{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-11_5_StR_493_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-11","aktenzeichen":"5 StR 493/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Buchhalterin Elisabeth H w geborene Dim\n\naus Gp (Chiemgau),\ngeboren am EEE 1925 in Ha.\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 12.Juli 1962 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht 'rückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die\nSachrüge durchdringt.\n\nDaß die Schutzbehauptung der Angeklagten unrichtig\nsei, einen Teil der Gelder habe nicht sie, sondern\nHaggp sen. veruntreut, begründet die Strafkammer u.a.\ndamit, Karl Haggp sen. habe keinen Anlaß gehabt, mit\nder Angeklagten hinter dem Rücken seines Sohnes sich\neinen größeren Gewinn als den vereinbarten zu sichern.\nDa er sich nur mündlich mit seinem Sohn über die Gewinnverteilung geeinigt habe, hätte er die Vereinbarung\njederzeit widerrufen und die Firma ganz an sich ziehen\nkönnen.\n\nDiese Darlegungen sind rechtsirrig. Der Abschluß\neines Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei (vgl. Palandt, BGB 19.Aufl. Bem.3 a zu § 705).\nDaß etwa die Voraussetzungen des § 311 BGB vorgelegen\nhätten, ist im Urteil nicht festgestellt. War aber\nzwischen Karl Ha sen. und seinem Sohn rechtswirksam\neine Gesellschaft bürgerlichen Kkechts zustande gekommen,\nso konnte Karl Haggp sen. die Gesellschaft nicht durch\neinseitigen Widerruf auflösen mit dem Ergebnis, daß\nsein Sohn keinerlei Ansprüche mehr aus dem Geschäft\ngehabt hätte, wie die Strafkammer unrichtig annimmt.\n\nDas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von\nsich aus festzustellen, daß der Strafkammer die übrigen\nGründe, die sie zur Widerlegung der Behauptung der\nAngeklagten anführt, allein ausgereicht hätten. Es\nkann daher nicht ausschlie3en, daß das Urteil auf dem\nVerstoß beruht.\n\n- 3 -\n\nDa der Fehler den Schuldumfang betrifft, war es\nerforderlich, nicht nur den Strafausspruch, sondern\nauch den Schuldspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-493-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-11/5-str-493-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:33.055114+00:00"}}