{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-27_5_StR_533_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-27","aktenzeichen":"5 StR 533/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 0°0\n\n5 StR_533/62\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Gerhard M Up\naus DENE dei TI,\ngeboren am Ep 1936 in KE (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 27.August 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagter wegen schweren\nRaubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision,\ndie sich auf das Strafmaß beschränkt, rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Ihre Angriffe richten sich zunächst\ngegen den Satz der Strafkammer:\n\n\"Mildernde Umstände wären dann gegeben, wenn das\ngesamte Tatbild einschlie3lich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungszexäß vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweichen würde, daß die Anwendung\neines milderen Ausnahmestrafrahmens geboten\nwäre\" (UA S.5).\n\nZu Unrecht sucht die Revision darzulegen, \"dieser\nSatz bedeute, daß nach Ansicht der Strafkammer \"nur eine\nAbweichung vom Regelfall in objektiver und subjektiver\nHinsicht die Annahme mildernder Umstände zu begründen\"\nvermöge. Das sagt das angefochtene Urteil nicht, und das\nmeint es auch nicht. Vielnehr befaßt es sich ausdrücklich\nund zutreffend mit der Schwere gerade der inneren Tatseite.\nUnrichtig ist dabei nur, daß es dem Angeklagten sein Geständnis zugute hält. Die Polizei hat den Angeklagten\nsofort nach der Tat verfolgt und ihn kurz darauf im Besitz seines Beuteanteils von 13.500 DM ergriffen. Unter\nsolchen Umständen, die jeden Versuch des Leugnens ohnehin\nsofort vereiteln würden, hat ein Geständnis keinen strafmildernden Wert. Aber dieser Irrtum der Strafkammer ist\ndem Angeklagten nur zugute gekommen und beschwert ihn nicht.\n\nFerner rügt die Revision, das Landgericht habe bei\nder Versagung mildernder Umstände zu Unrecht berücksichtigt, daß der Angeklagte eine Schußwaffe bei sich geführt habe; das sei ein Tatbestandsmerkmal des schweren\nRaubes. Das trifft nicht zu. Tatbestandsmerkmal ist nur,\ndaß der Räuber \"Waffen\" bei sich führt; das Gericht darf\nsehr wohl strafschärfen? berücksichtigen, daß es sich\n\n- 3.\n\n-53-\n\nnicht um beliebige andere Waffen, sondern gerade um eine\nSchußwaffe gehandelt hat. Auch hebt das Urteil in dem\nbeanstandeten Satz hervor, daß die Waffe geladen und\nentsichert war; das gehört erst recht richt zum Tatbestand des Raubes mit Waffen. Die besöndere Gefährlichkeit gerade dieser Tat zeigte sich darin, daß sich sogar\nein Schuß löste, wenn auch \".us nicht geklärten Gründen\"\nund ohne Schaden anzurichten. Außerdem hat die Strafkammer nicht einmal ausdrücklich berücksichtigt, daß\n\nder Angeklagte die Pistole dabei auf sein Opfer angelegt\nhatte, was ebenfalls nicht zum Tatbestand gehört und ein\nbesonderer Erschwerungsgrund ist.\n\nHiernach sind mildernde Umstände zu Recht versagt\nworden; weitere ‘Ausführungen erübrigen sich, weil das\nLandgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt . \"Börker:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/5-str-533-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/5-str-533-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.561788+00:00"}}