{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-10-09_5_StR_394_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"5 StR 394/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Z—— 9179 010\n\nImNamen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‘1. den kaufmännischen Angestellten Horst H (EEREED\n\ngeboren am 1940 in KDD\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Tischlergesellen Wolfgan aus HD,\ngeboren Ei mE inG\n\nKreis S (Schlesien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. die berufslose Edith I ÜEEEEED , a1ia: : u ,\n\nohne. festen Wohnsitz,\n\ngeboren en ED 1942 in N nd bei SCEEEED\nzur Zeit in Untersuchungshaft, ’\n\nwegen schweren Raubes\n\n‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Sarstedt\n\n\"als Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Er\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 26.Februar 1962\n\nl. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\na) daß die Angeklagten He una vgl wegen\n\ngemeinschaftlichen Autostraßenraubes in drei\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\nmit gemeinschaftlichem schweren- Raub und in\neinem weiteren Falle in Tateinheit mit\nversuchtem gemeinschaftlichen schweren Raub,\n\nb) und die Angeklagte IB wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit\ngemeinschaftlichem schweren Raub in zwei\nFällen\n\nverurteilt werden,\n\n2. hinsichtlich aller drei Angeklagter in sämtlichen\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Intscheidung über die Strafen und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrü nde 3\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das\n\nUrteil ‘- mit Ausnahme der Freisprechung des Angeklagten\n“OB on Vorwurf der Zuhälterei -— im vollen Umfang an.\nsie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts, insbesondere\ndie Nichtanwendung des § 316a StGB.\n\nIs\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. folgendes\n\nausgeführt,\n\n\"1, Die Revision macht zutreffend geltend, daß\n\n‚die Nichtanwendung des § 316a Abs.l StGB auf Rechtsirrtun beruhe, Die Erwägung der Strafkammer, der\nräuberische Angriff habe sich gegen die Opfer in\n‚ihrer Eigenschaft als 'Freier', nicht in derjenigen\nals Fahrzeugführer gerichtet, geht schon deshalb\nfehl, weil für den Tatentschluß der Angeklagten\nletztlich nicht das Verlangen ihrer Opfer nach\n\n. Ausübung des Geschlechtsverkehrs, sondern die\nVorstellung bestimmend war, die Opfer würden Bargeld\nmit sich führen. Insofern besteht zwischen dem\n\nvorliegenden Falle und den Fällen der Beraubung\n\neines Taxifahrers durch einen Fahrgast kein wesent-\n\n“licher Unterschied; auch der Fahrgast, der in\n\"räuberischer Absicht eine Kraftdroschke besteigt,\n\nwill den Taxifahrer letzten Endes in seiner Eigenschaft als Besitzer von Bargeld berauben. Im\nübrigen würde es zu keiner anderen rechtlichen\nBeurteilung führen können, wenn man der Unterscheidung des Landgerichts folgen und deshalb\n\ndie Opfer nicht als Fahrzeugführer im Sinne des\n\n§ 316a StGB betrachten wollte. Denn diese Vorschrift\nschützt nicht nur den Führer, sondern jeden Insassen eines Kraftfahrzeuges vor gemeinschaftlichen\n\n-4A-\n\nAngriffen eines Mitfahrers - hier der Angeklagten\nICE - vund seiner Mittäter (BGHSt 13,27,31).\n\nAuch die weitere Erwägung der Strafkammer, die\nTaten seien nicht unter Ausnutzung der besonderen\nVerhältnisse des Straßenverkehrs begangen worden,\nweil sie nicht zur Verwendung des Fahrzeugs als\nVerkehrsmittels, sondern nur zu seiner Benutzung\nzur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in naher\nBeziehung gestanden hätten, vermag die Verneinung\ndes Tatbestandes des § 316a StGB nicht zu rechtfertigen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kann\nes nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck der\nFahrzeugführer. ein bestimmtes Fahrtziel aufgesucht\nund dort den Kraftwagen angehalten hat. Hätten\n\ndie Angeklagten Hs und NEW die Kraftfahrer,\nvon denen sich die Mitangeklagte LEW hatte\nmitnehmen lassen, auf dem Wege zu dem von der Nwitangeklagten vorgeschlagenen Platz etwa durch die\nBereitung von Hindernissen auf der Fahrbahn zum\nHalten gezwungen und sodann beraubt, dann könnte\nkein Zweifel daran bestehen, daß sie sich des\nAutostraßenraubes schuldig gemacht hätten, auch\nwenn die Fahrzeugführer den Wagen am Zielort\n\nzur Ausübung des Geschlechtsverkehrs benutzen\nwollten. Nichts anderes kann gelten, wenn der\n\n. Überfall erst am Zielort ausgeführt wird (BGHSt 6,82).\nEntscheidend ist allein, daß einer der Mittäter\ndie Opfer an einen abgelegenen Ort gelockt hatte,\ndaß diese dort in dem Kraftwagen in besonderem\nMaße in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und in\nihren Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigt waren,\nund daß diese Lage durch die Benutzung des Kraftwagens und damit durch die besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs herbeigeführt wurde. Daß die\nAngeklagten He und NED an der Fahrt zum\n\nTatort nicht selbst teilnahmen, ist ohne Belang.\nDurch die mit der Angeklagten IB setroffene\nVerabredung haben sie mit dazu beigetragen, daß\ndie Opfer in die durch die Verkehrsverhältnisse\ngeschaffene Gefahrenlage gebracht wurden. Ob der\nAngriff im Inneren des Fahrzeugs oder von draußen\nnach innen unternonmen wird, ist ohne Bedeutung\n(BGHSt 15.322,324).\n\n2. Auch ohne entsprechende Rüge der Revision ist\n\nzu prüfen, ob die Strafkammer, die hinsichtlich\n\nder Beteiligung der Angeklagten Lip an den\nVorfall vom 25.0Oktober 1961 keine Entscheidung\ngetroffen hat, die Anklage bezw. den Eröffnungebeschluß erschöpft hat. In diesem Falle hatte die\nStaatsanwaltschaft in der Anklageschrift für die\nAngeklagte In die Voraussetzungen des § 46\n\"Nr.2 StGB bejaht. Dies ist zwar, soweit § 3168 SteB\nin Betracht kommt, rechtsfehlerhaft, da sich die\n\n\" Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach\ndieser Vorschrift bereits schuldig gemacht hatte,\nals sie das Opfer in der Absicht, es dort dem\nAngriff der beiden Mitangeklagten preiszugeben,\ndazu veranlaßte, an den Tatort zu fahren (§ § 7 StGB).\nAllenfalls hätte der Angeklagten. vom. Gericht Straffreiheit oder Strafmilderung nach § 316a Abs.2 StGB\ngewährt werden können, Die Anklage läßt jedoch klar\nerkennen, daß sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Löhlein\nnicht auf die Tat vom 25.0ktober 1961 erstreckte\n(vgl. 4 StR 396/58 vom 16.Januar 1959 = IM StPO\n\n§ 264 Nr.19; Leitsatz abgedruckt in NJW 1959,\n\n898), Da es sich bei dieser Tat um ein im Verhältnis zu den beiden anderen Taten selbständiges\nhistorisches Ereignis handelt, also keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO besteht, hat der\n\n-6 -\n\nmangelnde Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft\nzur Folge, daß die Strafkammer den Vorgang vom\n25.0ktober 1961 hinsichtlich der Angeklagten\nLöhlein nicht in die Urteilsfindung einbeziehen\nkonnte (BGHSt 16,200,2C02).*\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an,\n\nIIo\nEr teilt jedoch die Besorgnis des Generalbundesan-\n\nwalts nicht, daß die Strafkammer im Falle KIM verschentlich von einer tatcinheitlichen Verurteilung der An-\n\ngeklagten Mb un: HE wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung abgesehen habe.\n\nAllerdings geht das Urteil bei der rechtlichen\nWürdigung auf § 223a StGB nicht näher ein. Hierzu bestand\naber auch kein Anlaß für das Landgericht. Auf Grund des,\nBeweisergebnisses konnte es nämlich nur feststellen, daß\nder Überfallene (Kg) einen Schlag auf den Hinterkopf\nerhalten hat; diesen Schlag muß notwendig \"einer der\nAngeklagten\" erteilt haben. Es war aber nicht zu ermitteln, welcher der beiden Räuber geschlagen hat, weil.\n\n. jeder von ihnen insoweit eine Tatbeteiligung abgestritten\nhat und der Zeuge KIM Hierzu offenbar nichts bekunden\nkonnte. Bei dieser Sachlage war es naturgemäß auch nicht\nmöglich, das jeweilige Einverständnis zur Mißhandlung,\ndie vorher nicht verabredet worden war, festzustellen.\n\nIIIo\n\nZutreffend hebt die Bundesanwaltschaft hervor, gemäß\n§ 301 StPO müsse zugunsten der Angeklagten EB Verücksichtigt werden, daß ihr Tun die Voraussetzungen des\n§ 250 Abs.1 Nr.l. StGB nicht erfülle.,\n\n- 7 -\n\nna en na un\n\nF\n\nEs handelt sich insoweit um ein offenbares Versehen\ndes Tatrichters, das weder zur Aufhebung des Schuldspruchs noch zu seiner Berichtigung nötigt. Denn nach\ndem Urteilszusammenhang hat die Angeklagte In\nzwar nicht gewußt, daß ihre beiden Mittäter bei Begehung der Taten Waffen mit sich führten, jedoch war\nsie nicht im Zweifel darüber, daß die Raubüberfälle\nauf einer Öffentlichen Straße stattfanden, Die Ver-\n\n“urteilungen wegen schweren Raubes bestehen daher wegen\n\ndes in den schriftlichen Entscheidungsgründen ebenfalls\nhervorgehobenen Verstoßes gegen § 250 Abs.1 Nr.3 StGB\nzu Recht.\n\nIVe\nDer Strafausspruch gegen die Angeklagte Le\n\nkann schon wegen der Änderung des Schuldspruchs zu\nihren Ungunsten nicht bestehenbleiben.\n\nAus demselben Grunde mußten die Strafaussprüche\n\ngegen die Angeklagten Hg una vg nit den jeweils\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch die Frage näher prüfen müssen, ob sich\ndie beiden letztgenannten Angeklagten durch den festgestellten Sachverhalt als charakterlich ungeeignet\nerwiesen haben, Kraftfahrzeuge zu führen, und ob\n\nihnen deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist\n(vgl. u.a. BGHSt 5,179 ff.)\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-394-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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