{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-18_5_StR_522_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"5 StR 522/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlungı ja\n\nStGB § 176 Abs, 1 Nrel\n\nZungenküsse aus Sinnenlust brauchen keine unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1\nNr. 1 zu sein.","text_plain":"2178 065\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlungı ja\n\nStGB § 176 Abs, 1 Nrel\n\nZungenküsse aus Sinnenlust brauchen keine unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1\nNr. 1 zu sein.\n\nBGH, Urt. v. 18, Dezember 1962 - 5 StR 522/62 -\nZIG Lüneburg\n\n5 StR 522/62\n\nIunNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf SÜD zus 1.\ndort geboren an EB 1934,\n\nwegen Gewaltunzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Dezember 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstu.dt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n31.August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengcericht in Lüneburg\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\nDer Angeklagte, ein verheizuteter Mann von noch\nnicht ganz 28 Jahren, nahm in seinem Kreftwagen die.\n18jährige Ursula De nit. Als sie sich von ihm nicht\nküssen lassen wollte, presste ar ihr in geschlechtlicher\nErregung mit beiden Händen die Kiefer auseinander und\nführte seine Zunge dreimal in ihren Mund. Das Landgericht\nhat ihn wegen Nötigung zur Unzucht nach -§ 176 Abs.1 Nr.l\nStGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nZungenküsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres\nunzüchtige Handlungen, |\n\nSie sind es in der Regel, wenn sie Kindern unter\n14 Jahren oder von einem Manne einem anderen Manne\ngegeben werden (OGHSt 2,331,333, BGH 1 StR 249/51 vom\n26.Juni 1951, 5 StR 94/52 vom 30.April 1952 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen zu § 176\nAbs.1l Nr.3 StGB; RGSt 70,224, RG HRR 1937,415 zu § 175\nStGB).\n\nHandelt es sich jedoch, wie hier, um erwachsene\nPersonen verschiedenen Geschlechts, so hängt die Wertung\ndavon ab, welche Strafvorschrift in Betracht kommt und\nwie die näheren Tatumstände waren. Eine strengere Beurteilung kann angebracht sein, wenn es, wie in RG JW 1938,\n1878, um den § 174 StGB geht, der Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freihalten\nwill, Darum hat das Reichsgericht (aa0) einen mehrere\nMinuten dauernden, besonders leidenschaftlichen Zungenkuß als unzüchtige Handlung gewertet. Im vorliegenden\nFalle bestand kein solches Unterordnungsverhältnis. Der\ndreifache Zungenkuß spielte sich, wie das Urteil erkennen\nläßt, verhältnismäßig schnell ab, Der Angeklagte betastete\ndabei auch nicht den weiblichen Körper. Unter diesen\n\nUmständen waren die Zungenküsse trotz der wollüstigen\nAbsicht nur eine ungehörige handgreifliche Zudringlichkeit, die das allgemeine geschlechtliche Scham- und\nSittlichkeitsgefühl nicht in einem solchen Maße verletzte,\ndaß eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs.l\nNr.l StGB vorläge,. Diese Bestimmung, die in erster Linie\n\"Zuchthausstrafe androht, ist nicht für solche leichteren\nFälle gedacht, die schon mit Hilfe der §§ 185, 240 StGB\nangemessen geahndet werden können.\n\nDen Schuldspruch zu ändern, ist der Senat durch\n§ 265 StPO gehindert. Nach § 354 Abs.3 StPO verweist\ner die Sache an das Schöffengericht zurück,\n\nSarstedt Koffka Schmiät\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-522-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-522-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.419627+00:00"}}