{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-11_5_StR_547_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-11","aktenzeichen":"5 StR 547/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 547/62 2178 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Bechir L ED aus TB\ngeboren am EEE 1935 in CE (Tunesien),\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 20.Juni 1962 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nMit Recht rügt die Revision, daß das Urteil sich auf\nein Beweismittel, nämlich auf ein Lichtbild der Zeugin\nBärbel SED aus dem Jahre 1960 stützt, das - wie das\nSchweigen der Sitzungsniederschrift beweist - in der\nHauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden\nist. Das verstößt gegen § 261 StPO. Das Revisionsgericht\nkann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Verstoß beruht; denn die Strafkamner\nentnimmt gerade diesem Lichtbild entscheidende Gründe,\ndem Entlastungszeugen Essam nicht zu glauben.\n\nDa schon dies zur Aufhebung des Urteils führt, bedürfen die übrigen Rügen keiner Erörterung. Der Senat\nmacht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache an eine\nandere Strafkammer zurückzuverweisen.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nIl.\n\nFür die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nl. Die sehr entschiedenen Sätze, in denen sich das\naufgehobene Urteil über die \"kompromißlose Ehrlichkeit\"\nder Zeugin SW ausspricht, sind kaum verständlich\nangesichts der Feststellungen über das Zustandekommen\nihrer großen und offenbar für ihre Beurteilung in der\nSchule wichtigen Hausarbeit. Sie hat diese Arbeit, die\nsie \"auf englisch machen\" mußte, deutsch niedergeschrieben\nund sie sich unter Vermittlung des Angeklagten von\nDetlef CE ins Englische übersetzen lassen. Das\nwar gegenüber der Schule eine grobe und dreiste Täuschung,\ndie auf alles andere als auf die von der Strafkammer angenommene \"kompromißlose Ehrlichkeit\" (gerade auch in\nder Schule) schließen lassen könnte.\n\n- 3 -\n\n2. Die Strafkammer wird die Frage, ob nicht die\nZeugin SEE ein Erlebnis mit einem anderen Mann der\nWahrheit zuwider auf den Angeklagten überträgt, eingehender prüfen müssen als bisher. Dabei kann die Tatsache, daß die Zeugin einen Beischlaf wie ein wirkliches\nErlebnis zu schildern vermochte, in diesem Zusammenhang\nnicht zugunsten ihrer Glaubwürdigkeit angeführt werden.\nDenn da sie ein Kind geboren hat, muß sie ein \"wirkliches\nErlebnis\" dieser Art ohnehin gehabt haben und demgemäß\nauch anschaulich schildern können. Das allein besagt\nschlechterdings nichts dafür, ob sie auch den wahren\n“Partner dieses Erlebnisses genannt hat.\n\nSarstedt Koffka Schnidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-547-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-547-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.100081+00:00"}}