgemeine Sachrüge die Strafzumessungsgründe geprüft. Diese Prüfung hat keine Rechtsfcehler zutage gefördert.\n\nIlls\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ngegen den Anzeklagten Ki die Feststellungen zu den\nrechtskräftigen Schuldsprüchen zu verlesen. In die Gründe\ndes auf die neue Hauptverhandlung ergehenden Urteils brauchen diese jedoch nicht :ufgenommen zu werden. Dort können\nsie als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/5-str-541-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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