{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-17_5_StR_183_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-17","aktenzeichen":"5 StR 183/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_183/62\n\nImnmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria r OD zetorene Sm\naus EP\ngeboren am (EEE 1535 ir CE (Ostpreußen),\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.November 1961\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen darüber\naufrechterhalten, daß die Angeklagte nicht in der\nAbsicht gehandelt hat, eine der in § 1 Abs.1 des Freiheitsschutzgesetzes bezeichneten Folgen herbeizuführen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- 2.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, kann nur zum Teil Erfolg haben,\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer\nVerdächtigung gemäß § 1 Abs. des Berliner Gesetzes zum\nSchutze der persönlichen Freiheit (FreihSchG) zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat zunächst dargelegt, daß die Angeklagte ihre Schwägerin mit ihrem Schreiben an das Kammergericht (Ost) durch eine Verdächtigung der\nGefahr ausgesetzt hat, aus politischen Gründen verfolgt\nzu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen\nGrundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden\nan Leib und Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder\nin ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen\nStellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Das läßt\nnach keiner Richtung hin (§ 301 5t?0) einen Rechtsirrtun\nerkennen. Das Landgericht hat auch fehlerfrei festgestellt,\n\"daß die Angeklagte die Gefährdung ihrer Schwägerin bewußt\nheraufbeschworen hat.\n\nDagegen war der Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen,\ndaß sie außer ihrem Willen, Frau DW einer Gefahr auszusetzen, noch in der Absicht gehandelt hat, die in § 1\nAbs.1 FreihSchG genannten Gefahrensfolgen für ihre Schwägerin herbeizuführen (Abs.5 des § 1 FreihSchG). Was die\nStrafkammer hierzu im einzelnen in den Urteilsgründen ausgeführt hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision,\nderen Vorbringen übrigens in großen Teilen nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art ist, nicht zu beanstanden.\n\na) Entgegen den Ausführungen der Revision und auch des\nGeneralbundesanwalts ist das Ergebnis des Landgerichts,\n\n- 4A -\n\n-A-\n\nnämlich der Angeklagten seien die hier in Rede stehenden\nVoraussetzungen des § 1 Abs.5 FreihSchG nicht nachzuweisen,\nnicht von einem Denkfehler beeinflußt worden,\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts ist es nicht\nauszuschließen, daß die in dem Schreiben an das Kammer-\n. gericht (Ost) ausgesprochene Verdächtigung \"lediglich\ndarauf gezielt war, Frau DB unter Druck zu setzen und\nzur Rückzahlung zu bestimmen\". Dann aber habe \"möglicherweise die Willensrichtung der Angeklagten bei Abfassung\ndes Schreibens nur die Gefährdung Frau Ds, nicht\naber auch die Absicht umfaßt, die Folgen herbeizuführen,\ndie ihre Verdächtigung für Frau DEE auszulösen vermocht\nhätten\". Demgegenüber - so hat der Generalbundesanwalt\nausgeführt -— sei es denkgesetzlich unmöglich, daß die Angeklagte ihre Mitteilung über die Devisenverstöße Frau\nDEEEEDS für ein zur Erreichung ihres Anliegens taugliches\nDruckmittel gehalten habe.\n\nSelbst wern man hiervon ausgeht, so liegt ein Denkfehler\ndes Landgerichts nicht vor. Es ist nicht denkgesetzwidrig,\ndaß die Strafkammer es für möglich gehalten hat, die Angeklagte sei einem Denkfehler unterlegen. Diese Möglichkeit\nist bei der Angeklagten, die vom Landgericht als einfache\nund geistig nicht bewegliche Persönlichkeit bezeichnet wird,\ndie glaubte einen Rückzahlungsanspruch zu haben, nicht ausgeschlossen. Im übrigen zieht die Revision selbst die\nMöglichkeit in Betracht, daß die Angeklagte \"zur Tatzeit\nmit dem Gedanken gespielt haben könnte, die zu erwartenden\nFolgen ihrer Anzeige irgendwie rückgängig machen zu wollen,\n\nfalls Frau DW sich zu Zahlungen bereit finden würde\",\n\nb) Die Revision meint weiter, selbst wenn man die\nangegriffene Beweiserwägung als mit den Denkgesetzen\nvereinbar ansähe, müsse das Urteil dennoch aufgehoben werden,\n\nwere\n\n-5-\n\nweil die Strafkammer von einer unrichtigen Auslegung des\nBegriffes der \"Absicht\" nach § 1 Abs.5 FreihSchG ausgegangen\nsei. Unter \"Absicht\" im Sinne dieser Bestimmung sei sowohl\nnach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem gesetzgeberischen\nZweck der auf die Herbeiführung der bezeichneten Folgen\ngerichtete Wille gemeint. Dagegen brauche die Vorstellung\ndes Täters von der Herbeiführung der Schadensfolgen nicht\nden Beweggrund seines Handelns zu bilden (vgl. u.a. BGHSt 9,\n142 für den Absichtsbegriff des § 94 StGB). Daher entfalle\neine Schädigungsabsicht der Angeklagten im Sinne des § 1\nAbs.5 FreihSchG nicht schon deshalb, weil sie ihre\nMitteilung als Druckmittel zur Durchsetzung ihres Rückzahlungsanliegens benutzen wollte. Das schließe nicht aus,\ndaß die Angeklagte dazu auch die als möglich erkannten\nAuswirkungen ihres Handelns für Frau DW zewolit habe.\n\nEin derartiger, nur bedingter Vorsatz würde jedoch\nnicht ausreichen, um den Absichtsbegriff des § 1 Abs.5\nFreihSchG zu erfüllen.\n\nce) Schließlich meint die Revision, das Landgericht\nhabe verkannt, daß die Vorstellung der Angeklagten vom\nEintritt der Schadensfolgen, selbst wenn man davon ausgeht,\nunter Absicht sei im vorliegenden Falle der Beweggrund des\nHandelns zu verstehen, nicht der einzige und ausschließliche\nBeweggrund gewesen zu sein braucht (vgl. Schaefer in IK\n8.Aufl. § 241la StGB Anm.4b). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Strafkammer nicht von einem Schädigungs-,\nsondern nur von einem Gefährdungsbewußtsein der Angeklagten\nspricht und ausdrücklich feststellt, daß sich nicht widerlegen lasse, daß die Angeklagte lediglich dieses Bewußtsein\ngehabt habe,\n\nNach alledem hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den\nhier allein in Rede stehenden benannten Strafschärfungsgrunä\ndes § 1 Abs.5 FreihSchG verneint, daß nämlich die Angeklagte\ndie Tat in der Absicht begangen habe, eine der in Absatz 1\n\ndes § 1 FreihSchG bezeichneten Folgen herbeizuführen. Hiernach\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nkam eine Aufhebung des Urteils auch im Schuldspruch\n- insoweit wären allerdings Straf- und Schuldspruch nicht\ntrennbar gewesen -— nicht in Frage.\n\n2. Dagegen ist den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dem Umfange zu folgen, als er beantragt hat,\nden Strafausspruch aus folgenden Gründen aufzuheben:\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, den Selbstmord der\nFrau DEE bei aer Strafzumessung zu berücksichtigen.\nEs hat gemeint, eine derartige mittelbare Tatfolge bei\nder Strafzumessung unberücksichtigt lassen zu müssen,\nweil \"der Selbstmord Frau DW: für die Angeklagte\nnicht voraussehbar war\".\n\nDiese Rechtsansicht ist unzutreffend. Sie widerspricht\nder in BGHSt 10,259,264 veröffentlichten Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen. Danach können dem Täter,\nder - wie die Angeklagte -— schuldhaft eine Gefahrenlage\nherbeigeführt hat, die aus ihr erwachsenen außertatbestandsmäßigen Schadensfolgen auch dann strafschärfend zugerechnet\nwerden, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn\nnicht voraussehbar waren.\n\nDie Strafkammer hat es daher aus Rechtsirrtum unterlassen, endgültige Feststellungen darüber zu treffen, ob\nder Selbstmord ihrer Schwägerin durch das Verhalten der\nAngeklagten verursacht worden ist. Die Angeklagte hatte\nsich. dahin verteidigt, daß auch von anderer Seite eine -\n\n„.Anzeige erstattet worden sein könne. Dazu sagt das Land-\n\ngericht, die Wahrscheinlichkeit,. daß das Verfahren gegen\nFrau DEE auf einer Anzeige von dritter Seite beruhe,\nsej durch nichts begründet. Im übrigen betreffe die der\nAngeklagten vorgeworfene Straftat die Gefährdung Frau\nD@GEEEED:, die die Angeklagte bewußt heraufbeschworen habe\n(UA S.17 unten/18 oben). Daraus entnimnt der Senat, daß\n\n- 7 -\n\ndie Strafkammer eine endgültige Feststellung nicht getroffen\nhat, weil er die Frage, ob der Tod ihrer Schwägerin auf der\nvon der Angeklagten ausgesprochenen Verdächtigung beruhte,\naus Rechtsgründen für unerheblich hielt, Das ist jedoch,\n\nwie ausgeführt, in Bezug auf den Strafausspruch nicht der\nFall.\n\nDieser Fehler betrifft nur den Strafausspruch, nicht\nauch den Schuläspruch. Daher war nur der Strafausspruch\nsamt den Feststellungen hierzu aufzuheben. Bestehen bleibt\nJedoch die - zum Schuld- und Strafausspruch gehörige -\nFeststellung, daß die Angeklagte nicht in der Absicht\ngehandelt hat, eine der in § 1 Abs.1 FreihSchG bezeichneten\nFolgen herbeizuführen. Denn diesen benannten Strafschärfungsgrund nach § 1 Abs.5 FreihSchG, der hier allein in Betracht\nkommt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in\nvollem Umfange aufzuheben.\n\nKoffka Siener Bundesrichter Schmitt\nist im Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nKoffka\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/5-str-183-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/5-str-183-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.048274+00:00"}}