{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-10-09_5_StR_410_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"5 StR 410/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"21\n5 StR 410/62 80 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n. gegen\nden Buchdrucker Fritz. B EEE aus HAND»\ngeboren am EEE 1915 in Ed (Jugoslawien),\n\nwegen genossenschaftlicher Untreue u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dee\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 19.Februar 1962\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitlichen Verurteilungen wegen\n\"fortgesetzter Unterschlagung\" und wegen\n\"Yergehens nach § 147 des Genossenschaftsgesetzes\" wegfallen,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründej3\n\nDie Revision des Angeklagten DEE führt zur\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafen,\nhat aber im übrigen keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensangriffe sind unzulässig, soweit\nder Beschwerdeführer nicht mitteilt, welcher Beweismittel\nsich die Strafkammer bei der von ihm vermißten Aufklärung\njeweils hätte bedienen sollen. Abwegig ist die Rüge, es\nhätte ein \"schriftliches\" Gutachten eingeholt werden\nmüssen {§ 250 StPO). Daß der Sachverständige befangen\ngewesen wäre, könnte nur gerügt werden, wenn ein Ablehnungsgesuch beim Landgericht angebracht worden wäre;\ndas trägt die Revision aber nicht vor.\n\n2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen\nsind überwiegend unzulässig. Denn sie wenden sich in\nWahrheit nur gegen die Feststellungen und gegen die\nBeweiswürdigung als solche oder gehen von anderen als\nden festgestellten Tatsachen aus; insbesondere übersieht\nder Beschwerdeführer, daß alle denkgesetzlich möglichen\nFolgerungen im Revisionsrechtszuge unangreifbar sind, daß\n\"zivilrechtliche Grundsätze über die Beweiswürdigung\"\nnicht ohne weiteres auf das Strafverfahren übertragen\nwerden können, unä daß der Tatrichter sich damit begnügen\ndurfte, lediglich diejenigen Vorgänge \"aufzuklären\", die\nfür die Anwendung der Straftatbestände von Bedeutung waren. .\n\n3, a) Auch die zulässigen sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision bedürfen im allgemeinen keiner\nnäheren Behandlung, wcil sie offensichtlich unbegründet\nsind...\n\n b) Die Einwände gegen die Verurteilung nach § 146\nGenG greifen ebenfalls nicht durchs\n\n-A-\n\nFür diese Verurteilung ist es hier bedeutungslos,\ndaß der Beschwerdeführer nur zusemmen mit dem Mitangeklagten\nCE über die Aufnahme neuer Mitglieder befinden durfte.\nDenn die Aufnahmegebühren und die als Geschäftsamteile\ngedachten Gelder waren dem Beschwerdeführer - wie er nach\nden Feststellungen wußte - nur in seiner Eigenschaft als\nMitglied des Genossenschaftsvorstandes übergeben worden.\nDamit gehörten diese Gelder zum Vermögen der Genossenschaft\nund waren deshalb vom Angeklagten Bellmann alsbald an deren\nKasse abzuführen. Tat er dies nicht, so handelte er zum\nNachteil der Genossenschaft, und zwar unabhängig davon,\nwer letztlich über den Beitritt der Geldgeber zu entscheiden hatte. |\n\nHiervon abgesehen, hat der Angeklagte auch schon\ndadurch gegen § 146 Gen” verstoßen, daß er die von ihm\n- im Namen der Genossenschaft - entgegengenommenen Gelder\nnicht. verbuchte oder verbuchen ließ. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt. entschieden hat, bedeutet es bereits\neinen Nachteil: für die Genossenschaft, wenn ihr auf Grund\nfalscher oder fehlender Buchungen die Übersicht über\nihren wahren Vermögensstand. unmöglich gemacht wird und sie\ndeshalb ihre Rechte nicht wahrnehmen kann oder die gesamte\nBuchführung - wie es hier der Fall ist -—. völlig unzuverlässig und damit wertlos wird (RG JW 1934,2151;\nRG JW 1936,2319;5 RG DR 1943,513; BGH GA 1956,121/122;\n5 StR 606/57 vom 4.März 1958; 2 StR 318/61 vom 15.November\n1961). Daß der Beschwerdeführer den auf diese Weise der\nGesellschaft zugefügten Nachteil als solchen erkannt und:\ngebilligt hat, ergibt das Urteil deutlich. Selbst wenn\nalso die - den Feststellungen übrigens widersprechende -\nBehauptung der Revision zuträfe, der Angeklagte habe die\nvon ihm vereinnahmten Gelder später zugunsten der Genossenschaft verwendet, ohne dies in den Büchern kenntlich\nzu machen, so würde das eine Verurteilung wegen genossenschaftlicher Untreue nicht ebwenden können.\n\nnn ann\n\n4, Die Nachprüfung des Schuldspruches auf die allgemeine Sachrüge ergab zugunsten des Beschwerdeführers\nfolgendess\n\na) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung der vereinnahmten Gelder kann nicht bestehenbleiben. |\n\nErsichtlich geht das Landgericht davon aus, der\n\"widerrechtliche Verbrauch des vom Angeklagten eingenommenen und nicht an die Genossenschaft abgeführten\nGeldes\" müsse unter allen Umständen auch eine Verurteilung\ngemäß § 246 StGB nach sich ziehen (UA 5.32). Das trifft\nnicht zu. Durch die Bestrafung wegen-Untreue wird die\nUnterschlagungshandlung mitabgegolten, wenn der Täter die\nGelder von vornherein mit dem Willen entgegengenommen hat,\nsie für sich zu behalten; es handelt sich dann nur um die\nAusnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH in GA 1955,271,272; BGHSt 8,254,260; 14,38,47).\nDaß aber der Angeklagte die Gelder schon von Anfang an\nmit dem Willen entgegengenomuen hatte, sie für sich zu\nbehalten, 1äßt sich nach dem Urteilszusammenhang jedenfalls nicht ausschließen. Die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Nfortgesetzter Unterschlagung\" war daher aus dem\nSchuldspruch zu streichen.\n\nb) Ebenfalls zu streichen war die Verurteilung wegen\nVergehens gegen § 147 des Genossenschaftsgesetzes,\n\nZwar hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt,\ner wolle insoweit den Schuldspruch nicht angreifen. Diese\nBeschränkung ist jedoch unwirksam, weil der Angeklagte nur\nwegen einer (fortgesetzten) Tat verurteilt worden und der\nSchuldspruch daher unteilbar ist. Das hat der Beschwerdeführer offensichtlich überschen, wie auch seine - sonst\nunverständliche -— Rüge zeigt, es seien mit Unrecht\n\"keine Einsatzstrafen ausgeworfen' worden.\n\n- 6 -\n\nDie Strafkammer erblickt den Verstoß gegen § 147 GenG\ndarin, daß der Angeklagte die - ihre Mitgliedschaft erstrebenden -— Geldgeber dem Gericht nicht zwecks Eintragung\nin die Liste der Genossen eingereicht habe. Nach § 15 Abs.2\nGenG hätte es indessen einer solchen Anmeldung nur bedurft,\nwenn die Bewerber bereits zugelassen worden wären (\"im Fall\nder Zulassung des Beitretenden\"). Ersichtlich war das hier\naber noch nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, hatte der\nAngeklagte über diese Frage nicht allein zu entscheiden,\nsondern bedurfte dabei der Zustimmung des Mitangeklagten\nGladasch. Nach dem Urteilszusammenhang fehlte es hieran.\nDie bloße Bewerbung begründet aber noch keine Mitteilungspflicht des Vorstandes.\n\nDa auch insoweit der erkennende Senat selbst den\nSchuldspruch ändern konnte, erübrigt sich eine neue Verhandlung über die (gesamte) Schuldfrage.\n\nLediglich über den Strafausspruch muß nochmals verhandelt und entschieden werden, weil jedenfalls durch die\nrechtsirrige Anwendung des § 147 GenG die Strafhöhe zum .\nNachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann.\n\nSarstedt ' Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-410-62","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-410-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.214029+00:00"}}