{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-13_5_StR_76_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-13","aktenzeichen":"5 StR 76/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2179 049\n5 StR _ 76/62\n(alt: 5 StR 353/60)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Stadtrat Karl-Heinz Pu aus Poinnn,\ngeboren am EEE 1916 ir vu\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ge\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n12.Dezember 1961 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2D>-\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft kann nicht durchdringen,\n\n1. Zutreffend legt das angefochtene Urteil dar, daß\netwaige, in den Fällen 1 bis 4 liegende Betrugshandlungen\nverjährt sind. Hierfür sind die Ausführungen des Urteils\ndarüber, daß zwischen den verschiedenen Handlungen kein\nFortsetzungszusammenhang bestehe, rechtlich unerheblich.\nFortsetzungszusammenhang kann nur zwischen solchen Einzelakten bestehen, von denen jeder, für sich allein gesehen,\nnach der äußeren und inneren Tatseite eine strafbare\nHandlung ist, Da dies, wie das Nachfolgende ergibt, in den\nFällen 5 und 6 nicht so ist, scheidet Fortsetzungszusammenhang zwischen ihnen und den Fällen 1 bis 4 aus,\n\n2. Wie das Urteil zutreffend darlegt, fehlt es im\nFall 5 an der Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die unrichtige.\nAngabe des Lebensalters hat in diesem Fall dazu geführt,\ndaß der Angeklagte etwa 50 DM monatlich zuviel Gehalt\nbezogen hat. Wie der 4.Strafsenat in der Entscheidung\nBGHSt 16,1,5 ff eingehend dargelegt hat, ist die Absicht\ndes Täters, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nnicht schon deshalb zu bejahen, weil er seine Bereicherung\nals sichere Folge seiner Täuschung voraussieht. Vielmehr\nist wesentlich, daß es dem Täter auf den Vermögensvorteil\nals erwünschte Folge seines Handelns ankommt, wobei es\ngleichgültig ist, ob es ihm nur darauf, oder auch noch\nauf andere Ziele ankommt. Daß es dem Angeklagten auf den\nverhältnismäßig geringfügigen zuviel gezahlten Gehaltsbetrag angekommen wäre, hat die Strafkammer nicht feststellen können,\n\n- 3 -\n\nIm Fall 6 hat sich die Strafkammer an die sowohl für\nsie als auch jetzt für das Revisionsgericht bindenden\nDarlegungen des Senats im Urteil vom 10.Januar 1961\ngehalten. Der jetzt festgestellte Sachverhalt entspricht\nin allen wesentlichen Punkten dem des aufgehobenen Urteils.\nDie Strafkammer hat die festgestellten Tatumstände entsprechend der Aufhebungsansicht rechtlich gewürdigt. Sie\nbrauchte nicht ausdrücklich zu erwägen, ob hier, entgegen\nder Regel, aus besonderen Gründen ein Vermögensschaden\nanzunehmen sei, weil besondere neue Gründe nicht hervor-\n‚getreten sind. Daß, wie die Staatsanwaltschaft vorträgt,\ndie Beamtenernennung des Angeklagten nachträglich für\nnichtig erklärt worden ist, ist im Urteil nicht gesagt.\nSehon aus diesem Grunde kann der Senat diesen Umstand\nnicht berücksichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/5-str-76-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/5-str-76-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.897672+00:00"}}