{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-20_5_StR_426_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"5 StR 426/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"I.2 0F0\n\nstpo §§ 53, 252\n\nMacht ein Arzt als Z«üge erst in der Hauptverhandlung\nvon seinem Recht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch,\ndas Zeugnis zu verweigerr, so darf über den Inhalt\n\neiner Aussage, die er fri.her vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat, dieser jedenfalls dann vernommen\nwerden, wenn der Arzt beı der früheren Aussage gemäß\n\n§ 53 Abs. 2 Sti) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n-I.2 0F0\n\nstpo §§ 53, 252\n\nMacht ein Arzt als Z«üge erst in der Hauptverhandlung\nvon seinem Recht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch,\ndas Zeugnis zu verweigerr, so darf über den Inhalt\n\neiner Aussage, die er fri.her vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat, dieser jedenfalls dann vernommen\nwerden, wenn der Arzt beı der früheren Aussage gemäß\n\n§ 53 Abs. 2 Sti) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war.\n\nBGH, Urt. v. 20. November 1962 - 5 StR 426/62\nLG Aurich\n\n5 StR 426/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näie Haustochter Meinette v ED\naD Benin 5\naort geboren an ED 13:3,\n\nwegen Giftbeibringung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.November 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 7.Februar\n1962 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDie Revision der Angeklagten konnte keinen Erfolg\nhaben.\n\nI.\n\nDas Revisionsgericht hat zunächst von Amts wegen\ngeprüft, ob die Strafkammer sachlich zuständig war, die\nAngeklagte wegen Giftbeibringung in zwei Fällen (und wegen\nUrkundenfälschung) abzuurteilen. Anlaß zu dieser Prüfung\ngibt die Wendung in den Urteilsgründen, die Strafkammer\nhabe \"mangels konkreter Anhaltspunkte für diese Willensrichtung nicht feststellen können\", daß die Angeklagte\n\"sogar den Tötungsvorsatz gehabt habe\", als sie ihrem\nSchwager das Gift beibrachte. Hiernach erscheint es auf\nden ersten Blick nicht ausgeschlossen, daß nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung die Angeklagte des versuchten Mordes\noder Totschlages verdächtig blieb, für deren Aburteilung\nnach § 80 GVG das Schwurgericht zuständig gewesen wäre.\n\nDie Strafkammer hat jedoch säher begründet, welche Umstände\ngegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechen, nämlich\n\"daß sie auch bei dem zweiten Eingriff die Dosis nicht verstärkt, jedenfalls nicht nennenswert verstärkt hat, obwohl\nsie wußte, daß die beim ersten Male verabreichte Menge nicht\ntödlich gewesen war\", und es ihr \"nicht schwergefallen\nwäre\", sich eine tödliche Menge des Giftes zu beschaffen.\nDer Tötungsverdacht war daher mindestens so weit beseitigt,\ndaß er für eine Verweisung der Sache an das Schwurgericht\nnicht mehr \"hinreichend\" im Sinne des § 270 Abs.1l und 3\n\nSatz 1 in Verbindung mit § 203 StPO war.\n\nII.\n\nDie Verfahrensbeschwerden können der Revision nicht zum\nZiele verhelfen.\n\n- 3 -\n\nl. Entgegen der Auı \"assune der levrision hat dıe Stra?\nkammer dadurch, Aab sic Jen Interzuchungsvichter, Landgerichtsrat Ü E dar oar als Zeugen vernommen hat, was\nihm die Ärzte Ir. : r EB und Dr. eo ) bei ihrer\nVernehmung im Vorunter suchungsverfahren über die Symptome\nder Erkrankung des Sciwagers der Angeklagten, Menno Kg,\nerklärt haben, weder gegen § 53 noch gegen § 252 StPO verstoßen.\n\na) Die Revision meint, § 52 StPO sei verletzt, weil\ndiese Vorschrift dcna Pati:nten das Prekt gebe, jede Verwertung dessen zu verbi-cn, was den ibn behandelnden Ärzten,\ndie er nicht von der ‘Ve’ pfiichtung zur Verschwiegenheit entbunden habe (§ 53 Abs.2 3tPO), Über seinen derzeitigen\nGesundheitszustanä berz!.2%. gearrdei. sei. Ein solches Recht\nbesteht jedoch richt.\n\n§ 53 Abs.1l Nr.3 StPO dient zwar auch dem Interesse des\nPati»nten, der sich vertrauensvoll in die Behandlung eines\nArztes begeben hat. Sein Recht beschränkt sich jedoch darauf,\nden Arzt von ssiner Schweigepflicht zu entbinden - dann\n\nmuß der Arzt aussagen - cder eine dahingehende Erklärung\nabzulehnen. Lehnt der Tatieni es ab, den Arzt von der\nSchweigepflicht zu ertoincen oder widerruft er eine frühere\ndahingehende Erklärung, so hat er ksinen Anspruch darauf,\ndaß der Arzt die Aussag*r verweigert und das Gericht verwertet) was er gleichwohl ausgesagt hat. Auch in diesem\nFalle ist der Arzt richt verpflichtet, die Aussage zu\nverweigern; er ist nur hierzu berechtigt (vgl. Kohlhaas\n\nin Löwe/Rosenberg, St?O 21.Aufl. § 53 Anm.1). Ob er schweigen will oder sich nach Abwären cer einander widerstreitenden Interessen zur Aussage eintscli>ßt, obliegt seiner\neigenen Entscheidung, auf die das Gericht selbst dann\n\nnicht einwirken darf, wenn sich d:r Arzt möglicherweise\n\nnach § 300 StGB strafbar mezlen würie (vgl. BAHSt 9,59,615\n15,200,202; Eb.Schmidt, Lerrl:cnm. Teil II § 53 Randnote 26)-\n\n* muß heißen: nicht verwertet; vgl. den anliegenden\nBerichtigungs>eschluß vm 11 Febr.ar 1963,\n\n- 4 -\n\nVon einem Recht des Patenten, hier des Zeugen Klg»;\ndie Verwertung der Ausräinfte der behandelnden Ärzte über\nseinen Gesundheitszustind im Mai 1959 und Februar 1960\nzu verbieten, kann sorit keine Rede sein, wobei es in\ndiesem Zusammenhang bedeutungslos ist, daß Klaassen der\nSchwager der Angeklagten ist und gemäß § 52 Abs.1 Nr.3\nStPO das Zeugnis verweigert hat.\n\nb) Eine andere Fragı ist es, ob die Vernehmung des\nUntersuchungsrichters, Lundgerichtsrats WB, zegen\n§ 252 StPO verstieß, wonich es verboten ist, die Aussage\neines vor der Hauptverhz.ndlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der 'iauptverhandlung von seinem Recht\nGebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Die Aussagen\nder Ärzte sind nun nicht verlesen worden. Hiermit steht\njedoch noch nicht fest, daß die Strafkammer nicht den\n§ 252 StPO verletzt hat. Denn diese Bestimmung enthält\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein\n- in gewisser Hinsicht beschränktes - Verwertungsverbot.\nDas hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2,99 ff für den\nFall, daß ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge\nerst in der Hauptverhandlung von seinem Recht aus § 52\nAbs.1 Nr.3 StPO Gebrauch macht, näher dargelegt. Er hat\nausgeführt, § 252 StPO gehöre sachlich zu den §§ 52 ff\nStPO, insbesondere zu § 52 StPO, der den in ihm genannten\nPersonen wegen ihrer nahen persönlichen Beziehungen zum\nAngeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht gewähre. Wegen\ndieser Beziehungen könnte der unbedingte Zeugniszwang\nfür sie zu einem Widerstreit der Pflichten führen. Auf\ndiese innere Belastung habe das Gesetz Rücksicht genommen\nund vor ihr das grundsätzliche Gebot der Aufklärung und\nVerfolgung von Verbrechen zurücktreten lassen (aaO S.104).\nDer mit der Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts verfolgte Zweck werde’ jedoch nicht erreicht, wenn die frühere\nAussage zwar nicht verlesen, aber dadurch zur Grundlage\n\n-5.\n\n-5-\n\nder richterlichen Überzeugungsbildung werden dürfte, daß\nin einer dem Grundgecanken des Zeugnisverwei gerungsrechts\nwiderstreitenden Weise über ihren Inhalt durch Vernehmung\ndes Verhörsbeamten Feweis erhoben werde (aaO S.105). Der\nBundesgerichtshof h:t sodann (aaO S.106) dargelegt, daß\nder Rücksicht auf Cas Zeugnisverweigerungsrecht jedoch\n\nder Vorrang vor der Wahrheitserforschung dann nicht\ngebühre, wenn der Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung\nnach dem Hinweis des Richters auf sein Zeugnisverweigerungs.\nrecht freiwillig von ihm keinen Gebrauch gemacht und ausgesagt habe.\n\nOffenbar will das Landgericht diese Grundsätze ohne\nweiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Es führt\nnämlich aus, dem Schwager der Angeklagten, Menno Kg;\nsei bekannt gewesen, daß es von seiner Genehmigung abhänge,\nob die Ärzte aussagen würden. Trotzdem habe er \"ihre Aussagen vor dem Untersuchungsrichter zugelassen\", womit ersichtlich gemeint ist, Menno KIgB habe die den Ärzten\nerteilte Aussagegenehmigung nicht widerrufen, Damit habe\ner - ähnlich wie ein Zeuge, der erst im späteren Zeitpunkt des Verfahrens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache -— in Kenntnis der Tragweite seiner\nEntscheidung auf sein vom Gesetz geschütztes Interesse,\nMitteilungen über seine Krankheiten zu verhindern, ve\nzichtet.\n\nDiese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nZunächst hatte, wie schon oben unter a dargelegt worden\nist, Menno KIEW kein Recht, Mitteilungen über seinen\nfrüheren Krankheitszustand zu verhindern. Andererseits\nhatte Menno Kl dadurch, daß er im Vorverfahren die\nÄrzte gemäß § 53 Abs.2 StPO von ihrer Schweigepflicht\nentbunden hatte, auch nicht auf sein Recht \"verzichtet\",\nder Offenbarung entgegenzuwirken, soweit das noch möglich\nwar, indem er die Erklärung nach § 53 Abs.2 StPO widerrief\n(vgl. RGSt 57,63,66).\n\n-6-\n\n“.\n\nDarauf kommt es jecsch für die Frage nicht an, ob die\nvon den Ärzten früher, ls sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hatten, vor dem intersuchungsrichter abgegebenen\nBekundungen dadurch ir das Verfahren eingeführt und verwertet werden konnten, daß der Untersuchungsrichter über\ndie damaligen Aussagen vernommen wurde. |\n\nZu Unrecht stellt es nämlich das Landgericht für die\nFrage, ob § 252 StPO nich; nur ein Verlesungs-, sondern\nein Verwertungsverbot der früher von den Ärzten bekundeten\nTatsachen begründe, auf Gas Interesse des Zeugen Menno\nKlee ab. Insoweit kam es vielmehr allein darauf an,\nob für die Ärzte die Verwertung zu einem Widerstreit der\nPflichten führen könnte. Das ist jedenfalls in einem Falle\n. wie dem vorliegenden zu verneinen. Die Ärzte konnten durch\ndie Verwertung ihrer Aussagen vor dem Untersuchungsrichter\nnicht in eine Zwangslage geraten, der das Verbot des\n§ 252 StPO entgegenwirken will. Denn anders als einen\nnach § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten\nZeugen stand ihnen bsi ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter das Zeugnisverweigerungsrecht, von dem sale\nin der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht haben, entgegen\nder Ansicht der Revision nach § 53 Abs.2 StPO nicht zu.\nDadurch, daß sie vor dem Untersuchungsrichter über ihnen\nvon dem Patienten anvertraute Tatsachen Angaben gemacht\nhatten, konnten sie weder gegen ihre Standespflicht verstoßen, noch sich in die Gefahr begeben, nach § 300 StGB\nverfolgt zu werden. Hieran wurde auch dadurch nichts geändert, daß Menno Ki später seine Erklärung nach\n§ 53 Abs,2 StPO widerrufen hatte.\n\nAuch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle,\ndaß entgegen § 52 Abs.2 StPO in § 53 StPO keine Belehrungspflicht vorgesehen ist, woraus ‚anscheinend Kleinknecht\nin KM, StPO 4.Aufl. § 252 Ann. 3 b Bedenken hinsichtlich\nder vor einem Richter außerhalb der Hauptverhandlung\ngemachten Aussage eines Gehcimnisträgers ableiten will.\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nDiese Frage kann nur vor. Bedeutung sein, falls bei der\nVernehmung vor dem Richver ein Zeugnisverweigerungsrecht\nbesteht; sie berührt jedoch nicht die vorab zu entscheidende\nFrage, ob bei einer Vernehmung ohne Zeugnisverweigerungsrecht eine gu einem V.:rwertungsverbot führende Zwangslage\nbesteht. Nach alledem bestand grundsätzlich kein Bedenken,\nden Untersuchungsrichter über das zu vernehmen, was die\nÄrzte vor ihm über den Krankheitszustand Menno Klum:\nausgesagt hatten.\n\nc) Eine Ausnahme hi.rvon käme unter Umständen dann\nin Betracht, wenn bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gegen das Verfahrensrecht verstoßen worden wäre.\nDann könnte die Angeklaste hierdurch in ihren Rechten verletzt worden sein (vgl. RGSt 57,63,65; 71,21,23). Tatsachen,\ndie einen Verstoß in dieser Richtung ergeben könnten, hat\ndie Revision jedoch nicht dargetan. Sie meint, derartige\nGründe lägen vor, weil der Schwager der Angeklagten, Menno\nKi, mit seiner Aussa.e vor dem Untersuchungsrichter\nam 21.Oktober 1960 schlüssig auch die den Ärzten erteilte\nBefreiung von der Schweigepflicht widerrufen habe, bevor\ndie Ärzte Dr.I@P una Dr.C@EMB vernommen worden seien.\nAuch insoweit ist die gegenteilige Auffassung der Strafkammer aber nicht zu beanstanden. Der Schwager der Angeklagten hatte dem Untersuchungsrichter, obwohl er sein Zeugnis\nverweigert hatte, ausdrücklich erklärt, \"daß die Angelegenheit mit seiner Erkrankung weiter verfolgt werden soll\".\nOhne Rechtsirrtum haben sowohl der Landgerichtsrat Weg\nals auch das Landgericht diese Erklärung dahin ausgelegt,\nMenno Ki habe die den Ärzten erteilte Befreiung\nvon der ärztlichen Schweigepflicht nicht widerrufen. Schon\nhieran scheitert die Rüge, so daß nicht geprüft zu werden\nbraucht, ob die von der Revision behaupteten Tatsachen\nüberhaupt geeignet wären, einen Rechtsverstoß darzutun.\n\nDie nachträglichen Erklärungen Menno Kies von\n30.Januar und 2.Februar 1962 sind in diesem Zusammenhange\n\n-8-\n\n-8-\n\nebensowenig von Bedeut'ng wie die Tatsache, daß Kıgın\nschon in der Voruntersuchung die Aussage verweigert hat.\nLetzteres ist deshalb nicht von Belang, weil der Landgerichtsrat gu nicht darüber vernommen worden ist,\nwas Menno Klgge b:kundet hat, sondern ausschließlich\nüber die früheren Aussagen der Ärzte zu dem von ihnen\nfestgestellten Krankheitsbefund.\n\n2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend\nmachen, § 253 StPO sei verletzt, weil dem Landgerichtsrat\nVD \"in üer Hauptveräundlung Akteneinsicht gewährt\nworden sei\". Die Rüge ist zu unbestimmt und läßt nicht\nerkennen, welche Teile der Akten dem Zeugen zugänglich\ngemacht worden sind. Das Revisionsgericht kann daher nicht\nprüfen, aus welchem Grunde das Verfahren der Strafkammer\nunzulässig sein könnte. Dasegcn, daß die Strafkammer den\nZeugen die zu Gebote st.hoenden Nittel zur Auffrischung\nseines Gedächtnisses zugänglich gemacht hat, ist nichts\neinzuwenden (vgl. RGSt 36,53). Zntscheidend ist nu, daß\ndennoch nur die mündliche Aussage des Zeugen verwendet\nworden ist. In dieser Beziehung ergeben sich weder nach\ndem Inhalt der Sitzungsniederzchrift noch nach den Urteilsgründen Bedenken.\n\n3. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer\nhabe gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil sie den Sachverhalt nicht \"entsprechend dem Hilfsamtrage der Verteidigung\" weiter aufgekl.ırt habe, entspricht die Revision '\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 StPO. Es fehlt\ndie Angabe der weiteren Beweiwmmittel, deren sich das\nLandgericht noch hätte b.dienen sollen (BGHSt 2,168).\nEbenso ist die zugleich erhobene Rüge unzulässig, daß\ndie Strafkammer gegen § 244 Abs.3 und 4 StPO verstoßen\nhabe. Die Revision teilt den Inhalt des abgelehnten\nAntrages nicht mit (s. BGHSt 3,213,214).\n\n-9 -\n\n- 09 -\n\n4. Zulässig ist dagegen die Verfahrensbeschwerde,\ndie Strafkammer habe zu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag\nder Verteidigung abgelehnt, \"einen Schriftsachverständi gen\ndarüber zu hören, daß der Tatschrifturheber notwendig die\nSchrift des 'K. Ve gekannt haben müsse\". Sie ist jedoch\nunbegründet. Da über diese Frage bereits der Sachverständige\nFritsche ein Gutachten erstattet hatte, handelte es sich\num einen Antrag auf Vern.hmung ein;s weiteren Sachverständi-.\ngen. Diesen hat das Landgericht in den Urteilsgründen beschieden (UA S.22). Die Begründung entspricht dem § 244\nAbs.4 Satz 2 StPO. Sie :-rgibt, daß das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache burcits durch das Gutachten des Sachverständigen Fritsche erwiesen war.\n\nIII.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nl. Das gilt zunächst in Bezug auf die Verurteilungen\nwegen Verbrechens nach § 229 StGB. Insoweit ist aie Revision\noffensichtlich unbegründet.\n\n2, Die Bedenken, die von der Bundesanwaltschaft in\nihrem Antrag auf Terminsanberaumung gegen die Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung angedeutet worden sind, greifen\nebenfalls nicht durch. Zwar sind - das ist zuzugeben -\n\nim Urteil keins ausdrücklichen Feststellungen darüber enthalten, daß die Angeklagte die von ihr gefälschte Urkunde\n\"zur Täuschung im Rechtsverkohr\" hergestellt und gebraucht\nhat. Da die Angeklagte in dem Schreiben vom 3.November 1959,\nin dem sie ihren Schwager des Diebstahls verdächtigt hat,\nausdrücklich aufforderte, ihn \"mal zu kontrollieren\", ergibt\nschon das Schreiben selbst, daß die Angeklagte die Firmen-_\nleitung der Top \"CB zu rechtserheblichen\nSchritten gegen Menno KlgB veranlassen wollte. Daß\n\ndie Strafkammer hiervon ausgegangen ist und nur besondere\nAusführungen für überflüssig gehalten hat, geht auch\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndaraus hervor, daß sie b:i dar Untersuchung, ob die beiden\nGiftbeibringungen als sılbständige Taten oder als Teile\neiner fortgesetzten Hardlung anzusehen sind, erwägt, die\nAngeklagte habe mögliciierweise einen neuen Tatentschluß\nerst gefaßt, nachdem ihr Brief vom 3.November 1959 \"keine\nunangenehmen Folgen für Klgp gebracht hatte\".\n\nNun ist allerdings, um nach § 267 StGB strafbar zu\nsein, erforderlich, daß die Angeklagte das rechtserhebliche\nVerhalten der Firmenleitung gerade mittels der Täuschung\nüber die Person des Urhebers der Urkunde erstrebt hat\n(RG DR 1941,261). In den Urteilsgründen heißt es hierzu\nnur, die Angeklagte habe den Namen Wa nißpräuchlich\nverwendet, das Werk habe durch die Unterschrift Walther\nüber die Person des Anzeigenerstätters getäuscht werden\nsollen. Indessen können sich auch hieraus keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Der Sachverhalt bot keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, daß etwa die Angeklagte der Meinung\ngewesen sein könnte, die Werkleitung würde nicht anders\nhandeln, wenn sie das Schreiben unter ihrem eigenen Namen\nund nicht unter dem Namen eines fTerkangehörigen und Arbeitskameraden ihres Schwagers abgesandt hätte. Unter diesen\nUmständen sind die Ausführungen der Strafkammer ausreichend;\nirgendwelche besonderen Umstände, daß es der Angeklagten\nnicht darauf ankam, bei der Werkleitung den Eindruck zu\nerwecken, als rühre die Anzeige von einem anderen her,\nliegen nicht vor.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schridt Siemer\n\nSchmitt Kersting ’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-426-62-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-426-62-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.157514+00:00"}}