{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-09-25_5_StR_395_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-09-25","aktenzeichen":"5 StR 395/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 395/62 2180 098\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Prokuristen Willi D ED zus rag:\ngeboren an EEE 1921 auf uw.\n\nwegen Beihilfe zum vorsätzlichen Lebensmittelvergehen\n\nhat der 5.,5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.September 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 28.Juni 1962\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der\nLandeskasse zur last.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nu\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzun vorsätzlichen Lebensmittelvergehen (Inverkehrbringen\neines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung) zu\nGeldstrafe verurteilt, weil er dabei mitgewirkt hat, Röstkaffee unter der Bezeichnung \"Frielo-Marken-Mokka\" in den\nVerkehr zu bringen, obwohl dieser Kaffee nicht aus Arabien.\noder Abessinien stammte. Hierbei geht die Strafkammer davon\naus, daß nach §§ 1’ Abs.3 Nr.l e und f, 6 Nr.2 der Verordnung\nüber Kaffee vom 10.Mai 1930 (KaffeeVO), die sich auf\n§ 5 Nr.l a,b (jetzt Nr.l und 2) und Nr.4 (jetzt Nr.5) LebMG\nstützt, nur Bohnenkaffee aus Arabien und Abessinien als\nMokka bezeichnet und verkauft werden darf. Werde - so\nist im angefochtenen Urteil weiterhin dargelegt - Kaffee\nanderer Herkunft als Mokka vertrieben, so liege eine unrichtige und damit irreführende Bezeichnung im Sinne des\n§ 6 KaffeeVO vor. Sodann komme es auf die vom Angeklagten\nbehauptete Verbrauchererwartung, die sich nicht auf die\nHerkunft, sondern nur auf die Qualität des angebotenen\nKaffees erstrecke, nicht an. Verkehrsauffassung und -erwartung seien immer dann bedeutungslos, wenn Rechtssatzbestimmungen wie die auf Grund des § 5 Nr.5 LebM@ erlassenen\nVerordnungen die Verbrauchererwartungen festlegen. Auch\ndas übrige Vorbringen des Angeklagten und seines Verteidigers,\ndas dahin ging, die KaffeeVO sei nicht mehr geltendes Recht,\nsieht die Strafkammer als unzutreffend an. Weder hat sich\nnach ihrer Ansicht ein entgegens tehendes Gewohnheitsrecht\ngebildet, noch sei die KaffeeVO durch eine Veränderung der\nfür ihren Erlaß maßgeblichen Umstände unwirksam geworden,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die ‚Sachrüge und\nwiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen vor dem Landgericht.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil\nmußte aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werden,\n\nDer Senat brauchte für seine Imtscheidung nicht im\neinzelnen darauf einzugehen,. ob die Ausführungen des Land-\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\ngerichts zur Frage eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechts in allen Punkten rechtlich bedenkenfrei sind oder\nob aus anderen Gründen Teile der KaffeeVO überholt und\nunanwendbar sein könnten. Auch kann für die Entscheidung\nohne abschließende Erörterung davon ausgegangen werden,\ndaß § 6 KaffeeVO hinsichtlich der Verbrauchererwartung\n\"sine unwiderlegliche Vermutung mit Bezug auf den Begriff der irreführenden Bezeichnung\" aufstellt; eine\nsolche also vorliegt (§ 6 Nr.2 KaffeeVO), \"wenn ein\nKaffee mit einer Herkunftsbezeichnung versehen wird,\nohne aus dem entsprechenden Erzeugungsgebiet. zu stammen\",\n\nHieraus ergibt sich jedoch nichts dafür, ob ein\nKaffee durch die Verwendung des Wortes \"Mokka\" mit einer\nHerkunftsbezeichnung versehen wird. Denn weder wird hierdurch ein Anbaugebiet bezeichnet, noch wird Kaffee über\nMokka (Mocha) verschickt (s.Großer Brockhaus 16. Aufl.\n8.Band S.91).\n\nNun heißt es zwar in der Amtlichen Begründung zur\nKaffeeVOs \"Mokka-Kaffee\" muß aus Arabien oder Abessinien\nstammen. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage,\nauch diese Amtliche Begründung zum Entwurf einer KaffeeVO\nder Auslegung zugrunde zu legen. Hierin mag zwar die\nsubjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren\nbeteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über\ndie Bedeutung der Bestimmung zum Ausdruck kommen. Diese\nist aber nicht entscheidend. Maßgebend für die Auslegung\neiner Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck\nkommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er\nsich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem\nSinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist\n(vgl. BVerfG JZ 1952,419 = BVerfGE 1,299,312). Wortlaut\nund Sinn des § 6 Nr.2 (und 3) KaffeeVO ergeben aber\nnicht mehr, als daß eine irreführende Bezeichnung dann\nvorliegt, wenn ein Kaffee entgegen den Tatsachen als\naus einem Anbaugebiet stammend bezeichnet wird, wobei\nals Herkunftsbezeichnung auch der Hafen gewählt werden\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nkann, über den die Erzeugnisse des betreffenden Anbaugebietes verschickt werden. Das ist bei der Bezeichnung\n\"Mokka\" nicht der Fall.\n\nNun befaßt sich allerdings noch § 1 Abs.3 KaffeeVO\nmit der Begriffsbestimmung von Kaffee nach der geographischen Herkunft. Dort heißt es:\n\nAls Kaffeesorten werden im allgemeinen unterschieden\n\nl. nach der geographischen Herkunft:\na) - d) »\ne) arabischer (Mokka-) Kaffee;\nf) afrikanischer Kaffees\nabessinischer (Mokka), ... Kaffee.\n\nAuch hierin vermag der Senat jedoch eine klare, als\nGrundlage für .eine strafrechtliche Verfolgung geeignete\nVorschrift, nach der nur arabischer oder abessinischer\nKaffee als Mokka bezeichnet werden darf, nicht zu sehen.\nZunächst muß schon die Wendung: \"werden im allgemeinen\nunterschieden ...\" den Eindruck erwecken, als handele es\nsich um eine nur beispielhafte Aufzählung. Jedenfalls\nist eine derartige Bestimmung .nicht- geeignet, eine Bezeichnung als Herkunftsbezeichnung erscheinen zu lassen,\ndie weder ein Anbaugebiet noch einen dazugehörigen\nVersandhafen bezeichnet; wobei es an dieser Stelle der\nUntersuchung nicht von Bedeutung ist, ob in dem Gebrauch\nder Bezeichnung in anderer eise eine Irreführung liegt.\nUnter diesen Umständen liegt nach der Meinung des Senats\neine irreführende Herkunftsbezeichnung nur vor, wenn ein\nKaffee als arabischer oder abessinischer Kaffee bezeichnet wird, ohne aus Arabien oder Abessinien zu stammen,\nwobei dieser Bezeichnung noch das Wort \"Mokka\" hinzugesetzt sein kann. Auch in Bezug auf § 1 Abs.3 Nr.l e\nund f KaffeeVO ergibt zwar die Amtliche Begründung etwas\nanderes, nämlich daß nach der Meinung der an der Gesetzgebung beteiligten Ministerien auch die Verwendung des\nWortes \"Mokka\" für sich allein dem Kaffee aus Arabien\nund Abessinien vorbehalten sein sollte, Daß es auf diese\n\n-5-\n\n-5.-\n\nsubjektive Vorstellung des \"Gesetzgebers\" nicht ankomgen\nkann, ist bereits oben dargelegt. Anderenfalls würde\njemand nicht auf Grund des Gesetzes, sondern auf Gregd\nder Amtlichen Begründung bestraft.\n\nWenn somit auch eine irreführende Bezeichnung in\nBezug auf die Herkunftsbezeichnung nicht vorliegt, 50\nmuß dennoch untersucht werden, ob nicht in anderen\nZusammenhang durch die Bezeichnung \"Mokka\" irregeführt\nwird. Dies wäre zunächst der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 6 Nr.7 KaffeeVO erfüllt werden, wonach\neine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung\ninsbesondere vorliegt,\n\n\"wenn im Verkehr mit Kaffee entgegen den\nTatsachen auf eine besonders gute Beschaffenheit ... hingewiesen wird\".\n\nDas Landgericht ist - von seinem Standpunkt aus mit\nRecht - auf diese Frage nicht eingegangen. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, daß auch die Voraussetzungen des § 6 Nr.7 KaffeeVO nicht vorliegen. Denn\nbei den vom Angeklagten - oder richtiger, dem Inhaber\nder Firma Frielo -— für den \"Frielo-Marken-Mokka\" ver\nwendeten Kaffeesorten handelte es sich \"durchweg um gute\n\nQualitäten\" (UA S.4).\n\nNm.\nAuch eine Bestrafung auf Grund des § 4 Abs.3 Lebt\nohne den Umweg über § 5 Nr.5 LebMG kommt nicht in Be-\n\nZwar wäre eine Irreführung der Verbraucher - von\ndenen es hier nur auf die Endverbraucher ankäme - nieht\nnur im Hinblick auf die Qualität denkbar, für eine solche\nliegen jedgch keinerlei Anhaltspunkte vor. Jeden» .\nSolls - davon ist der Senat überzeugt - werden sich\nPeststellungen zum Nachteil des Angeklagten in dieser\nBeziehung nicht mehr treffen lassen.\n\n-6-\n\nDer Angeklagte war daher gemäß § 354 Abs.1 StPO\nfreizusprechen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Absı2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-395-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-395-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.900286+00:00"}}