{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-10-09_5_StR_418_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"5 StR 418/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 418/62 4179 062\n\nfe\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsacha\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Norbert ]\n\naus ON (GEED ‚\ngeboren an EEE 1935 in zum\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltce nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\nl.Juni 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten verurteilt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an cas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrüge, § 265 ‘StPO sei verletzt worden,\ndringt durch. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten\nist in den beiden Fällen, in denen er verurteilt worden\nist, wegen vollendeter Verführung männlicher Jugendlicher\nzur Unzucht eröffnet worden. Der Angeklagte ist wegen\nversuchter Verführung verurteilt worden, ohne daß er\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt.\n\nEs 1äßt sich auch nicht sagen, daß das Urteil\nkeinesfalls zum Nachteil des Angeklagten auf dem\nVerfahrensverstoß beruhen könne.\n\nIl.\n\nIm Fall Tantzen liegt auch ein sachlichrechtlicher\nFehler, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils zwingt,\ndarin, daß sich die Strafkammer mit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht auseinandergesetzt hat. Das Urteil enthält weder Darlegungen\ndarüber, aus welchem Grunde der Angeklagte den Jungen\ngleich losgelassen hat, nachdem er dessen Hand über der\nHose an sein Glied geführt hatte, noch darüber, ob der\nAngeklagte den Jungen zunächst nur durch die mündliche\nAufforderung zur Unzucht bringen wollte, oder ob ihm\nvon vornherein auch andere Verführungsmittel recht\nwaren. Darlegungen zu diesen Punkten wären erforderlich\ngewesen, um festzustellen, ob etwa der Angeklagte von\ndem gesamten Versuch oder wenigstens von dem als\nselbständige Handlung zu wertenden zweiten Teilakt\nzurückgetreten ist (vgl. BGESt 10,129).\n\n- 3 -\n\nIIl.\n\nDie neue Verhandlung gibt der Strafkammer auch\nGelegenheit, den Fall Tg erneut unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr.1 StGB zu prüfen. Auf die Entscheiaung des Senats BGHSt 17,191 ff wird verwiesen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-418-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-418-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.238165+00:00"}}