{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-20_5_StR_446_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"5 StR 446/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 446/62 2180 040\n\nund\n5_ StR 447/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\n1. den Holzkaufmann und Friseur Heinrich R (up\n\naus LOB Kreis DEE,\ndort geboren am GE 1910,\n\n2. den Fensterputzer Hans-Walter - EEE\naus BERND\ngeboren am EEE 1941 in Ip Kreis DE,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\nHeinrich TB vn: Hans-Walter Ro\nwerden die Urteile des Landgerichts in Göttingen\nvom 30.Mai 1962 und vom l.Juni 1962 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Anreklagte Heinrich Fi\nwegen Urkundenfälschung, begangen in\nTateinheit mit vollendeter: Betrug,\n\nund der Angeklagte Hans-Walter REED\nwegen Urkundenfälschung, begangen in\nTateinheit mit Beihiife zum vollendeten\n\nBetrug,\n\nverurteilt worden ‚sindy\nb) in sämtlichen übrigen 'Strafaussprüchen..\n2. Die weitergehenden Revisionen der An-\n- geklagten werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, äuch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrare een een\n\nDie Strafkamner hat\n\nden Angeklagten Heinrich RW iurch Urteil vom\n30.Mai 1962 wegen Urkundenfälschung in vier Fällen,\nbegangen in Tateinheit mit vollendetem Betrug in\neinem Falle und mit versuchtem Betrug in den anderen\ndrei Fällen,\n\nden Angeklagten Huns-Walter FÜ durch Urteil\nvon l.Juni 1962 wegen Urkundenfälschung in zwei\nFällen, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum\nvollendeten Betrug in einem Falle und mit Beihilfe\nzum versuchten Betrug in dem anderen Falle .\n\nverurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügen, haben nur teilweise\nErfolg.\n\nDie Schuldsprüche sind frei von sachlichrechtlichen\nFehlern, soweit die Strafkammer den Angeklagten Heinrich\nRG wesen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils\nbegangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, und den\nAngeklagten Hans-Walter Ep \"=zen Urkundenfälschung,\nbegangen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug,\nverurteilt hat.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Heinrich Fuup\nwegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit einen.\nvollendeten Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse\nNEE Hat dagegen keinen Bestand.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß die Kreissparkasse VB in Sinne des § 263 StGB in ihrem Vermögen beschädigt worden sei, findet in den bisherigen\nFeststellungen keine Stütze. Sie ergeben nur, daß die\nKreissparkasse den Wechsel über 17.966,58 DM, den\nHeinrich RG 215 :ussteller unterschrieb und auf\n\n-4-\n\ndem er die Unterschrift Ger Akzeptantin durch seinen\nSohn, den Angeklagten Hans-Walter Ko, fälschlich\nherstellen ließ, im Irrtum über die Echtheit des Akzepts\ndiskontierte und den Diskonterlös mit Forderungen verrechnete, die sie gegen Heinrich Rn hatte. Das\ngenügt nicht.\n\nZu Unrecht meint die Strafkammer eine Vermögensbeschädigung allein daraus herleiten zu können, daß die\nKreissparkasse die (angebliche) Akzeptantin des Wechsels\nnicht in Anspruch nehmen konnte. Es kommt für die\nBeantwortung der Trage, ob jemand durch Täuschung das\nVermögen eines anderen beschädigt, nicht darauf an, ob\ndas Vermögen des anderen, wie es sich nach der durch\ndie Täuschung des Täters bewirkten Vermögensverfügung\ndarstellt, einen geringeren Wert hat, als es ‘ihn haben\nwürde, wenn das Geschäft, um das es sich handelt, ohne\ndie Täuschung durchgeführt worden wäre, d.h. hier, das\nAkzept echt gewesen wäre. Zu vergleichen ist vielmehr.\nder Wert des Vermögens nach der äurch die Täuschung des\nTäters bewirkten Vermögensverfügung mit seinem Wert vor\ndiesem Zeitpunkt. Nur dann, wenn jener geringer als\ndieser ist, das Vermögen also durch die Vermögensverfügung eine Minderung erlitten hat, ist im Sinne des\n§ 263 StGB das Vermögen des anderen beschädigt worden.\n\nDies trifft in Fällen der hier in Rede stehenden\nArt in aller Regel zu, wenn die diskontierende Bank den\nDiskonterlös an den Täter oder eine andere Person auszahlt. Die Hingabe baren Geldes ist eine das Vermögen\nmindernde Vermögensverfüsgung. Sie wird durch den gleichzeitigen Erwerb eines Wechsels mit unechtem Akzept\ngrundsätzlich nicht ausgeglichen.\n\nNun kann allerdings auch dann, wenn die diskontierende Bank den Diskonterlös nicht auszahlt, ihn vielmehr dem Täter gutschreibt, die Bank schon hierdurch\neinen Vermögensschaden erleiden. Das setzt aber voraus,\ndaß für den Täter durch Jie Gutschrift ein Guthaben\n\n5.\n\nBe Te re -\n\nentsteht, über das er jederzeit durch Abhebung oder in\nanderer Weise verfügen kann (vgl. BGHSt 6,115,116/117).\nDaß diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, stellt das\nUrteil nicht fest. Es läßt vielmehr die Möglichkeit\noffen, daß der Diskonteriös nicht höher war als die\nForderungen der Kreissparkasse gegen Heinrich FEED,\nmit denen er verrechnet wurde.\n\nDen bisherigen Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, daß etwa die Forderungen der Kreissparkasse gegen Heinrich RB, mit üenen der\nDiskonterlös verrechnet wurde, mehr wert gewesen wären\nals die Wechselforderung, welche die Kreissparkasse\ngleichzeitig mit der Diskontierung des Wechsels gegen\nHeinrich FEB :ais üessen Aussteller erwarb. Ebensowenig läßt sich dem Ürteil entnehmen, daß die Kreissparkasse die Forderungen gexen Heinrich Ri,\nmit denen sie den Diskonterlös verrechnete, ohne die\nTäuschung früher und mit größerem Erfolg beigetrieben\nhätte, als sie es nach den Feststellungen auf\nSeite 15/16 des Urteils vom 30.Mai 1962 getan hat,\nnachdem sie von der fälschlichen Herstellung des\nAkzepts erfahren hatte.\n\nDamit entfällt ohne weiteres auch die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten Hans-Walter Rp wegen\nUrkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit Bei-\n\nhilfe zum vollendeten Betrug.\n\nDie rechtsfehlerhafte Verurteilung der Angeklagten\nin diesem Fall kann auch die Bemessung der Einzel-\n\nstrafen beeinflußt haben, weiche die Strafkamnmer für\ndie übrigen Taten gegen sie verhängt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Ansrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-446-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-446-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.275118+00:00"}}