{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-18_5_StR_538_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"5 StR 538/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 538/62\n\n2178 067\n\nIm Namer der Volkes\n\nIn der Strafsache\nzsegen\n\nl. den Arbeiter Kurt K aus Bin\ndort geboren am 193\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Schweißer Jörg R aus Bw»\ndort geboren am 1943,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\ngesetzliche Vertreter: Eltern Rudolf und Margot TED\ngeb. Ki aus ZEMEEER ,\n\n3. den Maschinenarbeiter Jürgen N OD zu: zu.\n\ndort geboren am EEEB 194.,\nzur Zeit in Untersuchungskaft,\n\ngesetzlicher Verircter: Mutter Frieda N\ngeb. Hp aus »\nbzw. Amtsvormund\nbeim Jugendant Su.\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat NAes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsideni sarsvedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffkxa\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KB,\nFEED und NE wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Berlin vom 29 Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der drei\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Kg, FEB und\nNEED rüsen Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie führen zur Aufhebung des Urteils, weil die Urteilsgründe Feststellungen zur Schuldfrage enthalten, die\nin sich widerspruchsvoll sind.\n\nDer Angeklagte KW hat ausweislich der Urteilsgründe bestritten, Ve, das Opfer des Raubes und\nder gefährlichen Körperverletzung, geschlagen zu haben.\nDas Urteil teilt auf Seite 13 UA mit, daß die Jugendkammer diese Einlassung als widerlegt angesehen hat.\n\nEs stellt dazu auf Seite 10/11 UA fest, die drei Angeklagten seien, als VB das Lokal \"Schifferklause\" verließ, ihm gefolgt, und zwar RB als erster,\nin kurzem Abstand hinter ihm NEW una in etwas\nweiterem Abstand hinter diesem KW, der zwei Sporttaschen in den Händen getragen habe. Nachdem RB und\nNEED VEREEED singeholt hatten, hätten sie begonnen,\nauf ihn einzuschlagen. Dieser habe 'schließlich von\nBEE mehrere Faustschläge erhalten, die ihn zu Boden\nstreckten. Während das geschah, sei KW hinzugekommen. Auch er habe auf Ve eingeschlagen. Alsdann hätten alle drei Angeklagten die Taschen des\nVOREEEB äurchsucht una im Urteil näher bezeichnete\nSachen an sich genommen. Den widersprechen die Feststellungen auf Seite 13 unten/14 UA. Dort heißt es\nnämlich, Kg habe sich zwar am Schlagen des Ve\nnicht unmittelbar beteiligt, er habe aber die beiden\nSporttaschen getragen, um den Mittätern ein unbeschwertes Schlagen zu ermöglichen. Das Urteil ergibt\nhiernach keine Klarheit darüber, ob Kee Em\ngeschlagen hat oder nicht.\n\n- 4 -\n\nEntsprechendes gilt für den Angeklagten RB. Er\nhat ebenfalls bestritten, Vi seschlagen zu haben.\nDie Jugendkammer hat auch diese Einlassung als widerlegt angesehen. Ihre Überzeugung hiervon hat sie ausweislich der Darlegungen auf Seite 12 UA aus der von\nihr als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen VD\ngeschöpft, er habe genau gesehen, daß drei Personen\nauf ihn einschlugen. Dies ist mit der Feststellung,\ndeß KW sich am Schlagen des VW nicht unmittelbar beteiligt habe, unvereinbar. Nach dem im\nübrigen festgestellten Sachverhalt waren zur Tatzeit\nam Tatort nur die drei Angeklagten und Ve\n\nzugegen.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Ver-\n\nurteilung der Angeklagten KB und rÜEEW auf den\ndargelegten Mängeln beruht. Diese können auch die\nVerurteilung des Angeklagten TB peeinflußt haben.\nDie Jugendkammer hat die in Tateinheit mit dem schweren\nRaub begangene gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB)\ndarin gesehen, daß die Angeklagten Ve in be-\n\nwußtem und gewolltem Zusammenwirken niederschlugen.\n\nDies entfällt, wenn Kw und FW nicht geschlagen\nhaben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n- 5 -\n\nBei Verhängung einer Jugendstrafe muß in den\nUrteilsgründen mitgeteilt werden, ob und welche der\nbeiden in § 17 Abs.2 JGG bestimmten Voraussetzungen\ndas Gericht als erfüllt angesehen hat. Das angefochtene Urteil sagt hierüber nichts.\n\nSarstedt Kofika Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-538-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-538-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.438471+00:00"}}