{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-11-06_5_StR_363_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-11-06","aktenzeichen":"5 StR 363/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/62\n\nIm Nanen des _Yolkes\n\n_ En u\n\nIn der Strafsache\ngesen\n\nden Melker Richard NV HD zus SCENE:\ngeboren an39 1312 in von Kreis\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 6.November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 5.März 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer träst die Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 5.März 1962 erlittene\n\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nZu Unrecht beanstandet die Kevision mit der Verfahrensrüge, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag der Verteidigung,\nden Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu\nlassen, abgelehnt hat. Das Urteil legt auf Seite 14 UA\ndie Gründe für diese Entscheidung dar. Sie lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.\n\nDie Schuldsprüche sind frei von Rechtsirrtum. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nDie auf § 20a Abs.1 StGB gestützte Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist gleichfalls rechtsfehlerfrei.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllt sind.\n\nDas Urteil legt auch in rechtlich einwandfreier Weise\ndar, daß der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen hat, der\nihn gefährlich macht. Was die Revision hiergegen vorträgt,\ngeht fehl.\n\nEs trifft zwar zu, daß auf Seite 15 UA gesagt wirds\n\"Seine abgeurteilten Taten rechnen zwar nicht zur schweren\nKriminalität.\" Dies schließt aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB\nnicht aus. Auch ein Gewohnheitsverbrecher, dessen bereits\nabgeurteilte Taten nicht \"zur schweren Kriminalität\" zu\nrechnen sind, kann gefährlich sein. Er ist es, wenn von\nihm für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die eine\nerhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. So\nliegt es hier. Die Feststellungen über die früheren und\nneuen Taten des Angeklagten rechtfertigen die Auffassung,\n\n- 3 -\n\ndaß der Angeklagte durch sie den Rechtsfrieden erheblich\ngestört hat. Das Urteil ergibt ferner als Überzeugung\nder Strafkamner, daß von dem Angeklagten für die Zukunft\nerneut Straftaten auch solcher Art zu erwarten sind. Dies\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\noo. Daß der Angeklagte den Rückfallbetrug zum Nachteil\nder Firma Sz nit ‘!issen und Unterstützung seiner\njetzigen Ehefrau beging, stellt das Urteil auf Seite 15 A\nfest. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.\n\nAuch sonst 13ßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nFehler erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen\nkönnte. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. \"\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Bäörker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-06/5-str-363-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-06/5-str-363-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.694203+00:00"}}