{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-10-09_5_StR_406_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"5 StR 406/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl S ti zu: zei,\ndort geboren am EBD 905,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DS ]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntıs\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom l1.Februar 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nverurteilt.\n\nDie Revision des Ängeklagten, mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt\nwird, ist ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem\nSchwurgericht °\n\nl. beantragt,\n\na) zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur\nTatzeit infolge eines pathologischen Rausches\nzurechnungsunfähig gewesen sei, Professor\nSelbach als Sachverständigen zu hören;\n\nb) zur Vorbereitung des Gutachtens bei dem Angeklagten ein EEG unter Alkoholbelastung\nvornehmen zu lassen;\n\n2. hilfsweise beantragt,\n\nzum Beweise dafür, daß die Argumentation des in\nder Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen\nPrivatdozent Dr.Klaue, ein pathologischer Rausch\nkomme nur bei Genuß geringer Alkoholmengen in\nBetracht, nicht richtig sei, Professor Rudolf Wyss\nals Sachverständigen zu vernehmen.\n\nDas Schwurgericht hat die Anträge zu 1 a und b ausweislich der Sitzungsniederschrift durch einen in der\nHauptverhandlung verkündeten und mit Gründen versehenen\nBeschluß zurückgewiesen. Die Erwägungen, die das Schwurgericht veranlaßt haben, dem Antrage zu 2 nicht stattzugeben, werden in den Urteilsgründen auf Seite 43 UA\nmitgeteilt.\n\n-3_-\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht habe bei der\nBehandlung der genannten Anträge das Gesetz, insbesondere\ndie ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDer Beschluß, durch den das Schwurgericht die Anträge zu 1 a und b abgelehnt hat, entspricht der Vorschrift des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO. Das gleiche gilt für\ndie Erwägungen, die das Schwurgericht bestimmt haben, dem\nAntrage zu 2 nicht stattzugeben. Auch die dem Tatrichter\ngemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\ngebot dem Schwurgericht nicht, die von der Revision vermißten Beweise zu erheben. Was die Revision hierzu im\neinzelnen vorträgt, geht fehl.\n\nDas Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung zu der\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat den ärztlichen Direktor der Karl-Bonhoeffer-Heilstätten, Privatdozenten Dr.Klaue, als Sachverständigen\nvernommen. Für die Beantwortung der Frage, ob es weiterer\nBeweiserhebungen hierzu bedurfte, kommt es nicht auf das\nschriftliche Gutachten dieses Sachverständigen, ‚sondern\nallein auf das mündliche Gutachten an, das er in der\n‚Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erstattet hat.\nDamit erledigen sich alle Einwendungen, die die Revision\naus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen\nDr. Klaue herleitet.\n\nDer Sachverständige Dr.Klaue hat ausweislich der\nUrteilsgründe (vgl. UA S.41) in seinem mündlichen Gutachten auch die Frage erörtert, ob bei dem Angeklagten\nzur Tatzeit ein sogenannter pathologischer Rausch vorgelegen haben kann, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. Der Sachverständige hat die Frage verneint, weil\ndie Anzeichen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auf einen pathologischen Rausch\ndeuten, bei dem Angeklagten nicht vorliegen. Es ist\nhiernach keineswegs so, daß der Sachverständige Dr. Klaue\n\n-4-\n\nzu keinen \"sicheren Feststellungen“, zu keiner \"letzten\nKlarheit\" ‚gelangt wäre.\n\nDer Sachverständige Dr.Klaue hat ausweislich der\nUrteilsgründe (UA S.42) in seinem mündlichen Gutachten\nauch zu der Frage Stellung genommen, welche Bedeutung\nden Erinnerungslücken des Angeklagten zukommt. Er hat\nhierzu erklärt, daß solche £rinnerungslücken, selbst\nwenn sie einen längeren Zeitraum umfassen, zwar eine\ntypische Erscheinung alkoholischer Beeinflussung sind,\ndaß sie aber für die Beantwortung der Trage nach der\nEinsichts- oder Willensfähigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit keine Bedeutung haben. Es kommt hiernach nicht\ndarauf an, ob - wie der Sachverständige Dr.Klaus ausweislich der Darlegungen auf Seite 45 UA weiterhin\nerklärt hat -— die Erinnerungslücken des Angeklagten\nmöglicherweise auch darauf zurückzuführen sind, daß der\nAngeklagte ihm unangenehme Dinge verdrängt hat.\n\nDas Urteil ergibt im übrigen, daß das Schwurgericht\nvon der Sachkunde des Sachverständigen Dr.Klaue überzeugt gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Es kann insbesondere auch nicht mit dem\nHinweis darauf bekämpft werden, daß das Urteil auf\nSeite 41 UA feststellt, der Angeklagte habe sich zur\nTatzeit in einem Zustand \"mittlerer Angetrunkenheit\" befunden, und daß es auf Seite 42 UA sagt, der Sachverständige Dr.Klaue sei \"auf dem Gebiet der medizinischen.\n‚Auswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses besonders\nerfahren\". Auch ein solcher Sachverständiger konnte diejenige Sachkunde besitzen und dem Gericht übermitteln,\nderen dieses bedarf, um 'entscheiden zu können, ob der\nAngeklagte zur Tatzeit infolge eines pathologischen\nRausches zurechnungsunfähig war oder nicht.\n\nDie Auffassung des Sachverständigen Dr.Klaue, ein\npathologischer Rausch komme nur beim Genuß geringer '\nAlkoholmengen vor, entspricht allgemeiner Auffassung\n\n-5.\n\n-5-\n\n(vgl. BGHSt 4,73,74). Daß, wie die Revision vorträgt,\nProfessor Wyss eine andere Meinung vertritt, verpflichtete das Schwurgericht nicht, ihn oder einen anderen\nArzt als weiteren Sachverständigen zu hören.\n\nDaß ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügte, die denen des Sachverständigen Dr.Klaue\nüberlegen erscheinen, ist nicht dargetan. Das Elektro-Encephalogramm unter Alkoholbelastung, dessen Nichtvornahme die Revision beanstandet, konnte auch Dr.Klaue\nvornehmen.\n\nEs bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, daß das\nSchwurgericht es abgelehnt hat, die Vornahme eines\nElektro-Encephalogramms anzuordnen. Der Beschluß, durch\nden das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers, einen\nsolchen Beweis zu erheben, zurückgewiesen hat, ergibt,\ndaß Dr.Klaue erklärt hat, eine derartige Untersuchung\nsei in diesem Falle ohne Erkenntniswert, und daß das\nSchwurgericht von der Richtigkeit dieser Erklärung überzeugt gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. .\n\nII.\n\nDie Darlegungen auf Seite 34/35 UA beweisen, daß\ndie von der Zeugin Köhler bekundeten Tatsachen: nicht\ngeeignet waren, die Überzeugung des Schwurgerichts von\nder Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Bei\ndieser Sachlage brauchte es sich dem Schwurgericht nicht\naufzudrängen, über diese Tatsachen außer der Zeugin\nSD, an deren Glaubwürdigkeit das Schwurgericht\nZweifel hatte, noch den Ehemann KW als Zeugen zu\nvernehmen. |\n\nIII.\n\nDer Beschluß, durch den das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers auf erneute Vernehmung des Zeugen\nJürgen StB zurückgewiesen hat, ist rechtsfehlerfrei.\n\n- 6\n\nCZ TEURTEEEEFETRTER\n\nTen en\n\n-6-\n\nIV.\n\nDie Sachrüge ist in der Revisionsbegründung nicht\nnäher ausgeführt worden.\n\nDer Senat hat das Urteil in vollem Umfange geprüft.\nEs 1äßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-406-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-406-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.192481+00:00"}}