{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-09-25_5_StR_375_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-09-25","aktenzeichen":"5 StR 375/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2180 099\n\n5 StR 375/62\n\nImnmNanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tapezierer Bruno KB ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an ED 1932 in ram,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten K@psgegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Februar\n1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 21.Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe :\n\nDie Strafkamgser hat den Angeklagten KB vegen Rückfallbetruges in 12 Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung und Diebstahls zu\neiner Zuchthausstrafe und zu 12 Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt:\n\nDie Revision des Änreklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Strafkammer hat gemäß § 4 StPO durch Beschluß\nvom 19.Januar 1962 die vorliegende Strafsache und die Strafsache 139 Ds 63/61 des Amtsgerichts in Hamburg miteinander\nverbunden (vgl. den Beschluß Bd.II Bl.336 d.A.). In der\nletztgenannten Strafsache war Gegenstand der Anklageschrift\nvom 27.April 1961 (vgl. Bd.II 31,295 d.A.) und des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts (Einzelrichters) in Hamburg\nvom 18.Mai 1961 (vgl. Bd.II Bl.298 d.A.) u.a. der Diebstahl\neiner Armbanduhr und einer Geldbörse mit 40 bis 50 DM zum\nNachteil des Fugers Walter DW, der neben anderen\notraftaten Gegenstand der angefochtenen Verurteilung ist.\n\na) Die Revision beanstandet, daß die Anklageschrift\nvom 27.April 1961 entgegen der Vorschrift des §§ 201 Abs.1 StPO\ndem Angeklagten nicht mitgeteilt worden sei,\n\nDie Rüge kann der Revision schon deshalb nicht zum\nErfolg verhelfen, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, in der auch der\nEröffnungsbeschluß vom 18.Mai 1961 verlesen worden ist,\nweder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag\nauf Aussetzung der Hauptverhandlung und Nachholung der\nunterlassenen Mitteilung der Anklageschrift gestellt\nhaben (vgl. RGSt 58,125,127/128) .\n\n- 3.\n\n-3-\n\nDer Senat braucht daher nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 201 Abs.3 StPO, nach der\ndie durch § 201 Abs.1 StPO angeordnete Mitteilung der Anklageschrift an den Anscklagten entfällt, wenn Anklage\nbeim Amtsrichter als Zinzelrichter erüoben worden ist, auch\ndenn Anwendung findet, wenn, wie es hier geschehen ist,\nzwar Anklage bim Einzelrichter erhoben und das Hauptverfahren auch vor diesem eröffnet worden ist, die Hauptverhandlung dann aber infolge Verbindung der Strafsache mit einer\nanderen vor der Strafkammer stattfindet.\n\nb) Die Rüge, es sei versäumt worden, wegen des oben erwähnten Diebstahls \"die Hauptverhaändlung in gehöriger schri ftlicher Form zu eröffnen\", greift gleichfalls nicht durch.\n\nDer üröffnungsbeschluß des Antsrichters (Einzelrichters)\nin Hamburg vom 18.Mai 1961 entspricht den §§ 203, 207 StPO\n(vgl. den Beschluß Bd.II Bl.298 d.A.).\n\nce) Die Rüge, der Eröffnungsbeschluß vom 18.Mai 1961 sei\ndem Angeklagten nicht zugestellt worden, ist erst nach Ablauf der in § 345 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist\nerheben worden und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich.\n\nIm übrigen könnte dic beiu.uptete Tatsache der Revision\nauch nicht zum Erfolge verhelfen. Der Eröffnungsbeschluß\nvom 18.Mai 1961 ist, wie bereits oben unter a mitgeteilt\nworden ist, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nverlesen werden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Nichtzustellung des äröffnungsbeschlusses wäre\ndaher nur dann anzunehmen, wenn ein auf ädie fehlende Zustellung gestützter Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers auf Aussetzung der Hauptverhandlung durch Gcerichtsbeschluß abgelehnt worden wäre (so BGH 2 StR 10/61 vom\n15.Februar 1961 unter 1 c). Daß dies geschehen wäre, trägt\ndie Revisien nicht ver.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß dem Zeugen Kyfß bei\n\n-4-\n\n-4-\n\nseiner Vernehmung in der Haäuptverhandlung vor der Strafkammer sofort die Nicderschrift über seine polizeiliche\nVernehmung vom 21.September 1961 vorgehalten worden sei,\nohne daß er zuvor die Möglichkeit gehabt habe, die Sache\naus eigener Erinnerung zu schildern. Sie will anscheinend\ngeltend machen, hierdurch sei § 69 Abs.1 StPO verletzt\nworden, der bestimmt, daß der Zeuge zunächst zu veranlassen\nist, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Auch diese Rüge hat\nkeinen Erfolg.\n\nWenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Auffassung waren, daß die Art, in der der Vorsitzende den\nZeugen vernahm, dem Gesetz widersprach, hätten sie die\nEntscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO beantragen\nkönnen und sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.\n\nIl.\nDie Sachrüge greift cbenfalls nicht durch.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im\neinzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollen\n\n-5.\n\n-5 -\n\nUmfenge geprüft. Die Prüfung ergibt keinin sachlichrechtlichen Fehler.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchuitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-375-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/5-str-375-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.860999+00:00"}}