{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-11_5_StR_505_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-11","aktenzeichen":"5 StR 505/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 505/62 2178 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Ignatz von de GC (Vu )\naus Fu.\ngeboren am EB 1335 in um,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Anreklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 10.Juli 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist bez;ründet.\n\nl. Das Landgericht hat zwar die Verfahrensvorschriften\nnicht verletzt, soweit es Rechtsanwalt BEE una die Eheleute Ve nicht als Zeugen vernommen hat. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.Juli 1962 hat der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung einen dahingehenden\nBeweisamtrag nicht gestellt. Das Landgericht hat insoweit\nauch nicht gegen die Aufklirungspflicht verstoßen.Da der\ndurch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte auf den in\nder persönlichen Eingabe vom 17.April 1962 ohne Namensnennung gestellten Antrag, zu der Behauptung, daß es sich\nbei der Anzeige der Zeugin Be nur um einen Racheakt\ngehandelt habe, \"einen Braunschweiger Rechtsanwalt\" und\nden \"damaligen Chef und seine Ehefrau\" als Zeugen zu\nhören (Bl.26 d.A.), in der Hauptverhandlung nicht zurückgekommen ist, mußte sich im Blick auf das Ergebnis der\nBeweisaufnahme dem Landgericht nicht die Notwendigkeit\naufdrängen, zu der bezeichneten Behauptung weitere Beweise\nzu erheben.\n\n2. Fehlerhaft ist es dagegen, daß das Landgericht\nden von dem Verteidiger in seinem Schlußvortrag hilfsweise\ngestellten Antrag nicht beachtet hat. Der Antrag ging\ndehin, für den Fall, daß es auf die Frage ankomme, \"ob\ndie Zeugin Bew von dem Angeklagten Geld bekommen hat,\ndie Verhandlung zu unterbrechen und den Untersuchungsgefangenen Willi KW darüber zu vernehmen\". Dieser Antrag\nist mangels einer bestimmten Behauptung zwar nicht als\nHilfsbeweisamtrag anzusehen, der durch das Urteil hätte\nbeschieden werden müssen. Die Strafkammer ist aber durch\ndie Feststellung, die fragliche Zinlassung des Angeklagten\n\n-3-—-\n\n-3;-\n\nsei als \"leere Schutzbehauptung\" anzusehen (UA S.6), dem\nausdrücklich gestellten Antrag gegenüber nicht ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß das Urteil hierauf beruht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-505-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-505-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.087130+00:00"}}