{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-06_5_StR_365_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-06","aktenzeichen":"5 StR 365/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 365/62 2178 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Alfons MED au sl\ngeboren am MMMEEEEEED 1925 ın (EEE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.November 1962, an der teilgenommen habent\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Xoffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Aichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 16.April 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Ruechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe3g\n\nDie Verfahrensrügen sind oi/fensichtlich unbegründet.\n\nDie SachbeschwerJde dringt gleichfalls nicht durch.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\nWie das Landgericht als erwiesen ansieht, rechnete\nder Angeklagte \"mit der ‚Jöglichkeit, daß das damals im\n13.Lebensjahr stehende Wädchen noch nicht 14 Jahre alt\nwar. Hierdurch ließ er. sich jedoch\", fährt das Urteil fort,\n\"yon seinem Vorhaben nicht abbringen. Ihm kam es darauf\nan, die günstige Gelegenheit für eine geschlechtliche\nBefriedigung zu nutzen\" (VA 8.5). Damit ist der bedingte\nVorsatz rechtlich einwandfrei dargetan. Daran ändert\nnichts, daß in der Beweiswürdigung u.a. steht, dem Angeklagten sei \"letzten Endes das Alter des Mädchens ganz\ngleich\" gewesen (UA S.16). Die Revision beruft sich wegen\ndieses Satzes zu Unrecht auf die Entscheidung BGH NJW 1953,\n152. Anders als im vorliegenden Falle, fehlten dort weitere\nFeststellungen im Urteil, so daß dieses dem 4.Strafsenat\noffenzulassen schien, rb sich der Täter überhaupt Gedanken über das Alter der Mädchen, das ihm \"gleichgültig\"\nwar, gemacht hatte. Im vorliegenden Falle drückt der Tatrichter jedoch auch in der Beweiswürdigung seine Überzeugung aus, daß der Angeklagte \"ungefähr das Alter des\nMädchens erkannt hatte\", weil er wußte, daß Erika Gi\nzur Volksschule ging, und w.il ihm \"ihr kindliches Benehmen\nund ihr kindliches Spiel auf der Baustelle aufgefallen\"\nwaren ( UA S.15/16). Die unmittelbar hierauf folgende\nBemerkung darüber, daß ihm das Alter letzten Endes ganz\ngleich war, hat also hier nicht den Sinn, er habe sich\ndarüber keine Gedanken gemacht, sondern bedeutet, daß\nseine Vorstellung, das Mädchen sei vielleicht noch nicht\n14 Jahre alt, ihn nicht an der Tat hinderte. Daß die\nWorte nur so zu verstehen sind, bestätigt der nächste,\ndie Beweiswürdigung abschließende Satzs \"Ihm kam es auf\ndie geschlechtliche Befriedigung allein an, mochte das\nMäächen als Objekt seiner Sinnenlust auch noch unter\n14 Jahre alt sein\" (UA S.16).\n\n- 3 -\n\nDer Annahme des bedingten Vorsatzes widerspricht es\nauch nicht, daß sich der Angeklagte, \"als die ersten\nGerüchte der Schwangerschaft der zrika zu ihm gedrungen\nwaren, gleich auf den \\ieg muchte, um das Alter des Mädchens zu erkunden\" (UA S.13). Hicraus will die Revision\nschließen, er habe sich erst nachträglich Gedanken über\ndas Alter Erikas gemacht und Zweifel bekommen, ob sie\nschon 14 Jahre alt war. Dzmit entfernt sich der Beschwerdeführer jedoch unzulässig von den Feststellungen des Tatrichters, der diesen Schluß nicht gezogen hat und auch\nnicht. aus Rechtsgründen zu ziehen brauchte, Die Strafkammer bringt das Verhalten des Angcklagten damit in\nZusammenhang, daß ihm sein schlecht:ss Gewissen keine Ruhe\nließ (UA S.6). Das ist eine mögliche und daher rechtlich\nnicht angreifbare, übrigens auch tatsächlich naheliegende\nFolgerung. Die späteren irkuniisungen des Angeklagten\nwidersprechen also nicht der Feststellung, daß er schon\nbei der Tat mit der Höglichkeit rechnete, ein noch nicht\n14 Jahre altes Mädchen vor sich zu haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Korfka Schmidt:\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-06/5-str-365-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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