{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-10-09_5_StR_400_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"5 StR 400/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_400/62\n\n178 06%\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Manfred Mi aus Ta;\ndort geboren am EB 1334,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof guy\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Mg zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n12.April 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 12.April 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFür die Verf@chrensrügen konnte nur die Revisionsbegründung vom 9.Juni 1962 berücksichtigt werden. Die\nRevisionsbegründung vom 2.Juli 1962 ist nicht innerhalb\nder (am 9.Juni 1962 abgelaufenen) Revisionsbegründungsfrist\n\neingegangen.\nDie Verfahrensrügen sind .ffensichtlich unbegründet.\nII.\nAuch die Sachrüge ist im wesentlichen offensichtlich\n\nunbegründet,\nDer Erörterung bedarf nur folgender Punkt:\n\nWie die Revision mit Recht hervorhebt, konnte die\nStrafkammer es nicht ausschließen, daß der Angeklagte im\nersten Fall, in dem er wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, so stark unter\nAlkoholeinwirkung stand, daß seine Einsichts- und Willensfähigkeit erheblich vermindert war. Bei der Strafzumessung\nsetzt sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage\nauseinander, ob aus diesem Grunde die Strafe gemäß §§ 51\nAbs.2, 44 StGB zu mildern war.\n\nIndessen ergibt der Zusammenhang des Urteils, daß die\nStrafkammer bewußt von der Milderungsmöglichkeit der\n88 51 Abs.2, 44 StGB in diesem Falle keinen Gebrauch gemacht\nhat, ohne daß ihr dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.\nIn den Strafzumessungsgründen wird nämlich darauf hingewiesen, der Angeklagte lasse sich treiben und drohe in zunehmendem Maße, dem Alkoh:1 mehr und mehr zu verfallen. Das ist\nein Grund, der es rechtlich nahezu gebietet, von der\nMilderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs.2, 44 StGB keinen\nGebrauch zu machen, wenn ein solcher Täter unter Alkoholeinwirkung Straftaten begeht. Es kommt hinzu, daß die\n\n-3—-\n\nbeiden darauffolgenden Taten, bei denen der Angeklagte\nnur noch in rechtlich nicht erheblichem Maße unter Alkoho\neinwirkung stand, zeigen, daß auch die erste Körperverlet\ndem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer .:Sehmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-400-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-400-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.173554+00:00"}}