{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-11_5_StR_504_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-11","aktenzeichen":"5 StR 504/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 504/62\n\n2178 045\n\nImNaren des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autokarosseriebauer Wilhelm U ED aus CE\ngeboren am EEEEED 1909 ir zum vei cup,\n\nzur Zeit in Untersuchunsshaft,\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Scihunidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 19.Juli 1962\nwird verworfen. Jedoch entfällt im Falle sg»\n(II,11 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\n\nDie nach dem 19.Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nl. Das Einzelvorbringen der Revision des Angeklagten ist überwiegend unzulässig, im übrigen\noffensichtlich unbegründet.\n\nUnzulässig ist auch der Verfahrensangriff,. Die\nRevision kann nicht darauf gestützt werden, daß die\nAufklärungspflicht verletzt worden sei, weil der\nTatrichter bestimmte Fragen an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht gestellt habe,\n\n2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\ngab lediglich zu folgender Erörterung Anlaß;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Falle\nSCHE (11,11 der Urtsilsgründe) - neben der\nzu Recht erfolgten Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges -— noch wegen Untreue bestraft\n(§ 73 StGB). Die Veruntreuung vines auf betrügerische Weise erlangten Gegenstandes ist aber nur\neine sogenannte mitbestrafte (oder straflose)\nNachtat, wenn sie dem durch die Vortat bereits\neingetretenen Nachteil keinen neuen Rechtsschaden\nhinzufügt (BGHSt 6,67,68). So war es hier. Nach\nden Feststellungen hat dsr Beschwerdeführer \"von\nvornherein bei dem jeweiligen Empfang die Absicht\"\ngehabt, über die Gegenstände \"im eigenen Interesse\nzu verfügen! (UA S.26). Sein späteres vertragswidriges Verhalten stellte also nur die Weiterführung des schon vollendeten, aber noch nicht\nbeendeten Betruges dar, Im Falle Sp war daher\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO aus\ndem Schuldspruch zu streichen,\n\nAm Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändert sich\nhierdurch nichts, so daß die Strafe bestzhenbleiben\nkonnte,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts».\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-504-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-504-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.071158+00:00"}}