{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-08-28_5_StR_218_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-08-28","aktenzeichen":"5 StR 218/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2180 083\n\n5 StR 218/62\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsleiter Kurt S EEE aus PO ,\ngeboren an 1905 in TED,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.Juli 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Erfolglos ist die Rüge, das Gesetz sei dadurch\nverletzt worden, daß die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal mit schlechter Akustik durchgeführt worden sei.\n\nDer bloße Umstand, daß eine Hauptverhandlung in einem\nRaum stattfindet, dessen Akustik schlecht ist, ergibt keine\nGesetzesverletzung.\n\nEntsprechendes gilt für die bloße - von der Revision\nbehauptete -— Tatsache, daß Äußerungen des Vorsitzenden\nund Zeugenaussagen vom Angeklagten oder der Verteidigung\nakustisch nicht immer verstanden worden sind. Sie kann eine\nRevisionsrüge jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn der\nAngeklagte und die Verteidigung Gelegenheit gehabt haben,\ndarauf hinzuweisen, daß sie etwas akustisch nicht verstanden haben, und wenn, falls sie hierauf hingewiesen haben,\ndie Äußerung, die sie nicht verstanden haben, wiederholt\noder zumindest ihr Inhalt ihnen mitgeteilt worden ist.\nDaß hier nicht so verfahren worden wäre, hat die Revision\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt.\n\n2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer sei im\nSinne des § 338 Nr.1 StPO nicht vorschriftsgemäß besetzt\ngewesen, weil die Schöffen Albert TEE una 11:e zug\ninfolge Übermüdung während eines nicht unerheblichen Zeitraumes wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung am\n\n-3-\n\n12.Juni sowie am 3., 4. und 5.Juii 1961 nicht hätten folgen\nkönnen.\n\nEine Revisionsrüge, nit der ein Verfahrensverstoß\ngerügt wird, kann nur Trfcolg haben, wenn die Tatsachen,\nin denen der gerügte Verfahrensverstoß liegt, zur Überzeugung des Revisionsg.richts bewiesen werden. Das trifft hier\nnicht zu. Die dienstlichen Äußerungen der beiden Schöffen\nergeben im Gegenteil zur {Überzeugung des Senats, daß die\nSchöffen nicht übermüdet waren. Was die Revision hiergegen\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\n3. Die Rüge, § 275 Abs.1 StPO sei verletzt worden, ist\nnicht ordnungsgemäß erhoben worden.\n\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO verlangt, daß die Tatsachen,\nin denen der gerügte Verfahrensverstoß gesehen wird, mit\nBestimmtheit behauptet werden (BG4St 7,162). Das ist hier\nnicht geschehen, Die Revision trägt nur vor, es müsse\nangenommen werden, daß das Urteil mit Gründen nicht\nwesentlich früher als am 26.Januar 1962 (Tag der - ersten -\nZustellung an die Verteidigung) zu den Akten gebracht worden\nsei.\n\n4. Die Rüge, § 273 Abs.3 StPO sei verletzt worden,\nist unbegründet.\n\nDer bloße Umstand, daß eine Hauptverhandlung sich\nüber mehrere Tage oder gar Wochen erstreckt, und daß in\nihr 'eine größere Anzahl von Zeugen und Sachverständigen\ngehört wird, verpflichtet den Tatrichter nicht, die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in die Sitzungs-\n' 'niederschrift- aufzunehmen. Die Entscheidung darüber, ob das\ngeschehen soll oder nicht, hat auch in Fällen dieser Art\n‚der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Frmessen zu treffen.\n-Dafür, daß der Vorsitzende der Strafkammer im vorliegenden\n\n-4-\n\nFalle sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte, °\nbesteht kein Anhalt. Dies gilt auch für die Entscheidung,\nnit der er den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die\nAussage des Zeugen Graf teilweise in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen,\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision in diesem Zusammenhange weiterhin gegen den Besci:luß der Strafkammer, durch\nden diese den auf § 238 Abs.2 StPO gestützten Antrag der\nVerteidigung auf gerichtliche fintscheidung als unzulässig\nverworfen hat.\n\nDie Entscheidung des Vorsitzenden darüber, ob und in\nwelchem Umfang die Aussage eines Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden soll, ist eine Maßnahme,\ndie der Vorsitzende in seiner Figenschaft als Urkundsperson\ntrifft. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Art\nkann die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO\nnicht angerufen werden. Dies folgt aus dem Umstand, daß\nfür den Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht das Gericht,\nsondern allein die in § 271 StPO genannten Urkundspersonen\nverantwortlich sind.\n\n5. Die Rüge, die Vorschriften des § 244 Abs.4 und 6 StPO\nseien verletzt worden, greift gleichfalls nicht durch.\n\nDie Revision sieht den Verfahrensverstoß darin, daß\ndie Strafkammer den auf Seite 14 ff der Revisionsbegründung\nvom 1, (7.)Februar 1962 unter V 1 mitgeteilten Beweisamtrag\nder Verteidigung vom 5.Juni 1961 nicht beschieden habe.\n\nDie Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlungen vom\n5.Juli 1961 und vom 2&.Juni 1961 beweist, daß die Strafkammer den Beweisamtrag am 5.Juli 1961 durch begründeten\nBeschluß abgelehnt hat, soweit er die Beweistatsachen zu\n\n2 und 3 des Antrages betraf, und daß sie ihn nicht mehr\n\nzu bescheiden brauchte, soweit er die Beweistatsachen zu 1\ndes Antrages betraf, weil die Verteidigung am 28.Juni 1961\n\nerklärt hatte, daß der Antrag zu 1 erledigt sei.\n\nDaß der Beschluß, durch den die Strafkammer den Beweisamtrag vom 5.Juni 1961 hinsichtlich der Beweistatsachen zu\n2 und 3 abgelehnt hat, rechtsfehlerhaft wäre, hat die\nRevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht\ngerügt. Was sie in dem erst nach Ablauf dieser Frist\neingegangenen Schriftsatz vom 22.Juni 1962 hierzu vorträgt,\nist für das Revisionsgericht unbeacktlich.\n\n6. Der gerügte Verstoß gegen § 249 StPO ist nicht\nerwiesen,\n\nDie Aufstellung über den Warenbestand, den Wareneinsatz und die Erlöse in den Jahren 1955 bis 1957, die der\nSachverständige Baumert bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 4.Juli 1961 susweislich der Sitzungsniederschrift überreicht hat, brauchte nicht verlesen zu werden.\nWas das Urteil auf Seite 61/62 UA über den Warenbestand usw.\nmitteilt, kann dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sein, daß der Sachverständige es im Rahmen seines\nmündlichen Gutachtens vorgetragen hat. Das war bei der hier\ngegebenen Sachlage verfahrensrechtlich zulässig.\n\n, Die Behauptung der Revision, der Sachverständige\nBaumert habe den Inhalt der Aufstellung nicht mündlich\nvorgetragen, ist für das Revisionsgericht unbeachtlich,\nweil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründunesfrist\naufgestellt worden ist.\n\nAuf eine Nichtbeachtung des § 257 StPO kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Die Vorschrift\nist eine ‚bloße Ordnungsvorschrift.\n\nDaß der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt hätte, sich\nzu den oben erwähnten, auf Seite 61/62 UA mitgeteilten Tatsachen zu äußern, ist nicht erwiesen.\n\n-6 -\n\n7. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 338\nNr.7 StPO liegt nicht vor.\n\nDaß diejenige Ausfertigung des Urteils, die der\nVerteidigung zunächst zugestellt worden ist, auf Seite 27\nund 58 UA Auslassungen aufwies, bedeutet keinen Verstoß\ngegen die oben genannte Vorschrift. Die Akten ergeben, daß\nes sich um Auslassungen sehandelt hat, die in der Urschrift\ndes Urteils nicht vorhanden sind, und daß der Verteidigung\nauf ihren Antrag hin eine berichtigte Ausfertigung des\nUrteils zugestellt worden ist. Die Entscheidungen RGSt 46,\n326; BGHSt 2,248; BGH NIW 1953,76°, betreffen Fälle, die\nwesentlich anders liegen.\n\nIl.\n\nDie Sachrügen und die \"mit ihnen zusammenhängenden\nVerfahrensrügen\" (Seite 19 ff der Revisionsbegründung vom\n1.(7.)Februar 1962 greifen gleichfalls nicht durch.\n\nWas die Verteidigung zur Rechtfertigung dieser Rügen\nvorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfang geprüft, soweit die Strafkammer\nden Angeklagten verurteilt hat. Die Prüfung ergibt keinen\nsachlichrechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert.\nDas gilt auch für den Strafausspruch.\n\n- 7 -\n\nIIl,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-28/5-str-218-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-28/5-str-218-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.050063+00:00"}}