{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-09-15_5_StR_576_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-09-15","aktenzeichen":"5 StR 576/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 576/62 2182 006\n\n(altı 5 StR 278/62)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard P EEE\naus AED xrei: TED,\ngeboren am ED 1925 in ve\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom l.Februar 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanrwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamtı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb)\nvom 15.September 1962 im Strafausspruch und\ninsoweit, als es die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt anordnet, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n- 2 m\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an die Strafkamner\ndes Landgerichts in Aurich zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. u\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3...\n\nGründe:\n\nWie die Revision, die auf den Äusspruch über die\nStrafe und die Unterbringung, beschränkt ist,: mit Recht.\nrügt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das\nSchwurgericht .die Strafe von 5 Jahren Zuchthaus dem\nordentlichen Strafrahmen des § 177 Abs.1 StGB entnommen\noder- ob es diesen gemäß der Kannvorschrift des § 5i Abs.2-\nStGB in der Weise gemildert hat, die § 44 Abs.3 StGB\nzuläßt (vel. BGRSt 1,115; BGH JZ 1956, 500)»\n\nDas. ‚Schwurgericht sagt zwar, nachdem es bei dem\ngeistepachwachen Angeklägten eine erhebliche Verminderung\ndes Hemmungsvermögens angenommen hat, er. sei \"somit gemäß:\n§ 177 ,StGB in Verbindung mit § 51 Abs.2 StGB zu bestrafen!\"\n(UA 8.9). Die an zweiter Stelle genannte Bestimmung über- :\nläßt es aber ‚gerade dem Tatrichter, ob er die Strafe nach.\nVersuchsgrundsätzen mildert. Der bloßen Erwähnung des\n§ 51 Abs.2 StGB kann daher bei der Eigenart des hier\nvorliegenden Falles nicht deutlich genug entnommen werden,\nob von jener Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist.\n\nDas geht auch aus den Strafzumessungsgründen nicht\nklar hervor, Sie berücksichtigen zwar \"mildernd\", daß\nder Angeklagte \"nicht bestraft ist und daß sein Hemmungsvermögen infolge Geistesschwäche erheblich vermindert\nwer\" (UA S.9). Das kann aber eine allgemeine Strafzumessungserwägung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens sein. Dafür spricht, daß das Schwurgericht zugleich die bisherige Straflosigkeit erwähnt und im\nnächsten Satze fortfährt, beide Tatsachen reichten zur\nAnnahme mildernder Umstände nicht aus. Danach hat es die\nGeistesschwäche des Angeklagten und ihre Wirkung auf\nsein Hemmungsvermögen zwar bei der Wahl zwischen den Straf-Arohungen der beiden Absätze des § 177 StGB in Betracht\ngezogen, aber nicht erkennbar die dritte Möglichkeit\nerwogen, den Strafrahmen des § 177 Abs.1 StGB nach § 44\nAbs.3 StGB herabzusetzen. Das ist ein rechtlicher Fehler\n(vgl. BGH IM Nr.4 zu StPO § 267 Abs.3).\n\n-4-\n\nA.\n\nDie Strafe und die mit ihr zusammenhängende Anordnung der Unterbringung müssen daher nebst den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben werden.\n\nDer Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.2 Satz 2\nStPO an ein anderes Landgericht zurück, und zwar nach .\n§ 354 Abs.3 StPO nunmehr en die Strafkammer.\n\nDie. Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes- .\nanwaltschaft,.\n\nEs ‚empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche zugrunde liegen, zu verlesen, Sie müssen aber\nin den Gründen des künftigen Urteils nicht wiederholt,\nsondern können dort als bekannt vorausgesetzt werden. .\n\nSarstedt Koffka. Siemer\n\nDr,Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-15/5-str-576-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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