{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-13_5_StR_441_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-13","aktenzeichen":"5 StR 441/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 441/62 2178 023\n\nIn Namen des _ Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbautechniker Günter R\nwohnungslos,\n\ngeboren am EEE 1951 in zuge (vum) »\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen politischer Verdächtigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende kichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 15.März 1962\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von kechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Verurteilung wesen Freiheitsberaubung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil ergibt nicht,\ndaß die Verbüßung der zwei Jahre Zuchthaus, zu denen\nCO infolge der Mitteilungen des Angeklagten an\nLeutnant Kg verurteilt worden ist, bereits begonnen\nhat. Nach den Urteilsfeststellungen sollte Gen\ndiese zwei Jahre Zuchthaus offenbar im Anschluß an die\nVollstreckung der fünf Jahre Zuchthaus, zu denen er vorher verurteilt worden war, verbüßen. Das Urteil enthält\naber keine Feststellungen darüber, daß diese fünf Jahre\nZuchthaus bereits verbüßt sind. Es ergibt daher nicht,\ndaß die Tat des Angeklagten schon jetzt eine Freiheitsberaubung zur Folge gehabt nat. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Versuch der schweren\nFreiheitsberaubung rechtlich denkbar ist, wenn eine\nlängere als einwöchige Dauer gewollt ist (RGSt 61,179;\n\nBGH GA 1958,304).\n\nSarstedt Kofifka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-13/5-str-441-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-13/5-str-441-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.880936+00:00"}}