{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-01-08_5_StR_544_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-01-08","aktenzeichen":"5 StR 544/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/62 2184 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberwerkrat Werner N GEB aus Lumen\ngeboren an ED 1503 in ru,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Sienmer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 16.Juli 1962 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\n-Die Darlegungen des Urteils, daß die Geschenke\nzu dem vom Angeklagten erkannten Zweck gegeben worden\nsind, den Angeklagten zu pflichtwidrigen Amtshandlungen\nzu veranlassen, halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n\"Dem Angeklagten wären bei Hingabe der Geschenke\ndann pflichtwidrige Amtshandlungen angesonnen worden,\nwenn die Geschenke den Zweck verfolgt hätten, daß er\ndie Firma EM: Co. mit Rücksicht auf diese\nGeschenke bevorzugen sollte (BGHSt 15,239,249; BGH JR\n1961,507,508). Daß dies der vom Angeklagten erkannte\nWille der Firma EB & Co. war, geht aus dem Urteil\nnicht mit Deutlichkeit hervor. Auf Seite 6 UA heißt es,\ndie Geschenke seien zu \"den Empfänger innerlich verpflichtenden Zwecken\" gemacht worden, und der Angeklagte sei sich dabei bewußt gewesen, \"daß er durch die\nGeschenke innerlich an die Firma EB & Co. AG und\nihre leitenden Herren zum Zwecke weiterer guter ge\nschäftlicher Beziehungen gebunden werden sollte\". Auf\nSeite 4 UA wird diese \"innerliche Bindung\" dahin erläutert, daß der Angeklagte beim Einkauf von Gaszählern die Firma EM & Co. nicht ausschließlich\nnach sachlichen Gesichtspunkten berücksichtigen,\nsondern die Beziehungen zu ihr \"angesichts des scharfen:\nKonkurrenzkampfes mit persönlichem Wohlwollen pflegen\nsollte\". Dies könnte möglicherweise nur bedeuten, daß\ndie Absicht der Firma EM & Co. und ihrer Angestellten dahin ging, für den geschäftlichen Verkehr mit\nden Itzehoer Stadtwerken eine gute Atmosphäre, eine\nfreundliche Stimmung zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.\nDie Vergabe von Aufträge: in guter Atmosphäre und\nfreundlicher Stimmung ist aber noch keine pflichtwidrige Amtshandlung.\n\n- 53 --\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesens\n\nl. Bei Prüfung der Frage, ob die Geschenke überhaupt mit Rücksicht. auf die amtlichen Befugnisse des\nAngeklagten gegeben worden sind und der Angeklägte\ndies erkannt hat, empfiehlt es sich, 'daß die Strafkammer sich mit der Einlassung des Angeklagten\nauseinandersetzt, er habe seinerseits auch den Kindern\ndes Ingenieurs Bi Geschenke gemacht, und daß\n\"sie den Wert dieser Geschenke feststellt.\n\nIn Anbetracht der Darlegungen der Revision ist\nes ferner ratsam, in diesem Zusammenhang zu prüfen,\nob etwa die Geschenke mit Rücksicht auf die ehrenamtliche. Vorstandstätigkeit des Angeklagten gegeben\noder von ihm so angesehen worden sein können.\n\n: 2. Bei Prüfung der weiteren Frage, ob die Geschenke, falls sie mit Rücksicht auf die Vergabetätigkeit des Angeklagten gegeben worden sind und\ndies vom Angeklagten erkannt worden ist, objektiv und\nnach Meiriung des Angeklagten mehr bezweckten als bloß\ndie Schaffung einer freundlichen Atmosphäre, ist es\nzweckmäßig, zu untersuchen, in welcher Höhe in den\nfraglichen Jahren Lieferungen von der Firma AB & Co.\nangeboten und ihr Lieferungsaufträge erteilt worden\nsind. ‚Die Höhe der in Betracht kommenden Lieferungen.\nsowie die Höhe der Einnahmen des Angeklagten können\n\n-4-\n\nwichtige Anhaltspunkte dafür sein, ob die Firma ze\n& Co. mit ihren aus konkreten Anlässen gegebenen\nGelegenhei tsgeschenken beabsichtigte, den Angeklagten\nzu unsachlichen Entscheidungen zu veranlassen, und\n\nder Angeklagte dies erkannt hat.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-08/5-str-544-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-08/5-str-544-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.738259+00:00"}}