{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-20_5_StR_452_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"5 StR 452/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"stR_452/62 A\n* 2178 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nm w\n\nIn der Straisache\n\n2 6\n\n.\n>\n\nden Viehkaufmann Wilhelm T uuEiEEEEEEnEp\naus DEE,\n\ngeboren an END 1911 ir. Summe\n\nzen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.November 1962, en der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siumer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Kersting\nuls beisitzende Hichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr y\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Anseklasten TB gegen\ndas Urteil des Landzurichts in Oldenburg vom 15.Juni\n1962 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel\ndahin geändert, daß die t.teinheitliche Verurteilung\nwegen Unterschlagung entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angekl.gten Tg führt zur\nÄnderung des Schuldspruches, hat aber im übrigen keinen\nErfolg.\n\nDie Nachprüfung auf div allgemeine Sachrüge ergab\nzugunsten des Beschwerdeführers lediglich, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung (Tatteile III A 2 b, 14, 17, 37) nicht bestehenbleiben kann. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus,\ndie rechtswidrige Zueignung der Genossenschaftsgelder\nmüsse notwendig neben der Bestrafung wegen Untreue auch\neine Verurteilung gemäß § 246 StGB nach sich ziehen (UA S.33).\nDas trifft nicht zu. Durch die Bestrafung wegen Untreue\nwird die Unterschlagungshundlung jedenfalls in denjenigen\nFällen mitabgegolten, in denen der Täter die Gelder von\nvornherein mit dem Willen untgegengenommen hat, sie für\nsich zu behalten; es handelt sich dann nur um die Ausnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH GA 1955,271,2725 BGESt 8,254,2605 14,38,47).\nDaß hier ein solcher Fall vorliegt, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Das Urteil hebt hervor,\nder Angeklagte sei \"von Anfang an darauf bedacht\" gewesen,\n\"die Gelder, über die keine Kontrolle mehr bestand, der\nBuchführung und Rechnungslexung zu entziehen, um damit\nverursachte Verluste zuszugleichen\" (UA 8.33); dieser\nzusammenfassenden Darlegung entsprechen die Feststellungen zu den Einzelverstüßen. Die tateinheitliche Verurteilung wegen \"fortgesetzter Unterschlagung - Vergehen\nnach § 246 StGB - -\" war deher in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs.1l StPO aus dem Schuldspruch zu streichen.\n\nAm Unrechts- und Schulädgehalt der Tat aber ändert\nsich hierdurch nichts, so daß die weitergehende Revision\n- entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -\nzu verwerfen war.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-452-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-452-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.329551+00:00"}}