{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-17_5_StR_249_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-17","aktenzeichen":"5 StR 249/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2180 082 ‘\n\n5 _ StR 249/62\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Buchhalter Alwin 0 (ED =: a.\ndort geboren an ED 1932,\n\n- Sachbezeichnung: PB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher Urkundenfälschung und wegen\nAnstiftung zur Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten OB zezen\ndas Urteil des Landgerichts in Hanburg vom 12.Dezember 1961\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\nl. Der Erklärung des Vitangeklagten Pr auch: der\nBeschwerdeführer habe auf die Geschäftsreise nach Zürich\neine Freundin mitgenommen, hätte dieser in der Hauptverhandlung widersprechen können. Als er es nicht tat, brauchte\ndas Gericht ihn nicht ausdrücklich zu fragen. Dieser Punkt _\nist, obwohl er im Urteil erwähnt wird (UA S.6,14), von - ....-\nsehr untergeordneter Bedeutung. Die Revision beruft sich\ndaher zu Unrecht auf die Entscheidung RGSt 76,82. Dort\nhandelte ‚es sich um einen tatsächlichen Gesichtspunkt, von\ndem die Entscheidung abhing.\n\n'2. In den Urteilsgründen sind die Tatsachen. bezeichnet,\ndie das Landgericht als erwiesen ansieht und in denen :es,\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen findet.::\nDas gilt insbesondere für die Tatumstände, die den Vorsatz..\n‘der Urkundenfälschung ausmachen (UA S.16,31). Der 8.267 .:\n\"Abs.1 StPO ist daher nicht verletzt. ‚ wie die Revision meint..\nSie greift hier in Wahrheit nur einen möglichen Schluß. des :\nTatrichters unzulässig an. Aus den Inhalt des. von den An-.\ngeklagten selbst angefertigten Briefs der \"OMNIA S.A.\" in...\nZürich an die Firma Geerz (UA S. 15/16) konnte das Landgericht schließen, daß dieses: Schreiben: als Beweismittel\nfür den Kaffeekauf, den es bestätigte, dienen sollte.\n\n1.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung,\n\nl. Der Angeklagte EEE schrieb den soeben °\nerwähnten Geschäftsbrief selbst und unterzeichnete ihn mit\n\n- 3 -\n\neinem unleserlichen Namenszuge, um nicht als Aussteller\nerkannt zu werden (UA S.16,30). Damit stellte er, wie das\nLandgericht mit Recht annimmt, eine unechte Urkunde her\n\n(BGH IM Nr.11 zu § 267 StGB, Leitsatz auch NJW 1953,13582°),\n\nDie Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen, meint\njedoch, die Absicht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr zu\ntäuschen, sei nicht widerspruchsfrei festgestellt.\n\nwie ihr zuzugeben ist, geht aus den Urteilsgründen\nnicht deutlich hervor, was bei der Firma Ggg@tebtr. nit\nder Urkunde geschehen ist. Wie in dem Abschnitt steht, der\ndie rechtliche Würdigung enthält, machte der Mitangeklagte\nPB von der unechten Urkunde \"Gebrauch, als er sie in die\nBuchhaltung der Firma E Juaıs weitergab\" (UA S.31). In\nden Feststellungen wird jedoch nur gesagt, daß er das\nSchreiben an sich nahm und die Buchhaltung anwies, die\nangeforderte Zahlung an die \"OM@\" zu leisten (UA S.16).\nVon einer Weitergabe an die Buchhaltung ist hier keine Rede.\nDiese hatte ohnehin die Weisungen Palms zu befolgen (UA S.7).\nDarum verneint das Urteil an anderer Stelle eine Täuschungshandlung und einen Betrug (UA S.34).\n\nDas Landgericht nimmt jedoch an, die Angeklagten seien\nsich darüber einig gewesen, das \"Schreiben in die Buchhaltung.\nder Firma GB Febr. zu geben, um es als Beweis für eine\nechte Zahlungsverpflichtung sowohl für die Buchenden wie\nfür Nachprüfende in Erscheinung treten zu lassen\" (UA S.16).\n\nWie der Revision einzuräumen ist, war es nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nötig, den Buchhaltern ein\nBeweismittel für die Geldschuld vorzulegen. Trotz der selbständigen Stellung des Prokuristen PggBB konnte es aber jederzeit zu einer Prüfung seiner Kaffeegeschäfte kommen, wie sie\ntatsächlich im Mai 1960 vom Firmeninhaber GB it Gen\n\n-A-\n\nErgebnis veranlaßt wurde, daß die \"OM@\"-Geschäfte aufgedeckt wurden (va S.22). Für solche Fälle sollte das\nSchreiben nach dem erkennbaren Sinn der Urteilsgründe als\nBeweismittel für den Bestand der Forderung zur Hand sein.\nEs ist also zur Täuschung in Rechtsverkehr hergestellt\nworden, |\n\n2, Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten Pe ist ebenfalls\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Unrichtig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, 7’ habe außerhalb der Vertretungsmacht gehandelt,\ndie er als Prokurist nach § 49 HGB hatte (TA 5.31). Vielmehr konnte er zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigten den Scheck über 55.000 DM (UA S.16/17) in\ngültiger Weise ausstellen und dadurch nach außen hin rechtswirksam über Vermögen der Firma Ge Gebr. verfügen.. Er\nverwendete dieses aber für seine privaten Zwecke (UA 8.31).\nDass durfte erinm Innenverhältnis nicht. Eine solche\nAusübung eines rechtlichen Könnens entgegen dem rechtlichen\nDürfen ist gerade das Wesen des Mißbrauchstatbestands der.\nUntreue. Ihn nimmt das Landgericht daher hier mit Recht\nan (UA 5.31/32). j\n\n‘b) Soweit die Revision geltend macht, die Gründung\neiner \"Tochtergesellschaft\" gehöre nach: § 49 HGB zu den\nAufgaben eines Prokuristen, geht sie ‚unzulässig von der\nwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers (UA S. 24) statt\nvon den Feststellungen des Urteils (UA:S.15/14) aus.\n\nce) Die Strafkammer sieht die Beihilfehandlung des.\nBeschwerdeführers darin, daß er den mehrfach erwähnten,\nGeschäftsbrief fälschlich anfertigte. \"Ihm war bekannt, das.\nnur durch dieses Schreiben die geschäftsmäßige Auszahlung: .\nermöglicht werden sollte\" (UA 5.32). Dieser von der Revision\n\n-5-\n\nangegriffene Satz widerspricht nicht dem, was oben unter\nNr.1i ausgeführt ist. Der Brief sollte dem Mitangeklagten\nPD in Falle einer Prüfung als Beweismittel für das Kaffeegeschäft dienen, also nach dem Tatplan eine ungefährliche\nAuszahlung der 55.000 DM aus dem Firmenvermögen ermöglichen.\n\nad) Die sonstigen Anrriffe der Revision gegen diesen\nTeil des Schuldspruchs wollen mögliche Schlüsse des: Landgerichts auf tatsächlichem Gebiet unzulässig durch andere\nersetzen. Die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder\nzwingende Erfahrungssätze sind nicht vorhanden. Die Strafkammer verletzt auch nicht die \"Sprachgesetze\", indem sie\ndie Erklärung des Angeklagten vor dem Haftrichter (UA S.27\noben) als Geständnis wertet. Sie hat diesen Richter als\nZeugen gehört und stützt ihre Auslegung auf tatsächliche,\nrechtlich nicht angreifbare Gründe. Daß in der richterlichen Niederschrift die Zeitform der Gegenwart (\"Mir ist\nklar\") gebraucht ist, schließt die von der Strafkammer\ngewählte Deutung nicht aus. Auch das Wort \"wenn\" (\"Wenn\nich bei der Polizei. ... angegeben habe\") ist nicht eindeutig, sondern auslegbar.\n\n3. Schließlich hält auch die Verurteilung wegen Anstiftung Zur Untreue den Angriffen der Revision stand.\n\na) Auch hier handelte der Mitangeklagte P@9, als\ner den Scheck und die beiden Akzepte über insgesamt\n50.600 DM zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigten\nausstellte und dem Beschwerdeführer übergab (UA 8.23),\nnach außen rechtswirksam auf Grund seiner Vertretungsmacht\nals Prokurist, aber im Innenverhältnis pflichtwidrig. Das\nLandgericht nimmt daher im Ergebnis mit Recht in erster\nLinie den Mißbrauchstatbestand des $_266 StGB an(UA S.32/33).\nDamit erledigen sich die Ausführungen der Revision zu\n8 49 HGB.\n\n-6 -\n\nb) \"Beide Angeklagte wußten, daß sie zu ihrem Tun\nkein Recht hatten\" (UA S.33). Damit ist rechtlich unangreifbar die Kenntnis des Beschwerdeführers festgestellt, daß er\nden Mitangeklagten zu einen pflichtwidrigen Gebrauch seiner\nVertretungsmacht bestimmte. Dieses Bewußtsein wird auch\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß er schon im November 1959\nvom Mitangeklagten Po drei Gefälligkeitsakzepte über\nzusammen 30.000 DM erhalten hatte (UA S.11).'\n\nc) Das Urteil legt rechtlich fehlerfrei dar, daß die\nFirma GggpGebr. einen Vermögensnachteil erlitt und. beide\nAngeklagte dies erkannten,\n\nDie 50.600 DM, die Pggp dem Beschwerdeführer auf Kosten\nder Firma GB Sehr. zur Verfügung stellte, waren nur dem\nNamen nach ein Vorschuß auf künftig zu verdienende Maklerprovisionen, in Wahrheit \"ein auf den persönlichen Beziehungen der Angeklagten beruhendes Darlehn, das mit Mitteln\nder Firma GB Gebr.\" gegeben wurde (UA S.32). Der Beschwerdeführer benötigte es dringend, um andere Wechsei\neinzulösen (UA S.22/23). \"Der Angeklagte PB 1ieß die\nAkzepte nicht in das Wechselkopierbuch der Firma Ge» Gebr.\neintragen. Er ließ sich bei Aushändigung der Papiere an\nee , keine Sicherheit geben, insbesondere auch keine\nAbtretung der angeblichen Forderungen, auch wurde über eine\nVerzinsung des Darlehns nichts vereinbart\" (UA S.23).\n\nDies alles ergibt bereits, daß die Firma GW terr.\ndurch die \"Hingabe des Barschecks und der Akzepte ohne\nentsprechenden Gegenwert\" (UA S.33) einen Vermögensnachteil\nerlitt. Diesen sieht das Landgericht außerdem darin, daß\n\"durch die Hingabe der Papiere die Flüssigkeit der finanzieli\nangespannten Firma Ge Gebr. gefährdet war\" (UA S.30).\n\nDie Revision weist darauf hin, daß die beiden Akzepte erst\nspäter eingelöst zu werden brauchten. Auch Dreimonatsakzepte\n\n- T-\n\nkönnen jedoch eine Gefahr für die Liquidität eines kaufmännischen Unternehmens sein. Denn dieses muß rechtzeitig\ndafür sorgen, daß es sie bei Fälligkeit nötigenfalls einzulösen vermag. Durch diese Notwendigkeit, Kapital zum\nVerfalltage bereitzuhalten, kann ein Kaufmann in der\nVerfügung über seine flüssigen Mittel unter Umständen schon\nvon der Ausstellung der Akzepte an jedenfalls dann beschränkt sein, wenn er ohnehin in einer angespannten Lage\nist, wie es damals bei der Firma Gggg@tebr. Ger Fall war\n(UA S.30,21). Die im Urteil angenommene Gefährdung ihrer\nLiquidität schon durch die Ausstellungs der beiden Akzepte\nüber zusammen 30.600 DM verstößt daher nicht, wie die Revision meint, gegen die Lebenserfahrung.\n\nDas Landgericht nimmt hiernach ohne Rechtsirrtum an,\ndaß der Nachteil schon mit der Aushändigung des Barschecks\nund der Akzepte eingetreten war (UA S.30). Es kommt daher\nnicht darauf an, innerhalb welcher Zeit der Beschwerdeführer den \"Vorschuß\" durch Verrechnung mit Provisionsforderungen hätte tilgen können. Denn damit wäre der Schade\nnur nachträglich wieder gutgemacht worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\n- anwaltschaft,.\n\nKoffka Siemer Schmitt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/5-str-249-62","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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