{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-13_5_StR_473_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-13","aktenzeichen":"5 StR 473/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_473/62\n\n2162 05%\n\nIn Nan.n des Vrlkes\n\nIn der Strufisaciie\n\ngegen\n\nden Kaufmann Holmut S c CB :.: VD:\ngeboren am ED 1927 i: Oo ei vw.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.u.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bunäücesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n„als Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Sicmur\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzundz Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltsehaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeumtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angcklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n2.August 1362 wird verworfen.\n\nDer angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 2. August 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, s-weit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe augerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angüklagten ist nicht begründet.\n\nI. Veriahrensrügen.\n\nl. Ausweislich der Vırhandlungsniederschrift hat der\nBeschwerdeführer in der Hauptveorhendlung die Gegenüberstellung mit der polizeilich v.rnommunen Zeugin CB richt\nbeantragt (§ 274 StPO). Die Strafkummer brauchte deshalb\nnicht darüber zu entscheiden.\n\n2. Der Vorsitzende hat nıuch dem Inhalt der Sitzungsniederschrift die Vereidigung des Zeugen Be ohne widerspruch des Beschwerdeführers angscordnet. Der Beschwerdeführer trägt keine Gründe vor, welche die Nichtvereidigung\ndieses Zeugen zwingend geboten hätten. Die Strafkammer konnte\nihn vereidigen, auch wenn er Verletzter ist (§ 61 Nr.2 StPO).\n\n3. Über die von dem Beschwerdeführer in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragte Vernehmung des Peter Ce\nund der Eheleute Inge und Zrich FW konnte die Strafkammer im Urteil entscheiden. Das ist geschehen. Peter\nGEW ist nach den getroffenen Feststellungen unerreichbar. Das in das Wissen der Eheleute Fi Gestellie hat\ndie Strafkammer zulässigerweise uls wahr unterstellt\n(UA S.7).\n\n4. Der Beschwerdeführer hat nach dem Inhalt der\nSitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vernehmung des\nPolizeibeamten Kg (richtir: kWp) gestellt. Die\nStrafkammer brauchte du.shslb nicht durüber zu entscheiden.\nSie hat nach dem Akteninhalt zuch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Selbst wenn die Zaugin Hop in\nGegensatz zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bei der\npolizeilichen Vernehmung erklärt haben sollte, sie habe\nzwischen 8 und 9 Uhr, also nicht zuch noch vor 11 Uhr,\nihr Geld gezählt, so brauchte sich dem Gericht eine Notwendigkeit, neben der Zzugin HB zu:n den Polizeibeamten\nals Zeugen zu hören, nicht zufzudrängen.\n\nu u\n\n-3-.\n\nII. Sachrüzen.\n\n1. Die im Felle How rhobenen Sachrügen sind\nnicht begründet, wie sich b.i richtiger Auslegung des\nUrteils ergibt. Danzch hat das Landgericht die Behauptung\ndes Beschwerdeführers, bei dur Bestellung die nötigen\nMittel gehabt zu haben, um die Möbel zu bezahlen, im\nErgebnis rechtlich einw“ndfrei widerlegt.\n\nDie Strafkammer hat nach der Feststellung, daß der\nBeschwerdeführer über ein. wirtschaftlich auswertbare\nErfindung nicht verfüge, im Hinblick auf den gestellten\nHilfsamtrag unterstellt, d:ß der Beschwerdeführer im Frühjahr: 1961 Bargelä im Betruge von 5000 DM besessen habe.\nWenn sie weiter meint, dieses «ld könne aus Quellen\nstammen, die der Beschwerdeführer Anfung 1960, dem Zeitpunkt der Möb elbestellung, noch nicht erschlossen habe, so\nwollte sie damit nicht zuu Ausdruck bringen, daß die Herkunft des Geldes aus der Erfindung denkgesetzlich nicht\nmöglich sei. Sie wollte vielmehr zuch durch diese Bemerkung\nlediglich ihre tfberzaugung kundtun, daß der Beschwerdeführer das Geld jedenfülls nicht aus der Verwertung einer\nErfindung bezogen hat, da eine solch. gar nicht vorhanden\nwar und deshalb Anfang Septcenber 1960 auch keine -Erträgnisse abwerfen konnte.\n\nDie Strafkammer hat. ferner im Änschluß an’ die Feststellung, daß es cinen Geschäftsfreund des Beschwerdeführers,\nder diesem Anfang Aupust 1960 auf eine frühere Forderung\n1000 DM gezahlt haben soll, nicht gibt, zur widerlegung\nder Beweisführung dos Buschwerdeführers ausgesprochen, es\nsei eher zu vermuten, daß der Beschwerdeführer durch die\nVorweisung des von ihm durch Binfügen einer \"18\" vor der\nZahl \"60\" veränderten Pastubsehnitts von 17.0ktober 1960\nüber 60 DM die Z ugin Kr übur seine in Wahrheit nicht\nvorhandenen Einnähnen hiüb» täusshcn wollen, als daß er diese\nManipulatien im Hinblick :uf verm.intlich erhaltene 1800 DM\n\n-A-\n\n-A-\n\nr Gedächtnisstütze\" vor: cnommen hubo. Durch diesen\n\nz hat die Strufk‘mmer, wie der Urteiiszusammenhang\n\nibt, nicht etwa die Wörlichx.it, d.ßB der Beschiwerde-\n\nrer im Oktober 1960 t=tsichlich 1800 DM erhalten hat,\nsngelassen. Das L'ndzscricht Wı.t ihm vielmehr ersichtlich\nnt geglaubt.\n\nEbensowenig hat die Strufliumzer dem Beschwerdeführer\nLaubt, daß er mit Mittcln aus dem Vorkauf einer Geige\nı an dem Fuhrgeschäft cines Peter CE peteiligt\n> (UA S.8). Es mag der Revisi n zuzugeben sein, daß\nBehauptung, der Buschwerd.fihrer habe die Geige aus\nsowjetischen Besatzungszone mitgebracht, nicht netlig im Widerspruch zu seiner Boehauptung steht, er habe\nschnell flüchten müssen, daß ver nicht einmal seine\nlere über die Anstellung uls Steuerinspektor habe .\nıehmen können. Es ist durchaus möglich, daß man bei\niger Flucht das eine Lrgrcift und das andere nicht\nlet. Die beanstandete Schlußfolgerung der Strafkammer\ndanach für die irsoweit getroffen: Feststellung zwar\nıt zwingend; sie ist aber mösgiich. Die Strafkammer\nıte auf Grund der hierzu im übrigen festgestellten Tat-\n‚en ohne Rechtsfehler der Überzeugung sein, daß es sich\nı bei diesen Behauptungen des Angeklagt.:n um bloße\nıtasieprodukte handelt.\n\nDie Revision stellt zu Unrecht in Frage, daß die\n'erfirma durch den Beschwerdeführer geschädigt wurde,\nsie ohne die verspr:chene Barzahlung die Möbel aus-\n'erte. Der Schaden lag bereits in der durch die Unsicher-\n; des Beschwerdeführers .ls Schuldner bedingten Gefähr-\n' ihrer Kaufpreisforderung. Auf die rechnerische Höhe\nSchadens kommt es im minz.lInen nicht an.\n\n2. Die gegen die Verurt.iluns wegen der festgestellten\nstähle und des Diebst..hlsvi.riuchs erhobenen Sachrügen\nlen sich durchweg .als unzulässige Angriffe auf die tat-\n\n-5-\n\n-— 5 —-\n\nsächlichen Feststellungen des L.ndgerichts dar und sind\ndeshalb offensichtlich unb. zriünd t.\n\nDie ausdrücklich Furtst_liung, daß der Angeklagte\ndie Rückfallvoruuss: tzunrin kennte,,. konnte hier-unterbleiben, weil der Angeklagtı dic b.idun Vorstrafen wegen Dicbstahls jeweils verbüßt hat, b.vor ır die nächsten Taten\nbeging.\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung liegen schon nach den äußeren Suchverhatt richt\nvor. u\n\n3. Wegen der dem Beschwirdeführer weiterhin zur Last\ngelegten -Hehlerei in T.tceinh.it nit Urkundenfälschung hat\ndie Str.fkammer laut Sitzunrsniederschrift vom 2.August 1962\n(BA.III BL.43 R d.A.) ds Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt,\n\n4. Auch die Rüge, das Landgericht habe der Gesamtstrafe °\nim Falle FB vorschriftswiärig eine Einzelstrafe von sechs\nMonaten Zuchthaus zugrunde gelcgt, muß im Ergebnis chne\nErfolg bleiben. Die gemäß § 44 Abs.3 Satz 2 StGB gebrtene\nUmrechnung dieser Str&fe in Gofängnis ist zwar unterblieben. Diese hatte zu geschehen, >bwohl bei der Bildung\nder Gesamtstrafe umgekchrt dic GeTängnisstrafe wieder in\nZuchthaus zu veranschlugen war, damit die Einzelstrafe\naus dem Urteil richtig erk:nnbar ist. Dieser Mungel kann\njedoch durch Anwendung dcs gusctzlichen Umrechnungsmaßstabes aus § 21 StGB ohne weiteres behoben werden, indem\nhier ausgesprochen wird, dıß di.ce Einzelstrafe statt\nsechs Monaten Zuchthaus neun Monute Gefängnis beträgt.\n\n-6-\n\n-6 -\n\nDer Verstoß berührt din.ch dsu 3 stand des Urteils nicht\n(RG HRR 1940 Nr.180; 4 StR 7/5,5. vom ll.Februar 1954).\n\nSarstedt Koffxa Siemer\n\nBörk.r Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-13/5-str-473-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-13/5-str-473-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.915608+00:00"}}