{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-10-09_5_StR_392_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"5 StR 392/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 392/62 2180 043\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Benno T EEE zus vum.\ngeboren am Re in LU\n\nzur Zeit in Untersuchungshäft,\n\n2. den Kaufmann Georg_S$ aus Bw:\ndort geboren am l,\n\n- Sachbezeichnungs PB u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender, |\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc gen\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisi’nen der Angeklagten TB una\nSCEEED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 1.Februar 1962 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 2.\n\nDem Angeklägten TED vira die nach dem\nl.Februar 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von: Rechts wegen =\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten TE un: SB\nhaben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Fow.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nMit der Verfahrensbeschwerde macht dieser Beschwerdeführer geltend, die Strafkammer hätte auf Grund des Verteidigerwechsels nach § 265 Abs.4 StPO die Hauptverhandlung aussetzen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Nachdem\nder bisherige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Hop,\nmit Rücksicht auf seine Erkrankung zu Beginn der Haupt-\n\n- verhandlung um deren Vertagung gebeten hatte, hatte der\n- Angeklagte nach einer kurzen Beratung selbst erklärt, er\n\nsei damit einverstanden, daß ihm ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werde. Darauf ist das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer abgetrennt und ihm Rechtsanwalt Le»\nals Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser hat in\nÜbereinstimmung mit dem Angeklagten beantragt, das Verfahren gegen diesen wiederum mit dem Verfahren gegen die\nübrigen Mitangeklagten zu verbinden. Im Einverständnis\n\nmit dem Beschwerdeführer und seinem neubestellten Verteidiger ist dann noch an demselben Verhandlungstage, dem\n15.Januar 1962, der Lebenslauf des Angeklagten erörtert\nworden. Außerdem wurde ein Beschluß verkündet, nach dem\nder Zeuge Hg kommissarisch durch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer vernommen werden sollte, was auch\nnoch an demselben Tage geschehen ist. Schließlich wurde\nauch noch der Mitangeklagte VB über seine persönlichen\nVerhältnisse vernommen, bevor die Verhandlung bis zum\n18.Januar 1962 unterbrochen wurde.\n\nUnter diesen Umständen ist nicht zu erschen, warum\ndie Strafkammer die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen,\nobwohl der Beschwerdeführer und sein Verteidiger gebeten\n\n-4-\n\n-4-\n\nhatten, das Verfahren gegen den Angcklagten wieder mit denjenigen gegen die übrigen Mitungeklagten zu verbinden. Das\nLandgericht durfte vielmehr davon ausgehen, daß dem neubestellten Pflichtverteidiger bis zum 18.Januar 1962 ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um sich mit den gegen\nden Angeklagten FM erhobenen Vorwürfen vertraut zu\nmachen und sich mit ihm zu besprechen.. Allerdings wurde der\nAngeklagte noch am selben Tage über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Hierzu war jedoch keine besondere Vorbereitung erforderlich, |\n\nBedenken könnten sonach nur daraus hergeleitet werden,\ndaß noch am 15.Januar 1962 der Zeuge Ag komnissarisch\nvernommen worden ist, Selbst wenn in diesem Falle der neubestellte Pflichtverteiäiger noch nicht. genügend vorbereitet gewesen sein sollte, könnte das Urteil gegen den.\nBeschwerdeführer nicht auf einem etwaigen Fehler des Gerichts\nberuhen, weil der Angeklagte ei |] im Falle Hgpnicht\nverurteilt worden ist.\n\nII. Die Sachrüge,\n\n. Was die Revision dieses Beschwerdeführers im einzelnen\nvorgebracht hat, ist unbegründet, Soweit sie sich gegen die\nVerurteilung aus §§ 240 Abs.1 Nr.3 KO, 83 GmbHG wendet,\nwird auf BGHSt 3,32,37 verwiesen, hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung auf\nBGHSt 15,83. Im übrigen hat der Senat auf die allgemeine\nSachrüge das Urteil auch zu den übrigen Fällen geprüft.\nHierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten FEED ergeben. Das gilt auch für die Strafzumessung. Hier richten sich im übrigen die Einzelausführungen\nder Revision nur unzulässigerweise gegen das Ermessen der\nStrafkammer.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Sg\n\nI. Die Sachrüge.\nAuch im Hinblick auf diesen Beschwerdeführer hat die\n- 5.\n\n-5-\n\nPrüfung des Urteils keine Rechtsfehler zutage gefördert.\nDie Revision hat auch selbst keinerlei Einzelangriffe\n\nvorgetragen.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nGegen den Strafausspruch hat die Revision folgende\nVerfahrensbeschwerde vorgetragen:\n\nZu Unrecht habe das Gericht bei der Feststellung\nder Rückfallvoraussetzungen die Verurteilung des Angeklagten SW durch das Amtsgericht Weißensee vom 9.Juni 1950\nherangezogen. Damals sei zwar ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszuges der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Berlin (dort unter Nr.2\nvermerkt) der Angeklagte SW wegen Urkundenfälschung\nund Betruges verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe\naber seine Verurteilung wegen Betruges bestritten. Deshalb\nhätte die Strafkammer auch ohne dahingehenden Antrag des\nBeschwerdeführers oder seiner Verteidigerin eine Ausfertigung des Urteils vom 9.Juni 1950 vom Amtsgericht in\nWeißensee erfordern, eine Auskunft der Staatsanwaltschaft\nbeim Amtsgericht Weißensee einholen oder Auszüge aus dem\nStrafregister der Sowjetzone oder dem Bundesstrafregister\nanfordern müssen.\n\nDiese Maßnahmen brauchten sich jedoch dem Gericht\nnicht aufzudrängen, nachdem die Staatsanwaltschaft vergeblich versucht hatte, vom Strafregister Unterlagen\nüber die Bestrafung Ss zu bekommen, eine Aktenanforderung beim Amtsgericht Weißensee ohne Erfolg geblieben\nwar und - wie die Revision selbst vorträgt -— der Angeklagte schließlich selbst nicht in Abrede gestellt hat,\nam 9.Juni 1950 auch wegen Betruges bestraft worden zu\nsein.\n\n-6-\n\nrn\n\n6 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka _. . Schmidt\nSiemer Schmi tt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-392-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/5-str-392-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.129136+00:00"}}