{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-08_5_StR_546_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-08","aktenzeichen":"5 StR 546/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 546/62\n\n2184 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den berufslosen Rudolf H aus DEEB\ngeboren an EEE 1942 in (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\naus BED,\n’\n\n2. den Arbeiter ter M\ngeboren am 1943 in\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ER wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Juni 1962\nim Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten aRBp \"ir< verworfen.\nIhm wird die nach dem 19:.Juni 1962 er ene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndie Gesamtstrafe angerechnet. Er hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht verurteilt beide Angeklagte wegen\ngemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Gewaltunzucht, den Angeklagten VB außerdem\nwegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren,\nselbständigen Falle. Es verhängt gegen den: Angeklagten\nHEEEED eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten, gegen MB sine Gesamtstrafe von fünf Jahren\nund drei Monaten Gefängnis. Beiden wird die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nI.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten Hop dringt nur aus folgendem Grunde durch.\nWenn mildernde Umstände nach den §§ 177 Abs.2, 176 Abs.2 .\nStGB vorliegen, wie das Landgericht annimmt, beträgt die\nHöchststrafe nach § 16 StGB fünf Jahre Gefängnis. Der\nStrafausspruch gegen HD mu: daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nWenn die Jugendkammer in der neuen, Verhandlung die\nVoraussetzungen des § 105 Abs.1 Nr.1 JGG wieder ausschließt, also das allgemeine Strafrecht anwendet, ist sie\nnicht gehindert, mildernde Umstände zu verneinen und nach\n§ 106 Abs.1 JGG an Stelle einer Zuchthausstrafe von fünf.\nJahren und sechs Monaten eine Gefängnisstrafe von gleicher\nDauer bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft zu VeTrhängen. j\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten NEW ist unbezründet.\n\n-Das ärztliche Zeugnis hätte nur dann nicht verlesen\nwerden dürfen, wenn es die Notzucht oder die Gewaltunzucht an Ruth BB petroffen hätte (BGHSt 4,155). Es\nhatte aber allein für die gefährliche Körperverletzung an\nSCEEEED Bedeutung. Die Verbindung beider Sachen hinderte\n\n- 3.\n\n- 3 —\n\nnicht die Verlesung nach § 256 Abs.1 StPO. Diese Bestimmung\nschließt auch nur Zeugnisse über sogenannte schwere Körperverletzungen aus. Dazu gehört nicht die gefährliche Körper-\n\nverletzung nach § 223a StGB.\n\nDie richterliche Aufklärungspflicht gebot es nicht,\nden Arzt, der das Zeugnis ausgestellt hatte, als Zeugen\nzu vernehmen. Sie machte es auch nicht erforderlich, die\n\n. 27jährige Zeugin BG auf ihre Glaubwürdigkeit und Er-\n\ninnerungsfähigkeit darum untersuchen zu lassen, weil sie\nzur Tatzeit hochschwanger war. Die Jugendkammer war\nschließlich nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht gehalten, jeden der vier Angeklagten durch einen anderen\nSachverständigen untersuchen zu lassen. Die weitere Rüge,\n\n\"bei der Auswahl des ärztlichen Sachverständigen sei nicht\n\ngenügend geprüft worden, ob er besondere Erfahrungen in\nder Begutachtung von Heranwachsenden habe, ist offensicht-\n\nlich unbegründet.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung. Die behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Auch eine \"unausgeglichene Persönlichkeit\" (UA S.24) kann im Berufe stehen\nund ihr Leben selbst gestalten (UA S.21). Daß gegen den\nAngeklagten \"noch keine schweren Vorstrafen vorliegen\"\n\n(UA S.22), schließt nicht aus, daß er \"schon ganz erheblich, jedenfalls zahlenmäßig, strafrechtlich in Erscheinung\ngetreten\" ist, d.h. eine größere Zahl leichterer strafbarer Handlungen begangen und dadurch eine Mißachtung der\nGesetze gezeigt hat (UA S.24).\n\nDie Persönlichkeitswertung genügt den gesetzlichen\nAnforderungen. Von einem Ermessensmißbrauch bei der Strafzumessung kann keine Rede sein.\n\n—\n\n- 41 -\n\nDie Entscheidung über beide Revisionen entspricht\ndem Antrage der Bundesanwältschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-08/5-str-546-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-08/5-str-546-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.754531+00:00"}}