{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-08_5_StR_570_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-08","aktenzeichen":"5 StR 570/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+R 570/62\naan 270/22 2184 036\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler Erwin S (EEE\naus SCHE Krei: OD.\ngeboren am EEE 1924 in resume\n\n- Sachbezeichnung: Schw u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Januar 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ne\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Su\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden vom\n11.September 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision, der Beschwerdeführer sei während der Vernelimung der Mitangeklagten\nSCHE ung EB zwangsweise aus dem Sitzungssaal\nentfernt worden, ohne daß die Voraussetzungen hierfür\n_ _vorgelegen hätten. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.\n\nWie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer auf Antrag des Staatsanwalts u.a. beschlossen\nund verkündet, daß \"gemäß § 247 StPO\" bei der Vernehmung\ndes Angeklagten Sci zu der Anklage und dem\nEröffnungsbeschluß in 6 KLs 6/62 der Mitangeklagte\nHE, dei der Vernehmung des Angeklagten Schröder\nzu der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß in dem Ver-\n‚fahren. 6 KLs 8/62 der Mitangeklagte Sp abtreten\nund den Sitzungssaal verlassen solle. Beide genannten\nVerfahren waren miteinander verbunden. Das Verfahren\n6 KLs 8/62 betraf die Hehlerei des Beschwerdeführers\n“ und den ihr zugrunde liegenden Diebstahl.\n\n. Wie die Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt,\nist der Beschwerdeführer auf Grund dieses Beschlusses\nvor Beginn der Vernehmung des Angeklagten Sc au\ndem Sitzungssaal entfernt und erst nach Beendigung der\nVernehmung. des Angeklagten Sc und der Vernehmung\nder Mitangeklagten ud und SED wieder herein-.\ngerufen. worden.\n\n1l.:Die Entfernung des Beschweräeführers ‚während :\nder Vernelmung des Angeklagten SC zum Eröffnungsbeschluß 6 KLs 6/62 und während der Vernehmung des Angeklagten Hp wird also durch den Beschluß keinesfalls gedeckt. Ob sich trotzdem insoweit die Revision\nnicht auf den absoluten Revisionsgrund des. § 338 Nr.5\nStPO stützen kann, weil der Beschwerdeführer nicht en\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nden dem Eröffnungsbeschluß 6 KLs 6/62 zugrunde liegenden\nTaten, HMM nicht an der dem Eröffnungsbeschluß\n\n6 KLs 8/62 zugrunde liegenden Tat beteiligt waren, kann\ndahinstehen (vgl. für § 338 Nr.6 BGHSt 10,119,121;\n\nBGH NJW 1962,261).\n\n2. Denn auch die Entfernung des Beschwerdeführers\nwährend der Vernehmung des Mitangeklagten Sci zu\nder dem Eröffnungsbeschluß 6 KLs 8/62 zugrunde liegenden\nTat war mängels ausreichender Begründung des Beschlusses\nunzulässig. In diesen Eröffnungsbeschluß war dem\n\nSCH vorgeworfen worden, drei Eisenbahnschienen\n\ngestohlen zu haben, dem Beschwerdeführer, sie hehlerisch\nangekauft zu haben; der Beschwerdeführer ist auch wegen\ndieser Hehlerei verurteilt worden.\n\n. Die Begründung des Entfernungsbeschlusses besteht\nlediglich in der Bezugnahme auf § 247 StPO. Diese\nreicht. als Begründung für den Beschluß um so weniger\naus, als der Beschwerdeführer keinen Verteidiger hatte.\nEin nicht oder nicht ausreichend begründeter Beschluß\nnach § 247 StPO führt jedenfalls dann zu einer Verletzung des § 338 Nr.5 StPO, wenn der Mangel zur Folge\nhat, daß zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zu-\n\ntreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 15,194,196).\n\nDiesen Zweifel hat das Revisionsgericht schon mit\nRücksicht auf die zu 1 erwähnten Fehler bei der Durchführung des Beschlusses. Es besteht durchaus die\nMöglichkeit, daß das Gericht durch die Anordnung lediglich verhindern wollte, daß die Angeklagten ihre Aussagen aufeinander abstimmten; dieser Zweck wird durch\n\n'§ 247 StPO nicht gedeckt (BGH aa0).\n\nII.\n\nDa das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden muß, bedarf es keines Eingehens mehr auf die\nSachrüge,\n\nee Pu re ee 1\n\n- 4 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDa die Zuständigkeit der Strafkammer offensichtlich nur wegen der Taten der Mitangeklagten begründet\nwar, hat der Senat die Sache an das Schöffengericht\nzurückverwiesen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting\n\nm.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-08/5-str-570-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-08/5-str-570-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.794337+00:00"}}