{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-04_5_StR_523_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-04","aktenzeichen":"5 StR 523/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„ana 2178 092\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gvorg-Winfried S t\n\naus DE:\ngeboren an ED 1331 in ver,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Erregung öffentlichen Ärsernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesserichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Dezember 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bırlin vom 14.Juni 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 2 =\n\nGründes\n\nZum inneren Tatbustunde des § 1§ 3 StGB gehört, daß\nder Angeklagte mit mindustı.ns bedingtem Vorsatz damit\nrechnete, Andreas Segpwerd. un sLinsr Selbstbefriedigung\nsittlichen Anstoß nchmon. Er wußtL. zwar, \"daß solche\nHandlungen bei normalen NWunschen vine Verletzung des\nSittlichkeitsgefühls h.rvorrufen\" (UA S.8). Diese Feststellung reicht aber nicht «us. Denn Sc hatte den\nAngeklagten nächts in der 3:dürfnisanstalt zuerst angesprochen, ihn um einu Zigurette gebeten, ihn erkennbar\num Geld oder Essen ungebettelt und ihm Aktfotos gezeigt.\nDer Angeklagte hielt ihn daher nach seiner Einlassung,\ndie der Jugendkammer \"nicht mit letzter Sicherheit\nwiderlegt\" erscheint, für einen Strichjungen, also gerade\nnicht für einen Menschen mit normalen sittlichen Vorstellungen.\n\nDen Urteilsgründen m&z sich zwar die Feststellung\nentnehmen lassen, daß dritte Personen nicht nur jederzeit die Bedürfnisanstalt betreten, sondern dann auch\nsogleich den Angeklagten bei s.iner Selbstbefriedigung\nschen konnten, ohne daß er es zu hindern vermochte. Aus\ndem Urteil geht aber nicht hervor, daß er sich dieser\nSachlage bewußt war.\n\nDie Jugenikammer wertet strafschärfend \"die Einstellung zweier weiterer Verfahren wegen Sittlichkeitsdelikten im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 154\nStPO\" (TA 5.9). Das läuft uf vine Verdachtsstrafe hinaus\nund ist daher unzulässig. Es wäre ferner rechtlich\nfehlerhaft, wenn die Jus.ndkammer bei der Strafzumessung\nunter den \"vielen Vorstri.fen\" (UA S,9) auch die noch nicht\nrechtskräftige Verurteilung wegen Unterschlagung, die sie\nan anderer Stelle unter den Vorstrafen erwähnt (UA S.4),\nberücksichtigt haben sollte.\n\n- 3.\n\nDer Senat verweist die Sachv nach § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO an eine andere Kämmer zurück,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Kursting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-04/5-str-523-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-04/5-str-523-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.870468+00:00"}}