{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-20_5_StR_393_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"5 StR 393/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 393/62\n\n- 051\n\nPR\n\nIunNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erwin P-(e :.: <aEEEEE.\ngeboren am 8 1957 in EEE (Nieüerschilesien),\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Hnndlungen an einer Frau u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.November 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräscident Sarstedt\nals Vörsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsunwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n26. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nVon den Verf:hrensboschwerden ist die Rüge der nicht\nvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr.l StPO)\nbegründet.\n\nDie I.Große Strafk.mmer des Lundgerichts Hildesheim,\ndie am 26.März 1962 den Anzeklagten verurteilt hat, war\nnach der dienstlichen Erklärung des Lundgerichtspräsidenten\nvom 11.Mai 1962 in der Hauptverhandlung besetzt mit dem\nplanmäßigen Vorsitzenden und zwei Gerichtsassessoren, dem\nihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1962\nvom 2.Dezember 1961 zugeteilten Gerichtsassessor do | und\ndem ihr anstelle des «rkrunkten Lxndzerichtsrats Dr.Veigt\ndurch Beschluß des Präsidiums vou J3.März 1962 für die Zeit\nvom 23. bis zum 31.März 1962 zugeteilten Gerichtsassessor\n>- |\n\nIn der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der Grundsatz der persönlichen\nUnabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung\n(Art.97 Abs.2 GG, § 1 GVG) und auch das Bedürfnis nach\nStetigkeit der Rechtspflege dazu zwingen, die Beschäftigung\nvon Hilfsrichtern bei den Landgerichten und ebenso bei den\nOberlandesgerichten nur im Ausnahmefall für statthaft zu\nhalten, nämlich soweit anders nicht zu befriedigende, nur\nvorübergehende Bedürfnisse vorliegen. Abgesehen von den\nErfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses und von unvermeidbarer Vertretung bei Krankheit,\nUrlaub, vorübergehender Abordnung, zeitweiliger Geschäftsüberlastung müssen hiernach die bei Gericht dauernd\nvorhandenen richterlichen Aufgaben grundsätzlich und in\naller Regel durch festanfestellte Richter erfüllt werden\n(BGHSt 8,159; BGHZ 12,1). Die Beiordnung von Hilfsrichtern\ndarf also keine Duuercirrichtung w:rden mit der Folge,\ndaß über mehrere Jahre Lin dem feststehenden Bedarf an\nRichterkräften zu einem wesentlichen Teil und ständig\n\n- 3.\n\n- 5 -\n\nmit Hilfsrichtern genügt wird.\n\nHierbei hat der Bundesgerichtshof jedoch unter Berücksichtigung der schwierigen Wachkriegsverhältnisse die Kontrolle jeweils auf die Besetzung des gesamten Gerichts beschränkt und die bei der Besetzung der einzelnen Kammern\nund Senate hervortretenden Mängel nur als mittelbare Auswirkung der fehl :rhaften Gesamtbesetzung angesehen. Demgemäß ist ein Geschäftsverteilungsplan, bei dessen Aufstellung schon vrrauszusehen war, daß er wegen Mangels\nan ordentlichen Richtern des Landgerichts in wesentlichen\nTeilen nicht eingehalten werden konnte, als den gesetzlichen\nErfordernissen nicht genügend bezeichnet worden (BGHSt 7,\n205,209; 9,107,110). Die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern\nin einer Strafkammer oder einem Zivilsenat für sich\nallein ist dagegen nicht ohne weiteres als Verstoß\ngegen die angeführten Grundsätze angesehen worden (5 StR\n585/53 vom 12.Januar 1954; 4 StR 555/57 vom 27.März 1958;\nBGHZ 12,1; BGH NIW 1957,1762°). |\n\nDemgegenüber ist im Anschluß an Kern JZ 1956,167 und\n541 in zunehmendem Maße die Aauffussung vertreten worden,\ndaß die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in jedem Falle,\nd.h. nicht nur dann, wenn es sich bei dieser Besetzung\num einen Dauerzustand handelt, den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Richter und der Stetigkeit und Güte der Rechtsprechung\nnicht ausreichend entspreche und nach Überwindung der für\ndie Besetzung der Gerichte zunächst vorhandenen Nachkriegsschwierigkeiten auch nicht mehr länger zu rechtfertigen\nsei (OLG Karlsruhe NJW 1957,1367; BSG JR 1960,78 und DVBl\n1960,107; im Schrifttum ferner Siegert NJW 1957,1622,\n1623 und DRiZ 1958,191). Weiterhin haben die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.Januar 1960 (BGBl I 17) in § 18\nmit Wirkung vom 1.April 1960 (§ 195) und das Deutsche\nRichtergesetz vcm 8.September 1961 (BGBl I 1665) in\n§ 29 mit Wirkung vom 1.Juli 1962 (§ 126) vorgeschrieben,\ndaß bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nsis ein Hilfsrichter (Richter auf Probe oder Richter\nkraft Auftrags oder abgeordneter Richter) mitwirken darf.\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsm.inung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteil vom 3.Juli 1962 (NIW\n1962,1495) auf die Verf.:ssungsb’schwurde der beiden\nVerurteilten die in der Zeit vor dem 1.dJuli 1962 erlassenen\nUrteile der Strafkammer I des Lendgerichts in Osnabrück\nund der Ferienstrafkammer I des Lendgerichts in Detmold\nsowie die dazu ergangenen Rechtsmittelurteile für verfassungswidrig erklärt, weil an den Urteilen der Landgerichte zwei nicht planmäßig angestellte Richter mitgewirkt hatten, die nach den gegebenen Umständen vermeidbare Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen\nRichtern aber mit Art.97 Abs.2 und Art.92 GG nicht vereinbar ist.\n\nDer Senat tritt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei. Soweit andere Senate des Bundesgerichtshofs\nbisher einen abweichenden Standpunkt eingenommen haben,\nhaben sie auf Rückfrage erklärt, daß sie sich der Auffassung\ndes Bundesverfassungsgerichts ebenfalls anschließen.\n\nHiernach ließe sich auf die Rüge des Angeklagten das\nangefochtene Urteil nur aufrechterh&:lten, wenn die Mitwirkung der beiden Gerichtsassess:ren Pgg und SB rei\nder Entscheidung nach den gegebenen Umständen unumgänglich\ngewesen wäre. Das ist bei der Größe ds Landgerichts Hildesheim nicht der Fall. Aus diesem Grunde ist das Urteil mit\nden Feststellungen in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß\nes auf die weiteren Rügen ankommt.\n\nBr |\n\n-5-\n\nEs erscheint angebri:cht, gumäß § 354 Abs.2 Satz 2 Strg\ndie Sache an ein benachbartes Lerdgericht zurückzuverweisen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-393-62","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/5-str-393-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.127864+00:00"}}