{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-13_5_StR_453_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-13","aktenzeichen":"5 StR 453/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 453/62\n\nImNamen des Volkes 2162\n\nIn der Strufsache\n\ngegen\n\nden Wäschereibesitzer Karl G ED zus SmuEEEEEEENED:\ngeboren am MB 1926 in zug,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht ..it einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.November 1962, an uer teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vor.itzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden vom 20.Juli 1962\nim Strafausspruch ait den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Li ndgericht in Verden zurückverwiesen.\n\n- Von Reclts wegen -\n\n054\n\nGründe:\n\nl. Unbegründet sind die Revisionsrügen, die den Schuldspruch angreifen. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß\nzwischen der Ehefrau des Anszekl=gten, in deren Wäschereibetrieb der Angeklagte mit tätig war, und der Minderjährigen\nnicht ein reines Ärbeitsvorhältuis bestanden hat. Die Leiterin des Heims, in dem die Minderjährige nach dem Tode der\nMutter auf ‘vunsch des Stiefvaters im Wege der freiwilligen\nErziehungshilfe bis Oktober 1961 untergebracht war, hat mit\nden Eheleuten CW> vereinbart, daß Marianne vollen Familienanschluß haben und in jeder Hinsicht betreut und beaufsichtigt werden solle. Der ungeklagte hat das ebenso wie seine\nEhefrau zugesagt. „Warianne ist wie ein Kind im Hause gehalten\nworden und hat mit in der Familie gelebt. Der Angeklagte und\nseine Ehefrau haben beide daruüuf geachtet, daß sie abends\nnicht zu lange ausblieb. Sie haben sich um ihre Freizeitgestaltung gekümmert und dafür gesorgt, daß sie ihr Geld\nvernünftig anlegte. Auf „unsch der Minderjährigen hat\nauch sie,ebensr wie umgekeurt der Angeklagte und dessen\nEhefrau sie duzten, spätestens ab Silvester 1961 die Eheleute Guhling duzen und den Aau.seklegten mit \"Papa\" und\ndessen Ehefrau mit \"Mutti\" unreden dürfen. Der Angeklagte\nhat dies alles genau erkannt und auch danach gehandelt;\ner hat sich nach seinen eigenen !orten mit für das Mädchen\nverantwortlich gefühlt.\n\nNach den gesicherten ergebuissen der Rechtsprechung\nist bei Hausangestellten- und ähnlichen Dienstverhältnissen\neine Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsstellung auch des\nHaushaltungsvorstands zu bejahen, “enn sich dieser nach den\nUmständen des Falles für die Lebensführung der Minderjährigen\nverantwortlich oder doch nitverantwortlich fühlen mußte\nund fühlte (RGSt 74,275/276,277; BGHSt 1,55,575 BGH IM\nNr.18 und Nr.25 zu § 174 Nr.1 StGB). Solche Umstände lagen\n\n-3-\n\n-— 3.\n\nhier vor, da das Mädchen erst 16 1/2 Jahre alt, demnach\n\nnoch erziehungsbedürftig war, keine Mutter mehr hatte und\ns-wohl der Angeklagte „ls .ucn dessen Thefrau entsprechend\ndem ausdrücklich geäußorten .uneche der Leiterin des Unterbringungsheims die \"aus uuglicklichen Verhältnissen\" kommende\nMinderjährige in Haushult und Betrieb erzrgen, beaufsichtigten\nund betreuten. Es ir.t dabei unwesentlich, daß die Ehefrau\n\nund nicht der Angeklagte selbst Inhaber des wäschereibetriebes ist. Entgegen dem Vorbrin-en des, Beschwerdeführers hat\nhiernach zur Zeit der Tut ein aufsichts- und Betreuungs-\n\n“ verhältnis im Sinne des § 174 #r.1 !itGB bestanden. Die\nVerurteilung wegen on esensten y Verbrechens nach dieser\nVorschrift ist infolgedessen rechtlich nicht zu bemängeln.\n\n2. Zutreffend macht die Revision aber geltend, daß\ndie Strafzumessung nicht frei von Fehlern ist. Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung irrtümlich davon\nausgegangen, daß die Mınderjä.rige zur Zeit der Tat erst\n.15 Jahre alt gewesen sei. Das ist unrichtig, da ihr Alter\nin Wirklichkeit 16 1/2 Jahre betrasen hat. Die altersfeststellung dient zwar zunächst der Feststellung des Tatbestandsmerkmals \"unter 21 Juhren\",. Da die geschlechtliche\nFreiheit einer abhängigen Person um so mehr gefährdet ist,\nje jünger und unselbständiger der abhängige ist, erscheint\nes jedoch nicht ausgeschlossen, daß die unrichtige Altersangabe auch die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten mitbestimmt hat. fine solche Annahme liegt um so näher, als\ndie Strafkammer in den Strafzunessungsgründen strafschärfend\nfeststellt, daß Marianne durch das Verhalten des Angeklagten\n\"möglicherweise\" schweren seelischen Schaden erlitten habe,\nZwar sind ihr Verhalten nach dem ersten Vorfall im November\n1961 (ua S.4) und ihre nach den Straftaten den Pflegeeltern\ngegenüber gezeigte Ablehnung unter Umständen Anzeichen\nfür eine solche Wertung. Andererseits hat das Landgericht\naber hierbei die V.rgänge, ädie zur Heimunterbringung\n\n-4-\n\n-4-\n\nder Minderjährigen führten, und ihr mehrmaliges Entweichen\naus dem Heim sowie die Tatsache, aß sie dem Angeklagten\nkeinen großen Widerstund leistete, nicht erörtert. Der\n\nvon der Strafkammer gezogene Schluß kann deshalb fehlerhaft\nsein, weil dabei ein uu 1 1/2 Juhre jugendlicheres Alter\nzugrunde gelegt .. rden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-13/5-str-453-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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