{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-18_5_StR_516_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-18","aktenzeichen":"5 StR 516/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 516/62\n\n(alt: 5 StR 19/62) 2178 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Friedrich P EEE\ngeboren am EEE 1915 :r. rm.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 27.Juli 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Rüge, § 193 GVG sei verletzt, ist abwegig.\nIm Beratungszimmer waren nur die hierzu berufenen\nPersonen zugegen. Allein dadurch, daß jemand ohne\nWissen der Gerichtspersonen von draußen ihre Beratung\nmithört, ist er nicht \"zugegen\". Das Beratungsgeheimnis bezweckt nicht, wie die Revision meint,\ndie gegenseitige Beeinflussung von Mitgliedern des\nerkennenden Gerichts zu verhindern. Vielmehr dient\ndie Beratung gerade dem Zweck, daß die kraft Gesetzes\nan der Beratung Teilnehmenden sich gegenseitig beeinflussen. Das Beratungsgeheimnis soll verhindern,\ndaß Außenstehende einen Einfluß auf die Beratung\nnehmen können.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Ki, “EB una\nWilhelm Dr jun. zu Unrecht abgelehnt, ist\nnicht ordnungsmäßig erhoben. Denn sie gibt den Inhalt\ndes Ablehnungsbeschlusses nicht ausreichend wieder,\ngibt vielmehr nur an, das Gericht habe den Antrag\n\"zum Teil als überflüssig bzw. völlig ungeeignetes\nBeweismittel abgelehnt\". Auch, was zur Begründung\nvorgetragen wird, der Beschluß sei rechtsfehlerhaft,\ngenügt nicht den Anforderungen, die § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO an die Begründung der erhobenen Verfahrensrüge stellt. Sie ist nicht aus sich allein, ohne\nZuhilfenahme der Sitzungsniederschrift verständlich.\n\nII.\n\nDie nicht näher ausgeführte Sachrige ist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-516-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-18/5-str-516-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.383267+00:00"}}