{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-09-18_5_StR_371_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-09-18","aktenzeichen":"5 StR 371/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/62 2180. 094\n\nImNamen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Landwirt Otto __R aus Pi.\ndnrt geboren am 1915,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Hausfrau Hanna REED :evorene vo\n\naus\ngeboren am 1914 in Sn:\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «im\n\nals Urkundsbeamtin der Geshäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisi:nen der Angeklagten Otto Fe und\nHanna Reg gegen das Urteil des Landgerichts in\nOldenburg vom 18.April 1962 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Otto Fe wird die nach dem\n18.April 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate überst:igt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten Otto Re ist - soweit\nüberhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet. Sie ist\nausdrücklich \"auf das Strafmaß beschränkt\". Auch der Angriff\ngegen das Verfahren erfolgt nur in diesem Umfange; er wendet\nsich nämlich lediglich gegen diejenigen \"belastenden Nebenumstände der Tat\", die für die Strafzumessung von Bedeutung\nwaren.\n\nDiese Verfahrensrüge ist übrigens abwegig. Weder unmittelbar noch mittelbar sind die für Zeugen geltenden Vorschriften auf Mitangeklagte anwendbar.\n\nAuch kann kein sachlichrechtlicher Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß die Strufkammer in den schriftlichen\nEntscheidungsgründen nicht sämtliche denkbaren Erwägungen\nmitgeteilt hat, die für die Versagung mildernder Umstände\nund die Zumessung der Strafe von Bedeutung sein könnten\n(vgl. hierzu § 267 Abs.3 StPO).\n\nII.\n\nDie Revision der Angeklagten Hanna RB Aringt ebenfalls nicht durch.\n\n\"Nach den widerspruchsfreien, deutlichen Feststellungen\nhatte diese Beschwerdeführerin seit Anfang 1957 \"im zweiten\nEhebett\" nicht nur die strafbaren Handlungen ihres Ehemannes\nmiterlebt und geduldet, sondern ihre beiden Töchter sogar\nwiederholt aufgefordert, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs\n\"zu ihrem Vater ins Bett zu gehen\". Daß hierin eine vorsätzliche Förderung des strafbaren Tuns des Ehemannes zu finden\nist, bedurfte keiner weiteren Darlegungen durch den Tatrichter.\n\nEbensowenig ist hier die Besorgnis gerechtfertigt, das\nLandgericht könne den Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes\nübersehen haben. Die angefochtene Entscheidung hebt mehrfach\n- zuletzt bei der Strafzumessung -— hervr, daß der angeklagte\n\n- 3.\n\n-3-\n\nEhemann brutal und herrschsüchtig sei und \"die ganze\nFamilie vor ihm gezittert\" habe. Die Zwangslage der\nBeschwerdeführerin ist dem Tatrichter also nicht entgangen.\nEr hat sie lediglich - dies zeist der Urteilszusammenhang -\nnicht als so drückend angesehen, daß jeweils bereits eine\n\"Gefahr\" für die Beschwerdeführerin bestanden hätte. Das\nergibt sich aus mehreren Feststellungen. 57 sind beide\nTöchter - trotz ihres üiderstrebens - keineswegs unter\nAndrohung von Schlägen oder durch körperlichen Zwang zum\nGeschlechtsverkehr gezwungen worden, der sich über fünf\nJahre (bei mindestens einmaliger Ausübung wöchentlich)\nerstreckte. Die Tochter Anita, die damals erst 14 Jahre alt\nwar, hat sich sogar \"gegen das Begehren ihres Vaters an-\n\n„. fänglich energisch zur Wehr gesetzt, sie hat ihn gekratzt\nund: gebissen\". Es ist also keineswegs so, daß die weiblichen Familienmitglieder vor allem aus Furcht vor wirklicher oder vermeintlicher Gefahr zu den strafbaren Handlungen gekommen sind. Gerade deshalb bedurfte ja der angeklagte Ehemann häufig auch der Unterstützung durch die\nBeschwerdeführerin, um seine Töchter zum Geschlechtsverkehr\nzu bringen. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten wird in\n‘den Strafzumessungsgründen deutlich dahin gekennzeichnet,\ndaß die Beschwerdeführerin \"völlig unter dem Einfluß\"\n\nihres Mannes gestanden habe; mit anderen Worten: Sie war\nihm hörig. Ersichtlich allein auf Grund dieses Hörigkeitsverhältnisses ist sie zu den strafbaren Handlungen gekonmen. Dann aber kann nicht von einem Nötigungsnotstand\ngesprochen werden.\n\n- Dieser würde übrigens noch aus anderem Grunde ausscheiden\n\n\"Als die Beschwerdeführerin Anfang 1957 mit ihren - sich\nüber fünf? Jahre erstreckenden - strafbaren Tun begann, |\nwaren Renate sechzehn und Anita vierzehn Jahre alt. Angesichts\nder Jugend und des teilweisen Widerstandes der Töchter sowie\nim Hinblick auf die Schwere der vom Ehemann ausgeübten Verbr:chen war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, Maßnahmen\n\n- 4 -\n\nu. 4 m\n\ngegen diese Straftaten zu vurgreifen, auch auf die Gefahr\nhin, die Ehe zu gefährden. Der Bundesgerichtshof hat\n\nbereits entschieden, daß es keineswegs \"schlechthin unzuwutbar\" sei, \"polizeiliche Hilfe gegen die nächsten Angehörigen in Anspruch zu nchmen, um strafbare Handlungen\ndurch sie zu verhüten\" (2 StR 221/55 vom 20.September 1955).\nWie die Feststellungen ergeben, liegt hier ein solcher\nAusnahmefall vor, bei welchem die Ehefrau notfalls durch\npolizeiliche Hilfe das strafbare Tun ihres Mannes unterbinden mußte.\n\nNach alldem waren - entsprechend dem Antrage der\nBundesanwaltschaft - die Revisionen beider Beschwerdeführer zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-18/5-str-371-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-18/5-str-371-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.590018+00:00"}}