{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-18_5_StR_520_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"5 StR 520/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/62 2120 100\n\nl,\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Günter U ED aus Hg:\ndort geboren am ii 1941,\nden Arbeiter Heinrich MEER zus Ham.\n\ndort geboren am 1941,\n\nden Arbeiter Gerhard_R aus He\n\ndort geboren am 42,\n\nden Arbeiter Jacob 2 Er gel aus SEE,\nGEB :3:43 in essarabien),\n\ngeboren am\n\n- Sachbezeichnung: I u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Tg»\nund WEB una der gesetzlichen Vertreterin des\nAngeklagten WB wirä das Urteil des Landgerichts\n(Jugendkammer) in Hamburg vom 16.Mai 1962 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte Uggggp und der\nMitangeklagte RgWwin den Fällen\nII 4 und 5 sowie der Angeklagte Wei\nund der Mitangeklagte win\nFall. II 4 der Urteilsgründe wegen\nschweren Diebstahls verurteilt worden '\nsind,\n\nb) in den gesamten Strafaussprüchen gegen\ndiese Angeklagten.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an die\nJugendkammer zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der drei Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n‘ Die Jugendkammer hat Jen Angeklagten Uggp wegen\nschweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinmheit mit schwerem Hausfriedensbruch und mit Landfriedensbruch zu einer Jugendstrafe,\nden Angeklagten WB unter Freisprechung im übrigen\nwegen schweren Diebstahls in vier Tällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe (Gefängnisstrafe) verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten iD Bere: Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu\nmachen. Die Revisionen des Angeklagten Ws und seiner\n‚gesetzlichen Vertreterin rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. .\n\nDie von den Revisionen des Angeklagten WB unä\nseiner gesetzlichen ‚Vertreterin erhobene Verfahrensrüge\nist entgegen der Vorschrift des % 344 Abs.2 Satz 2 StPO\n\"nicht näher ausgeführt worden und daher unbeachtlich.\n\nDie von allen drei Revisionen erhobene Sachrüge hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nDie Schuldsprüche sind frei von sachlichrechtlichen\nMängeln, soweit der Angeklagte Up wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und mit Landfriedensbruch sowie wegen schweren\nDiebstahls in drei Fällen. (Fälle II 3, 23 und 29 der\nUrteilsgründe) und.der Angeklagte il) wegen gefähr-\n' licher Körperverletzung in zwei .Pällen sowie wegen\n‘schweren Diebstahls in drei, Fällsn (Fälle II 19, 23 und\n29 der Urteilsgründe) verurteilt. worden sind. Was die\nRevisionen des Angeklagten Tl und seiner gesetz-\n‘lichen Vertreterin hiergegen im einzelren vorbringen,\nist unbegründet.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten a wegen\ngefährlicher Körperverletzung im Fall II 26 der Urteils-\n\n-4-\n\n-4-\n\ngründe steht nicht entgegen, daß WW nach den Feststellungen des Urteils eine Hand in der Binde trug. Es\ngibt keinen ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz, der\nbesagt, daß jemand, der eine Hand in der Binde trägt,\nunfähig ist, sich an einer Schlägerei derart zu beteiligen, daß er kräftig um sich schlägt.\n\nUrteilsspruch und Urteilsgründe ergeben klar, daß\ndie Jugendkammer, soweit es sich um die drei schweren\nDiebstähle zum Nachteil der Roßschlachterei KB handelt\n(Fälle II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe), den Angeklagten\nvorn nur wegen Teilnahme an demjenigen schweren\nDiebstahl verurteilt hat, bei dem etwa 20 Knackwürste\nentwendet wurden (Fall II 4 der Urteilsgründe).\n\nRichtig ist zwar, daß § 370 Abs.1 Nr.5 StGB (Mundraub) als Sondergesetz nicht nur § 242 StGB, sondern\nauch § 243 StGB ausschließt und daher die Angeklagten\nsowie ihre jeweiligen Mittäter, soweit sie Mundraub\nbegingen, nicht wegen schweren Diebstahls verurteilt\nwerden dürfen, Dies trifft aber für die Fälle II 3, 19,\n23 und 29 der Urteilsgründe nicht zu.\n\nDas brauchte für den Fall II 19 der Urteilsgründe,\nin dem ein Reservereifen eines Kraftwagens entwendet\nwurde, nicht näher ausgeführt zu werden.\n\nZu den Fällen II 3 und 23 der Urteilsgründe ergibt\nder Zusammenhang des Urteils als Überzeugung der Strafkammer, daß die jeweiligen Täter die vier Roßmettwürste\n(Fall II 3) und die ca. 30 Flaschen Bier (Fall II 23)\nnicht in der Absicht wegnahmen, sie - in vollem Umfange -\nalsbald zu verbrauchen. So verfuhren sie dann auch. Das\nUrteil stellt für beide Fälle ausdrücklich fest, daß\njeweils ein Teil der Beute an andere Personen veräußert\n(verkauft oder verschenkt) wurde. Das schließt Mundraub\naus.\n\nIm Fall II 29 der Urteilsgründe wurden Zigaretten\ngestohlen. Das Urteil kennzeichnet den Umfang der Beute\n\n-5-\n\nBe\n\n- 5.\n\nmit den Worten \"eine beträchtliche Anzahl Zigarettenpackungen\". Damit bringt es zum Ausdruck, daß die Beute\nweder der Menge nach gering noch dem Werte nach unbedeutend war.\n\nDas Urteil legt auf Seite 79 UA dar, daß und aus\nwelchen Gründen die Jugendkamner bei dem Angeklagten\nVO «ein Jugend-, sondern Erwachsenenstrafrecht angewandt hat. Die Entscheidung ist im Ergebnis ohne Rechts-\n\nirrtum. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.\n\nDie Schuldsprüche haben indessen aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand, soweit die Jugendkammer den Angeklagten Ugg> wegen schweren Diebstahls\nin den Fällen II 4 und 5 und den Angeklagten Time\nwegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe\nverurteilt hat. Das Urteil läßt in beiden Fällen die\nMöglichkeit offen, daß die Angeklagten und ihre jeweiligen\nMittäter Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert wegnahmen, um sie alsbald zu verbrauchen,\nalso Mundraub begingen. Im Fall II 4 der Urteilsgründe\nentwendeten Tg und WERE sowie die Mitangeklagten\nRC un: ZU aus der Roßschlachterei ren\nmittels Einsteigens etwa 20 Knackwürste, im Fall II 5\nder Urteilsgründe Uggwp und der Mitangeklagte Time»\naus derselben Roßschlachterei ebenfalls mittels Einsteigens eine Schinkenspitze. Mehr sagt das Urteil über\n\n‚Art, Umfang und Wert der Beute nicht. Es sagt auch nichts\n\nüber den Zweck, den die Angeklagten und ihre Mittäter\nmit ihren Taten verfolgten.\n\n20 Knackwürste können ebenso wie eine Schinkenspitze\nNahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem\n\n‘Wert sein. Ob sie es im einzelnen sind, hängt von den\n\nbesonderen Umständen des Falles ab. Sie zu. würdigen, ist\nAufgabe des. Tatrichters. Die Strafkammer hat hier ausweislich der Urteilsgründe eine solche Würdigung nicht\nvorgenommen. Sie wird dies in einer neuen Hauptverhandlung nachholen müssen. Auf die Entschsidungen BGHSt 5,263,\n\n-6 -\n\n-6 -\n\n264/265; 6,41,43-46 wird verwiesen. Die Rechtsgrundsätze,\ndie dort zu dem Merkmal \"geringwertige Gegenstände\" in\n\n8 264a StGB entwickelt werden. gelten entsprechend auch\nfür das Merkmal \"in geringer Menge oder von unbedeutendem\nWerte\" in § 370 Abs.1 Nr.5 StGB.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die\nBeute in den genannten zwei Fällen jeweils Nahrungsmittel\nin geringer Menge oder von unbedeutendem Wert waren und\ndaß die Angeklagten und ihre jeweiligen Mittäter die\nNahrungsmittel entwendeten, um sie alsbald zu verbrauchen, so\nwird die Jugendkammer weiterhin prüfen müssen, ob die Angeklagten und ihre Mittäter diese Absicht auch schon in\ndemjenigen Zeitpunkt hatten, in dem sie in die Roßschlachterei KB einstiegen, oder ob ihre Vorstellung\nund ihr Wille in diesem Zeitpunkt darauf abzielten, nicht\nnur Gegenstände der in § 370 Abs.l Nr.5 StGB bezeichneten.\nArt in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch wegzunehmen. In diesem Fall würden sie\nsich jeweils eines versuchten schweren Diebstahls (§§ 242,\n243 Abs.1 Nr.2, 43, 47 StGB) in Tateinheit mit vollendeten\nMundraub (§§ 370 Abs.1 Nr.5, 47 StGB) schuldig gemacht\nhaben.\n\nAußerdem wird die Jugendkammer beachten müssen, daß\ndie Angeklagten und ihre Mittäter wegen Mundraubes oder\ntateinheitlich verübten Mundraubes nur verurteilt werden\nkönnen, wenn der nach § 370 Abs.2 StGB erforderliche\nStrafantrag vorliegt und die Strafverfolgung insoweit\nnicht verjährt ist. | en\n\nDie dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des\nUrteils, soweit der Angeklagte Uggppp wegen schweren\nDiebstahls in den Fällen II 4 und 5 und der Angeklagte\nVO wegen schweren Diebstahls im Fall II 4 der\nUrteilsgründe verurteilt worden sind. Gemäß § 357 StPO\nist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagten Rem\nund ZUEEEED zu erstrecken, soweit die Jugendkammer\nRB wegen schweren Diebstahls in den Fällen II 4\n\n- T-\n\ner nen en\n\nAh mean\n\n- 7 -\n\nund 5 und EB wesen sc:werer. Diebstahls im\nFall II 4 der Urteilsgründe verurteilt hat.\n\nBei dem Angeklagten Uggpund den Yitangeklagten\n\nRe rc ZU sie jeder wegen mehrerer Straf-\n\ntaten zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt\nworden sind, entfallen damit ohne weiteres auch die\nStrafaussprüche.\n\nBei dem Angeklagten WlWBkann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß seine rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe auch\ndie Einzelstrafen beeinflußt hat, die die Jugendkammer\nwegen seiner übrigen Straftaten gegen ihn verhängt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-520-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-520-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.399611+00:00"}}