{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-09-25_5_StR_413_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-09-25","aktenzeichen":"5 StR 413/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2180 097\n\n5 StR 413/62\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strufsache\n\ngegen\n\nden Maurer Willi C ED zu: rom.\ngeboren am EEE 1909 in ze,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 22.Mai 1962\nwird verworfen. :\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 22.Mai 1962 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDie Revision des Angeklagten, der mit der Sachrüge\nseine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bekämpft, ist unbegründet. Nur\nauf die sogen... \"allgemeine Sachrüge\" hatte der Senat das\nUrteil darauf zu prüfen, ob es Verstöße gegen das sachliche\nStrafrecht enthält. Was in der Revisionsbegründung darüber\nhinaus \"insbesondere\" als Verletzung des Grundsatzes in\n. dubio pr& reo\" bemängelt w-rden ist, erweist sich als unzulässig. Die Revision will mit diesem Vorbringen nur die\n‚, Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen.\nIhr Vortrag ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher\nArt. Sie macht nicht geltend, die Strafkammer habe das sachliche Recht dadurch verletzt, daß sie auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet’ habe. Das ist weder eine zulässige Sachrüge noch eine\nbeachtliche Verfahrensbeschwerde. Dieser Vortrag ist jedoch\nnach § 352 Abs.2 StPO unschädlich, weil die allgemein erhobene\nSachrüge den Erfordernissen des § 344 Abs.2 StPO entspricht.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung\ndes Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Der Senat hätte die Revision gemäß § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen, wenn nicht von\nAmts wegen folgendes zu erörtern wäre:\n\n1. Das Landgericht nimmt an mehreren Stellen auf das\ngegen den Angeklagten ergangene. Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 5.Dezember 1955 Bezug, dem: es eine der sogen.\nSymptomtaten des § 20a Abs.1 StgB entnimnt. Solche Bezugnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Verstöße gegen diesen\nGrundsata bilden nicht nur einen Verfahrensmangel im Sinne\ndes § 267 StPO, ‚sondern gefährden häufig auch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten den Bestand des Urteils, sofern\ndieses nämlich ohne die in Bezug genoumenen Schriftstücke\nkeine’ klare, in sich geschlossene und aus sich verständliche\n\n3 -\n\nDarstellung ergibt, die die Verurteilung trägt. So liegt\nes hier jedoch nicht.\n\na) Das Landgericht verweist zunächst auf das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.Dezember 1955 \"wegen der\nEinzelheiten der Vortaten des Angeklagten\". Im Urteil wird\njedoch weiterhin angeführt (UA S.5), daß der Angeklagte\n\"zwanzig Frauen unter Vortäuschung von Heiratsabsichten\nbetrogen und bestohlen hat\" und daß er \"Frauen, die sich\nmit ihm eingelassen hatten, vor dem Verlassen bestahl\" |\n\n\"(VA S.12). Damit ist das Wesen der Vortaten des Angeklagten,\nwenn auch knapp, so doch noch ausreichend festgestellt,\n\num dem Revisionsgericht die M“glichkeit zu geben, zu prüfen,\nob die Voraussetzungen des § 20a Abs.1l StGB vorliegen,\n\nb) Allerdings nimmt die Strafkammer bei der Frage, ob\nder Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, nochmals auf\ndas angeführte Urteil des Landgerichts in Berlin Bezug,\ndas den Angeklagten schon \"als Gewohnheitsverbrecher charakterisiert\" habe. Darüber hinaus hat aber die Strafkammer eine\nausreichende Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten, \"der\nes immer wieder vorzieht, - statt zu arbeiten -— sich von\nFrauen verpflegen zu lassen und diese bei Beendigung des\nVerhältnisses zu :bestehlen\", im Sinne des § 20a StGB vorgenommen.\n\nce) Schließlich verweist die Strafkammer noch bei ihren\n: Erörterungen zu § 51 StGB auf das frühere Berliner Urteil,\ndas sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend befaßt habe. Anschließend werden jedoch die hierfür\nmaßgeblichen Feststellungen des früheren Urteils wieder- i\ngegeben, so daß die Bezugnahme unschädlich ist.\n\nBedenklicher ist es jedoch, wenn es heißt, die jetzt |\nerkennende Strafkamner habe keinen Anlaß gesehen, \"sich diese\nFeststellungen nicht zu eigen zu machen\". Das könnte dahin\nmißverstanden werden, der Tatrichter habe die Beurteilung\nim früheren Urteil ohne eigene Prüfung übernommen. Das wäre\n\n-„ÄA—\n\n4-\n\nrechtsfehlerhaft. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zu\ndiesem Punkte ergibt jedoch, duß die Strafkammer in der\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu der\ngleichen Überzeugung gekommen ist wie das Landgericht in\nBerlin, daß sich also nach seiner Überzeugung eine Änderung\nseit 1955 nicht ergeben hat.\n\n2. a) Im übrigen sind zur Schuldfrage keinerlei\nBedenken vorhanden. Insbesondere bedurfte es auch keiner\nbesonderen Erörterungen darüber, daß der Angeklagte mit\nder Wegnahme der 800 DU den Gewahrsam der Frau Ri\noder ihres Sohnes gebrochen hatte. Es mag zwar sein, daß\ndieses Geld dem Angeklagten nach der Art des Zusammenlebens\nmit Frau RB zusänglich war. Hieraus ergab sich jedoch\nkein Alleingewahrsam des Angeklagten.\n\nb) Zum Strafausspruch ist nur noch auf folgendes hinzuweisen: Das Urteil läßt eıne genaue Angabe der Tatzeiten\nder einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten vermissen, Dennoch kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nentnommen werden, daß die Voraussetzungen des § 244 StGB erfüllt\nsind, insbesondere der Angeklagte die der Verurteilung vom\n5.Dezember 1955 zugrunde liegenden Taten begangen hat, nachdem er eine der einschlägigen Vorstrafen verbüßt hatte.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-413-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-413-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.920696+00:00"}}