{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-12-04_5_StR_519_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-12-04","aktenzeichen":"5 StR 519/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 041\n\n5 StR 519/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Einschaler Horst H gw zu: > EEE,\ngeboren an EEE 1934 in Krimderode Kreis Ciiiiiiiup\nHOSE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: Sg .-a- -\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‚iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte END\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten He wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n26.Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten Hgg führt zur Aufhebung des Urteils. soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nFolgende Verfahrensrüge greift durch:\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer hilfsweise beantragt, Bernd ZB\ndie Mutter des Angeklagten Hp 215 Zeugen darüber\nzu vernehmen, daß die Aussage der Zeugin Wgww sie\nhabe Hggp schon früher gekannt, falsch sei. Zu Recht\nbeanstandet die Revision, daß die Strafkammer diesem\nAntrage nicht stattgegeben hat.\n\nDas Urteil teilt auf Seite 10 UA die Erwägungen\nmit, die die Strafkammer hierzu bestimmt haben. Sie\nhalten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die\nDarlegungen des Urteils ergeben nicht, daß Bernd Be\nund die Mutter des Angeklagten ] etwa \"völlig\nungeeignete Beweismittel\" im Sinne des § 244 Abs.3 StPO\nwären. Sie besagen vielmehr nur, daß und aus welchen\nGründen die Strafkammer den Aussagen, welche die\nZeugen nach der Behauptung des Antragstellers machen\nwerden, nicht glauben würde. Das ist in Wahrheit eine\nverfahrensrechtlich nicht zulässige Vorwegnahme des\nBeweisergebnisses und seiner Würdigung.\n\n- 3 -\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem dargelegten Rechtsfehler beruht.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-04/5-str-519-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-04/5-str-519-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.855275+00:00"}}