{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-08_5_StR_567_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-08","aktenzeichen":"5 StR 567/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 567/62 2184 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den berufslosen Helmut E ED ‚\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1953 in ve (Thüringen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Gelegenheitsarbeiter Detle£ HOEEEEED aus DEE,\n\ndort geboren aD 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Konditor Horst A EEE zus DEREED,\ngeboren em EEE 1941 in zum\nKreis REED\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Januar 1963, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siener\n\nBundesrichter Dr,Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Angeklagten En, nei\nund Ag gegen das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 9.Juli 1962 werden verwarfen,\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nJeder der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhnen wird die nach dem 9.Juli 1962 .erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonäte übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n“\n’\n;\nk\n’\nj\ni\n\\\n\nu nn ne\n\neE r-ünde :\n\nDie Rechtsmittel der drei Beschwerdeführer sind\nunbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer tragen\ndie Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen\nversuchten schweren Raübes.\n\n1. Vergeblich wiederholen alle ärei Beschwerdeführer ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht, der von ihnen beabsichtigte. schwere Raub sei\nnicht bis zum versuch gediehen, es sei vielmehr nur zu\nVorbereitungshandlungen gekommen. Mit Recht macht zwar\ninsbesondere die Revision des Angeklagten EEE darauf\naufmerks.m, daß gegen die ‘von der Strafkammer zur Interstützung ihrer Ansicht herangezoge ne Entscheidung BGH\nNIW 1952, 51424 von Mezger in der Anmerkung hierzu Be=\ndenken erhoben worden sind. Der Senat braucht aber\nnicht zu ‚entscheiden, ob diese Zweifel in einem Falle,\nwie er der in NIW 1952, 514°4 mitgeteilten Entscheidung\nzugrunde. lag,. berechtigt sind. Auch in der weiter vom\nLandgericht angeführten Entscheidung BGH NJW 1954, 567°\n(= IM StGB § 249 Nr.9) hat der Bundesgerichtshof diese\nFrage unbeantwortet gelassen. Zu Unrecht meinen jedoch\ndie Revisionen, daß die Verurteilung der drei Beschwerdeführer auch mit dieser letztgenannten Entscheidung\nnicht im Einklang stehe. Dort ist die für den Versuchstatbestand erforderliche unmittelbare Gefährdung für\nden Fall verneint worden, daß sich’ das Opfer des g°-\nplanten Raubes weder im Wirklichkeit noch nach der\nVorstellung des Täters dem Tatort genähert hat. Hier\nwar jedoch das in Aussicht genommene Opfer, Frau\nTOD, in ihrem von: den Angeklagten Velauerteä\nLaden anwesend, und die Böschwerdeführer' wußten das\nauch. Hier war die Herbeiführung des Erfolges im unmittelbaren Anschluß nahegerückt und das geschützte\nRechtsgut bereits unmittelbar gefährdet.\n\n-4-\n\nDer von der Revision des Beschwerdeführers\nEschner in den Feststellungen zu diesem Punkte gerügte\nWiderspruch ist nicht vorhanden, In den Urteilsgründen\nheißt es auf UA 8.21, Eschner und Henke hätten sich\ndem verabredeten Plane entsprechend zur Ladentür begeben,\num durch deren Fenster in den Laden zu sehen \"und\n‚gegebenenfalls sofort in ihn einzudringen\". Das ist.\nim Gegensatz zur Auffassung (der Revision mit den\nweiteren Feststellungen zu vereinen, beide Angeklagten\nseien dann mit dem dritten Angeklagten, Am.\nin den Hauseingang zurückgetreten, um dort einen\ngünstigeren Augenblick abzuwarten, \"zumal ihnen der\nZeitpunkt noch etwas verfrüht und der Verkehr auf\nder Straße noch etwas zu lebhaft erschien\". Diese\nÜberlegung setzte nämlich erst ein, nachden sie sich\naus anderen Gründen gehindert sahen, in den Laden\neinzudringen, Sie schließt also ihre zuvor vorhandene\nBereitschaft nicht aus, \"gegebenenfalls sofort in\nihn einzudringen\",\n\n2. Was die Revision des Angeklagten zu\nhilfsweise vorbringt, um darzutun, die Angeklagten\nseien freiwillig vom Versuch zurückgetreten, vermag\nihr ebenfalls nicht zum Ziele zu verhelfen. Die .\nStrafkammer hat rechtlich fehlerfrei dargelegt, daß\ndie Voraussetzungen des § 46 Nr.1l StGB nicht vorgelegen haben. Soweit sich die Revision in diesem\nZusammenhange auf Äußerungen des Beschwerdeführers\nEEE im Vorverfaähren beruft, ist ihr Vorbringen.\nunzulässig. Der Senat kann nur die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils seiner Prüfung zugrunde\nlegen.\n\n}\nH\nf\nFi\nF\n€\ni\nt\n\n. 3. Da diese Prüfung, die sich auf die Sachrüge\nhin auf den gesamten Inhalt des Urteils erstreckt hat,\nkeine Rechtsfehler zutage gefördert hat, mußte die\nRevision entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft\nverworfen werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-08/5-str-567-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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