{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-09-25_5_StR_391_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-09-25","aktenzeichen":"5 StR 391/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 391/62\n(altı 5 StR 622/61) 2179 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfred E EEENEEEED\n\ngeboren anB 1922 in CD (O1dp),\n\nwegen Unzucht zwischen Männern,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.September 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7.Juni 1962\nwird die Sache zur Vorhandlung und Entscheidung über\ndie Fiage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß\n§ 23 StGB und über die Kosten des Rechtsmittels an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Ruchts wegen -\n\nGründes\n\nl. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nweder hinsichtlich des Schuldspruchs noch in Bezug auf\nden allgemeinen Strafausspruch Rechtsmängel erkennen\nlassen. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.\n\n2. Zu Bedenken gibt jedoch Anlaß, daß die angefochtene\nEntscheidung nichts darüber sagt, weshalb von der\nMöglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß\n§ 23 StGB kein Gebrauch gemacht worden ist.\n\nAllerdings mag dahinstehen, ob sich die Revision\ninsoweit mit Recht auf eine Verletzung des § 267 Abs.3\nStPO beruft. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist\nin der Hauptverhandlung lediglich die Freisprechung des\nAngeklagten, nicht aber (hilfsweise) Strafaussetzung\nzur Bewährung beantragt worden.\n\nHierauf kommt es jedoch nicht an, weil schon die\nSachrüge durchgreift. Nach den Feststellungen ist der\nAngeklagte nicht vorbestraft. Die Entscheidungsgründe\nergeben auch sonst nichts Nachteiliges über seine\nPersönlichkeit und sein Vorleben und lassen daher nicht\nohne weiteres erkennen, daß hier § 23 StGB nicht anzuwenden\nist. Da der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 267 Abs.3\nSatz 3 StPO in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht\nstellen konnte, ohne sich mit seiner Einlassung zur\nSchuldfrage (dem Bestreiten der Tat) in Widerspruch zu\nsetzen, hätte der Tatrichter - bei den besonderen\nUmständen dieses Falles -— von sich aus in den schriftlichen Entscheidungsgründen zur Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung Stellung nehmen müssen (1 StR 693/54 vom\n12.7.1955 = IM staB § 2537-27), Wie erwähnt, ist dies\nnicht geschehen und deshalb zu besorgen, daß die\n\nStrafkammer diesen Punkt versehentlich übergangen hat,\nzumal sich in der ersten, aufgehobenen Entscheidung\n\ndes Landgerichts wegen der damaligen Strafhöhe (10 Monate.\nGefängnis) diese Frage nicht gestellt hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-391-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-391-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.880690+00:00"}}