{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-27_5_StR_479_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-27","aktenzeichen":"5 StR 479/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 048\n\n5 StR 479/62\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Str«.fsäche\n\ngegen\n\nden Zimmerer Jakob T EHER\naus VCH Kreis VEREEEED,\ngeboren am ED 1935 in DEE Kreis AU,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.November 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbesmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 16.April 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu trıgen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\ndes Angeklagten greifen richt durch, Die Urteilsdarlegungen, mit denen die Zurechnungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers- begründet wird, sind im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\n\nDas bedarf keiner näheren Erörterung, soweit es\nseine Fähigkeit betrifft, d:s Unerlaubte der Tat einzusehen.\n\nDie Entscheidungssründe lässen aber auch genügend\nerkennen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht\nvöllig unfähig war, einsichtsgemäß zu handeln. Mit\nUnrecht geht die Revision bei ihren Betrachtungen\n“yon einem zur Tatzeit möglichen Blutalkoholgehalt\nvon über 3 gr o/oo aus\". Denn die Strafkammer hebt\nhervor, sie habe sich \"dem überzeug:nden Gutachten\ndes Sachverständigen in vollem Umfang\" angeschlossen,\nDanach aber hatte der Ansg-klagte zur Tatzeit einen\nBlutalkoholgehalt von \"etwa 2,70 gr o/oo\" (UA S.12).\nDamit entfallen alle Folgerungen, die die Revision\nan ihre - den Feststellungen widerstreitende -— Behauptung knüpft,\n\nIm übrigen stellt das Landgericht wiederholt fest,\nder Angeklagte sei ein \"trinkfester Mensch\". Alkoholgewöhnte sind aber im allscmeinen bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 3 o/oo noch nicht hemmungsunfähig (BGH 4 StR 342/59 vom 9.Oktober 1959;\n\n4 StR 28/62 vom 16.März 1962; Weltzien in DAR 1953,\n48,51). Hinzukommt, daß unter dem Gesichtspunkt des\n\n§ 51 StGB besonders strenge Anforäcrungen an das\nBeherrschungsvermögen sonst gesunder Menschen zu stellen\nsind, wenn es sich lediglich um den Einfluß von Alkohol\nhandelt.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmänrel erkennen ließ, war die Revision\n- entsprechend dem Antrage des Gencralbundesanwalts -\nim vollen Umfange zu verwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/5-str-479-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/5-str-479-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.527530+00:00"}}