{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-27_5_StR_485_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-27","aktenzeichen":"5 StR 485/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 485/62\n\nIm Namen des Volkes 2178 049\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\nden Kellner Günter 5 EEEED zu: mm:\ndort geboren am EB 1325,\n- Sachbezeichnung: Xu... -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundes;serichtshofs in der\nSitzung vom 27.November 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstudt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sinn\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n15,Juni 1962, soweit es diesen Beschwerdeführer\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittuls, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnm 2.\n\nGründe3gz\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten SB, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwendet.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab\nlediglich, daß die Rückfallvoraussetzungen des § 261 StGB\nnicht genügend festgestellt worden sind. Das angefochtene\nUrteil teilt nur mit, der Beschwerdeführer habe einen Teil\nseiner ersten Hehlereistrafe \"bis zum 30.April 1957 verbüßt\" und sei \"am 11.Februar 1960 erneut vom Landgericht\nHamburg wegen Hehlerei\" usw. verurt.ilt worden. Dabei\nbleibt offen, ob die Taten dor zweiten Hehlereiverurteilung\nvor oder nach der teilwseisun Verbüdung der ersten Hehlereistrafe begangen worden sind- Auch der Urteilszusammenhang\nergibt hierzu nichts.\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wird\ndas Landgericht daher über die gegen den Beschwerdeführer\nzu verhängende Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen.\n\nVorsorglich sei erwähnt, daß § 358 Abs.2 StPO nicht\nhindert, auch dann dieselbe Strafe wie im angefochtenen Urteil\nzu verhängen, wenn die Rückfallvoraussetzungen nicht vorliegen sollten,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/5-str-485-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/5-str-485-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.544853+00:00"}}