{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-09-18_5_StR_356_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-09-18","aktenzeichen":"5 StR 356/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 356/62\n(altı 5 StR 368/61)\n\n2180 095\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nle’ den Steinsetzer Erwin K EEEEEED zus SEHEN,\ngeboren am MEEEED 1955 in nun\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Rohrinstallateur Eberhard E ED zus zum.\n\ndort geboren am ED 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.September 1962, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\nDie Revisionen der Angeklagten Kg und\n\nEEE gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 15.Pebruar 1962 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nBeiden Angeklagten wird die nach dem 15.\nFebruar 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nBeide Revisionen erheben nahezu dieselben Verfahrensbeschwerden und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts.\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg,\n\nI. Verfahrensrügens\n\n-1.a) In der Hauptverhandlung hatte die Staats- |\nanwaltschaft - ersichtlich, um Unterlagen für spätere\nMeineidsverfahren zu erlangen - beantragt, die Aussagen\nmehrerer Zeugen wörtlich in die Sitzungsniederschrift\naufzunehmen, Das Landgericht hat dem stattgegeben, Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist \"zur Unterstützung\nder Protokollführerin\" von der Staatsanwaltschaft eine\nJustizangestellte herbeigehoölt worden, um die Aussagen\nzu stenografieren, Das geschah dann in ununterbrochener\nGegenwart aller Verfahrensbeteiligten, \"auch der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Die stenografischen Notizen\nsind jeweils laut vorgelesen und von den Zeugen einzeln\n\"genehmigt\" worden. Die Sitzungsniederschrift, die von\nder Vorsitzenden und der Urkundsbcamtin der Geschäftsstelle unterschrieben ist, gibt in den üblichen Schriftzeichen den Wortlaut der Zeugenaussagen wieder,\n\nDie Revisionen sehen in den geschilderten Vorgang\neinen Verstoß gegen § 226 StPO, zumal die Hilfskraft .\n‘nicht dem Landgericht, sondern der Staatsanwaltschaft:\nengehört habe, also eine \"gerichtsfremde\" Person gewesen\nsei.\n\n'b) § 226 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil\nalle Verfahrensbetciligten während der Hauptverhandlung\nununterbrochen anwesend waren, auch die Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle.\n\n-4-\n\nZwar ist die Sitzungsniederschrift fraglos fehlerhaft\nhergestellt worden. Das wärc jedoch für das Revisionsverfahren nur dann von Bedeutung gewesen, wenn die Rechtsmittel eine Verfahrensrüge erhoben hätten, bei der es\nauf die Beweiskraft des Protokolls angekommen wäre,\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der\nBeweisamtrag der Verteidigung auf Anhörung eines technischen Gutachters sei mit Unrecht zurückgewiesen worden.\n\n3. Vergeblich berufen sich die Revisionen darauf,\ndaß der Zeuge Mei unvereiäist geblieben ist, ohne\ndaß in der Hauptverhandlung eine gerichtliche Entscheidung\nmitgeteilt worden war,\n\nDieser - übrigens von der Verteidigung benannte -\nZeuge war vor seiner Anhörung in der Hauptverhandlung\nbereits am 5.Februar 1962 von der Polizei vernommen\nworden (vgl.Bd.I B1.236 d.A.). In seiner damaligen Aussage\nhatte er die Zeugin Gras nit Behauptungen belastet,\ndie - wenn sie wahr gewesen wären -— beide Angeklagte\nentlastet hätten. Nach den Urtuilsfeststellungen (UA $,48)\nhat er diese Behauptungen vor Gericht nicht mehr aufrechterhalten, und die Strafkammer hat ihm seine letzte Aussage\ngeglaubt (die tatsächlichen Angriffe, .die die Revision\ndes Angeklagten Enders insoweit gegen die Feststellungen\nführt, sind unbeachtlich). Daß der Zeuge Me iiiiD\nbereits vor der Hauptverhandlung von der Polizei vernommen\nworden war, erfuhren alle Beteiligten spätestens dann,\nals die polizciliche Vernehmungsniederschrift in der\nRauptverhandlung von der Kriminalbeamtin Tg» überreicht\nwurde,\n\nBei dieser Sachlage war es zwar rechtsfehlerhaft,\nkeinen Beschluß über die Nichtvereidigung des Zeugen\n“EB zu fassen una zu verkünden, das angefochtene\nUrteil beruht jedoch auf diesem Mangel nicht. Denn\nentgegen dem Vorbringen der Revisionen hätte es einen\n\nen\n\n5.\n\nRechtsfehler bedeutet, wenn der Zeuge MeiilB vereiäist\nworden wäre. Wie der Inhalt der Vernehmungsniederschrift\nder Polizei im Vergleich zu der im Urteil festgestellten\nAussage vor Gericht deutlich ergibt, war der Zeuge\nMD Begünstigungsveräächtig und durfte deshalb\nnicht vereidigt werden; § 60 Nr.3 StPO ist eine zwingende\nVorschrift.\n\nDaß es sich Kier auch um eine vor der Hauptverhandlung\nbegangene Begünstigung handelte, kann nach den angeführten\nTatsachen nicht zweifelhaft sein. Der Bundesgerichtshof\nhat - im Anschluß an die spätere Reichsgerichtsrechtsprechung - seit seiner in BGHSt 1,360 ff veröffentlichten Entscheidung stets entschieden, daß nur die in der\nHanptverhandlung selbst begangene Aussagebegünstigung\ndie Vereidigung eines Zeugen nicht hindert; jedoch ist\neine Vereidigung stets ausgeschlossen, wenn ein Zeuge\nsich durch Aussagen vor der Polizei oder in einer früheren\nHauptverhandlung dem Verdacht der Begünstigung ausgesetzt\nhat.\n\n4. Deshalb gehen auch die Angriffe gegen die Nichtvereidigung von sieben weiteren Zeugen fehl. In diesen\nFällen hatte das Gericht durch verkündeten Beschluß die\nVereidigung der Zeugen ausdrücklich nach § 60 Nr.3 StPO\nabgelehnt und dabei sogar meist hervorgehoben, diese\nZeugen seien der Begünstigung durch früher begangenen\nMeineid verdächtig. Daß die Strafkammer insoweit von\nzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, ergibt das erste\nUrteil des Landgerichts vom 10.Februar 1961 deutlich\n(vgl. S.8 der damaligen Urteilsabschrift).\n\nIm übrigen konnte den Angeklagten hinsichtlich aller\nZeugen, auch des Zeugen Me, nicht zweifelhaft\nsein, weshalb der Tatrichter diese Zeugen nicht vereidigt\nhat. Denn hierüber ist in der Hauptverhandlung näher\ngesprochen worden, weil das Gericht \"unter dem Gesichtspunkt\ndes Jugendschutzegs'! von der Vernehmung dieser Zeugen nach\n\n- 6 -\n\nMöglichkeit absehen wollte, die Vertcidigung aber auf\neiner Vernehmung der von ihr benannten Entlastungszeugen\nbestanden hatte (UA S.45/46),\n\n5. Die von der Revision des Angeklagten Te\nerhobene Aufklärungsrüge ist schon deshalb unzulässig,\nweil sie die Beweismittel nicht mitteilt, deren sich das\nGericht hätte bedienen sollen,\n\nII. Sachbeschwerdey\n\nSoweit sich das sachlichrechtliche Einzelvorbringen\nder Revisionen lediglich gegen die Feststellungen oder\ndie Beweiswürdigung und die Ermessenserwägungen als solche\nwendet, ist es unzulässig, im übrigen überwiegend offensichtlich unbegründet. Einer näheren Behandlung bedürfen\nlediglich folgende Revisionsangriffes\n\n1. Wie die Feststellungen deutlich ergeben, hat das\nLandgericht den Angeklagten nicht \"angelastet\", daß sie\nsich ohne Rücksicht auf die Verletzte verteidigt haben.\n\nDas Urteil heb# zunächst ausdrücklich hervor, das\nFehlen eines offenen Geständnisses sei nicht zu Ungunsten\nder Angeklagten bewertet worden, Bei der dann folgenden\nErörterung der mildernden Umstände wird ausgeführt,\n\n\"eine Gefängnisstrefe wäre nur zu rechtfertigen, wenn\nbesonders glückliche Umstände vorlägen und die Angeklagten\nzur Sühne bereit wären\", Daß die Strafkammer - auch\nspäter noch -— von \"glücklichen Umständen\" spricht,\nbedeutet allein noch keinen Rechtsfehler, Denn sie gibt\njeweils deutlich zu erkennen, was hierunter zu verstehen\nist. Die dabei angestellten Erwägungen sind zulässig.\nInsbesondere ist es zulässig gewesen, Umfang und Folgen\nder Tat zu berücksichtigen. Zu den Folgen der Tat hat\n\ndas Landgericht mit Recht die \"erheblichen seelischen\"\nLeiden gezählt, die das Opfer auf Grund des Tatgeschehens\nerlitten hat. Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist,\n\n- 7 -\n\nut\n\ndaß hierbei auch die Verfahrensauswirkungen berücksichtigt\nworden sind. Ohne die Straftaten der Angeklagten hätte die\nZeugin nämlich diese ärkrankungen nicht erlitten und wäre\nnicht \"wegen akuter Selbstmordgefahr in eine geschlossene\nAbteilung des Krankenhauses\" überführt worden. Das Landgericht durfte dies als Tatfolge berücksichtigen, selbst\nwenn man die Art und Weise der Verteidigung auch insoweit\nfür zulässig hält, als die jugendliche Zeugin mit Unrecht\nals \"Dirne\" hingestellt worden ist, die \"zu jeder Unzuchtshandlung bereit\" war.\n\n'2. Im übrigen aber erörtert das Urteil die Art und\nWeise der Verteidigung nur im Zusammenhang mit der Frage,\nob \"die Angeklagten zur Sühne bereit wären\", und führt\nhierzu auss \"sühne setzt aber voraus, daß der Täter\ninnerlich bereit ist, seine schwere Schuld zu erkennen und\ndie Tat zu böreuen, um hieräuröh zu einer Läuterung zu\ngelangen, die ihn befähigt, sein Tun kritisch zu bewerten\nund ihn vor weiterem Versagen zu bewahren. Aus dem gesamten\nVerhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung sind\nAnsätze zur Sühnebereitschaft nicht zu erkennen,;v\n\nDamit hat das Landgericht Letztlich nur zum Ausdruck\nbringen wollen, daß - im Unterschied zu anderen Fällen -\nhier die Möglichkeit nicht gegeben sei, aus dem Verhalten\nder Angeklagten auf besondere Reue, Einsicht und Sühnebereitschaft zu schließen und deshalb von der in der Regel\nzu verhängenden Zuchthausstrafe abzusehen. Das Landgsricht\nhat also den Angeklagten die Art ihrer Verteidigung insoweit\nebenfalls nicht straferschwerend zugerechnet, sondern\nlediglich festgestellt, auch das Verhalten der Angeklagten\nin der Hauptverhandlung habv keinen Anhaltspunkt geboten,\nder die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen\nkönne. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWie der erkennende Senat bercits entschieden hat, liegt es\nim Rahmen tatrichterlichen Ermessens, einem Angeklagten\nReue nicht schon dann strafmildernd zuzurechnen, wenn er\nsie empfindet, sondern erst dann, wenn er sie in einem\näußeren Verhalten,z.B. einem Geständnis, betätizst-\n\n(5 StR 531/54 vom 16.Novcmber 1954).\n\n3. Schließlich hat der Tatrichter auch keine Tatbestandsmerkmale als Strafzumessungsgründe verwendet,\nSelbst die Revision des Angeklagten Ki behauptet\nnur, \"einige der Strafzumessungserwägungen streifen hart\ndie Grenze dcr Verwendung von Tatbestandsmerkmalen als\nStrafzumessungsgründe\". Nicht einmal hiervon kann jedoch\ndie Rede sein. Auch war es durchaus zulässig, zu Ungunsten\nder Angeklagten den Umstand zu berücksichtigen, daß sie\ngegen mehrere Verbrechenstatbestände verstoßen haben,\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nebenfalls keine Rechtsmängel erkennen ließ, waren die\nRevisionen beider Beschwerdeführer zu verwerfen,\n\nSarstedt Sohmtädt Siemer:.\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-18/5-str-356-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-18/5-str-356-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.566690+00:00"}}