{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-20_5_StR_464_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"5 StR 464/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 047\n\n5 StR_464/62\n\n——\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisuche\ngegen\n\nden berufslosen Erwin HEED zus zum.\ndort geboren am EEE 1936,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.November 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schridt\n\nBundesrichter öiemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Kerrting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeaautin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.Februar 1962 in allen\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Hhechts wegen -\n[62\n\nGründe:\n\nl. Die nit der Revision gezen den Schuldspruch\nerhobenen verfuührens- und sachlichrechtlichen Beschwerden. sind. unzulässig, soweit sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Bewciswürdiıgung richten. Im übrigen\nsind sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie Schlußfolgerungen der Strafkammer enthalten\nkeine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrunessätze. Die Möglichkeit, daß der\nAngeklagte das Diebessut nicht sestohlen, sondern als\nHehler an sich gebracht habe, iag bei der Art seiner\nEinlassung zu fern, um eincr ausdrücklichen Erörterung\nzu bedürfen. Das Schweigen der Urt>ilsgründe zu diesem\nPunkt rechtfertigt keinesfalls die Frlgerung, daß das\nLandgericht die Möglichkeit einer Hehlerei überhaupt\nnicht bedacht habe.\n\n2. Dagegen rügt die Revision zum Strafausspruch\nmit Recht, daß die Feststellungen des Urteils über die\nfrüheren Vorstrafen des Angeklagten nicht ausreichen,\num die Annahme der Rückfallvoraussetzungen zu rechtfertigen. Die Vorschrift des § 244 StGB verlangt zur\nBestrafung wegen Rückfalls, daß der Täter die zweite\nTat nach Verbüßung der für die erste einschlägige Tat\nverhängten Strafe begangen hat. Das ist hier aber\n\n-3-\n\n- 3.\n\nausgeschlossen, weil nach dem Inhalt des Urteils die\nzweite Tat des Angeklagten ber.its vor Verbüßung der\nersten Strafe abgeurteilt worden ist (UA S. 24).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-464-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-464-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.361021+00:00"}}